1350/AB XXI.GP
Eingelangt am:13.12.2000
Die Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter KOSTELKA und Genossen haben
am 23. November 2000 unter der Nr. 1534/J - NR/2000 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Ministerbüros der FP/VP - Bundesregierung
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Neben den erforderlichen Sekretariats - und Kanzleikräften waren im Kabinett der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten am 01. Dezember 2000 die
nachstehend angeführten ReferentInnen beschäftigt:
Dr. Wolfgang Loibl,
Dr. Ulrike Tilly,
Mag. Christina Kokkinakis,
Dr. Andreas Liebmann - Holzmann und
Mag. Arthur Winkler - Hermaden.
Diese MitarbeiterInnen gehören alle dem höheren auswärtigen Dienst (Verwendungs -
gruppe A 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß BDG 1979 bzw. Entlohnungs -
gruppe v1 des Verwaltungsdienstes
gemäß VBG 1948) an.
Zu Frage 2:
Die vorgenannten MitarbeiterInnen sind am 01. Dezember 2000 jeweils mit der
Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche betraut gewesen:
Dr. Wolfgang Loibl: Leitung des Kabinetts der Bundesministerin; allgemeine
Koordination; Ministerrats - Angelegenheiten; Verwaltungs - und
Personalangelegenheiten
Dr. Ulrike Tilly: EU, Wirtschaft, Kultur;
Mag. Christina Kokkinakis: Politische Sektion, Völkerrecht;
Dr. Andreas Liebmann - Holzmann: EZA, Parlament;
Mag. Arthur Winkler - Hermaden: Rechts - und Konsularangelegenheiten.
Zu Frage 3:
Neben ihrem Grundgehalt erhalten die vorgenannten öffentlich Bediensteten die
gegebenenfalls gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 73 Vertragsbedienstetengesetz
1948 vorgeschriebene, der Wertigkeit ihres jeweiligen Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG
1979 entsprechende Funktionszulage in der gesetzlichen Höhe, soweit ihnen nicht ein
Fixgehalt gemäß § 31 Gehaltsgesetz 1956 bzw. ein fixes Monatsentgelt gemäß § 74
Vertragsbedienstetengesetz 1948 gebührt.
Die von den im Kabinett beschäftigten öffentlich Bediensteten auf Anordnung geleisteten
Überstunden werden diesen gemäß den jeweils auf sie anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen (wie z.B. § 49 BDG 1979 und § 16 Gehaltsgesetz 1956) einzeln
abgegolten, soweit ihnen nicht ein gesetzlich auch alle zeitlichen und mengenmäßigen
Mehrleistungen abgeltender Monatsbezug gebührt, wie etwa ein Fixgehalt nach § 31
Gehaltsgesetz 1956 oder ein fixes Monatsentgelt nach § 74 Vertragsbedienstetengesetz
1948, und soweit sie zu ihrem Grundgehalt nicht eine nach § 30 Abs. 4 Gehaltsgesetz
1956 auch alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgeltende Funktions -
zulage beziehen. Überstunden fallen daher nur für eine/n MitarbeiterIn an.
Aufgrund des Datenschutzes sind keine
detaillierteren Angaben zulässig.
Zu den Fragen 4 und 5:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat hinsichtlich der in den
Antworten zu den Fragen 1 und 2 genannten MitarbeiterInnen weder Arbeitsleihverträge
noch Sonderverträge abgeschlossen.
Zu Frage 6:
Für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2000 wird sich der
Personalaufwand aller MitarbeiterInnen (einschließlich Sekretariats - und Kanzleikräften)
des Kabinetts der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten auf voraussichtlich
insgesamt öS 5,7 Millionen belaufen; für das gesamte Jahr 2001 ist der
Personalaufwand aller MitarbeiterInnen (einschließlich Sekretariats - und Kanzleikräften)
des Kabinetts auf voraussichtlich insgesamt öS 7,5 Millionen zu schätzen.