135/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 175/J - NR/1999 betreffend bereits angeblich
geführte Verhandlung um ein einheitliches Dienstrecht zwischen Bundesärzten und
Landesärzten, die die Abgeordneten Mag. HARTINGER und Kollegen am 15. Dezember 1999
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten;
Zu Frage 1:
Wie den in der Anfrage zitierten Presseberichten zu entnehmen ist, wurden Verhandlungen über
eine gemeinsame Klinikgesellschaft (gemeint ist eine gemeinsame Betriebsführungsgesell -
schaft), nicht jedoch Verhandlungen über ein gemeinsames Dienstrecht geführt.
Zu Frage 2:
Mit der Novelle 1996 des Bundesministeriengesetzes wurde die Zuständigkeit für die betriebs -
wirtschaftlichen Angelegenheiten des sogenannte „Klinischen Mehraufwandes“ in den Zu -
ständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bzw.
nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen. Seitens dieses
Ressorts wurden bisher keine Initiativen zur Fortsetzung der seinerzeit von Mitarbeitern meines
Ressorts aufgenommenen Gespräche unternommen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil vom
Rechnungshof Gebarungsmängel der KAGES im Zusammenhang mit der Abrechnung des
Klinischen Mehraufwandes aufgezeigt wurden, die ausschließlich zu Lasten des Bundes gingen
und deren Bereinigung umfangreiche Verhandlungen zwischen der KAGES und dem Bundes -
ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales notwendig machten. Die Fülle der vom
Rechnungshof aufgezeigten Mängeln war - soferne man nicht eine bewusste finanzielle Benach -
teiligung des Bundes unterstellt - offenbar nur durch ein Versagen des internen Kontrollsystems
der KAGES möglich.
Zu den Fragen 3 und 4:
Wie schon zu Punkt 1 ausgeführt, wurden Gespräche über eine gemeinsame Betriebsführungs -
gesellschaft nicht jedoch über ein einheitliches Dienstrecht geführt. Im übrigen darf darauf
hingewiesen werden, dass auch innerhalb des vom Land Steiermark bzw. der KAGES angestell -
ten Personals kein einheitliches Dienstrecht besteht.
Zu den Fragen 5 und 6:
Im Hinblick auf die unterschiedliche Aufgabenstellung zwischen Landesärzten, die ausschließ -
lich mit Aufgaben der Krankenversorgung betraut sind und Bundesärzten, die als Universitäts -
lehrer auch zur Forschung und Lehre verpflichtet sind, halte ich ein einheitliches Dienstrecht
nicht für sinnvoll und für möglich.