135/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 175/J - NR/1999 betreffend bereits angeblich

geführte Verhandlung um ein einheitliches Dienstrecht zwischen Bundesärzten und

Landesärzten, die die Abgeordneten Mag. HARTINGER und Kollegen am 15. Dezember 1999

an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten;

 

 

Zu Frage 1:

 

Wie den in der Anfrage zitierten Presseberichten zu entnehmen ist, wurden Verhandlungen über

eine gemeinsame Klinikgesellschaft (gemeint ist eine gemeinsame Betriebsführungsgesell -

schaft), nicht jedoch Verhandlungen über ein gemeinsames Dienstrecht geführt.

 

Zu Frage 2:

 

Mit der Novelle 1996 des Bundesministeriengesetzes wurde die Zuständigkeit für die betriebs -

wirtschaftlichen Angelegenheiten des sogenannte „Klinischen Mehraufwandes“ in den Zu -

ständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bzw.

nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen. Seitens dieses

Ressorts wurden bisher keine Initiativen zur Fortsetzung der seinerzeit von Mitarbeitern meines

Ressorts aufgenommenen Gespräche unternommen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil vom

Rechnungshof Gebarungsmängel der KAGES im Zusammenhang mit der Abrechnung des

Klinischen Mehraufwandes aufgezeigt wurden, die ausschließlich zu Lasten des Bundes gingen

und deren Bereinigung umfangreiche Verhandlungen zwischen der KAGES und dem Bundes -

ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales notwendig machten. Die Fülle der vom

Rechnungshof aufgezeigten Mängeln war - soferne man nicht eine bewusste finanzielle Benach -

teiligung des Bundes unterstellt - offenbar nur durch ein Versagen des internen Kontrollsystems

der KAGES möglich.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Wie schon zu Punkt 1 ausgeführt, wurden Gespräche über eine gemeinsame Betriebsführungs -

gesellschaft nicht jedoch über ein einheitliches Dienstrecht geführt. Im übrigen darf darauf

hingewiesen werden, dass auch innerhalb des vom Land Steiermark bzw. der KAGES angestell -

ten Personals kein einheitliches Dienstrecht besteht.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Im Hinblick auf die unterschiedliche Aufgabenstellung zwischen Landesärzten, die ausschließ -

lich mit Aufgaben der Krankenversorgung betraut sind und Bundesärzten, die als Universitäts -

lehrer auch zur Forschung und Lehre verpflichtet sind, halte ich ein einheitliches Dienstrecht

nicht für sinnvoll und für möglich.