1352/AB XXI.GP
Eingelangt am:14.12.2000
BUNDESMINISTERIUM
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1333/J - NR/2000, betreffend Vergabe
von UMTS/IMT - 2000 Konzessionen, die die Abgeordneten Moser und FreundInnen
am 12. Oktober 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
Vor der Beantwortung der konkreten Fragen möchte ich in einer grundsätzlichen
Information die wesentlichen Aspekte der Vergabe der UMTS - Frequenzen darstellen.
Die Frequenzzuteilung und Konzessionsvergabe ist nach dem Telekommunikations -
gesetz Aufgabe der Telekom - Control - Kommission, also einer unabhängigen
Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, die nach der Bundesverfassung
weisungsfrei ist. Die Aufgaben der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie in diesem Zusammenhang sind auf die Zuteilung der Frequenzen an die
Telekom - Control - Kommission und die Zustimmung zu den Ausschreibungs -
unterlagen beschränkt. In diesen Ausschreibungsunterlagen, denen BM DI Schmid
Anfang Juli zugestimmt hat, wurde bereits ein im internationalen Vergleich hohes
Mindestgebot von insgesamt 10,15 Mrd. ATS festgelegt. Die Ausschreibung erfolgte
am 10.07.2000, die Bewerbungsfrist endete am 13.09.2000. Eine Abänderung der
Ausschreibungsbedingungen bzw. eine Einstellung des Verfahrens wäre
ausschließlich durch die Telekom - Control - Kommission bei Vorliegen der im Gesetz
explizit genannten Voraussetzungen möglich gewesen. Der Umstand, dass sich
lediglich 6 Bieter um die Frequenzen beworben haben, ist kein gesetzlich
vorgesehener Grund das Verfahren einzustellen oder die Ausschreibungs -
bedingungen abzuändern. Der Bundesminister hätte eine derartige Einstellung bzw.
Abänderung des Auktionsverfahrens auch nicht veranlassen können, da die
Telekom - Control - Kommission, wie schon erwähnt, weisungsunabhängig ist. Auch
der Umstand, dass letztlich das verlangte Mindestgebot von den Bietern im Zuge des
Auktionsverfahrens „nur“ um rund 1,3 Mrd. ATS erhöht wurde, ist nach dem Gesetz
kein wichtiger Grund, das Verfahren seitens
der Telekom - Control - Kommission
einzustellen. Eine Verfahrenseinstellung wäre nur möglich gewesen, wenn die
Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern festgestellt hätte und
ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht mehr hätte
durchgeführt werden können. Wie sich aus einer Erklärung der Regulierungsbehörde
ergibt, konnte jedoch kein kollusives Verhalten festgestellt werden.
Das im Vergleich zum Vereinigten Königreich und zu Deutschland verhältnismäßig
geringere Frequenznutzungsentgelt ist auch vor dem Hintergrund der Entwicklungen
auf den Aktienmärkten und den Erfahrungen aus eben diesen Versteigerungen zu
sehen. Insbesondere die Erfahrungen aus der deutschen Auktion dürften einige
Antragsteller dazu bewogen haben, das nach dem Auktionsdesign grundsätzlich
mögliche „Hinaussteigern" von ein oder zwei Mitbietern gar nicht erst zu versuchen,
da dies in Deutschland trotz Einsatzes hoher Finanzmittel nicht gelungen ist. Das
Auktionsdesign hätte grundsätzlich die Möglichkeit von vier, fünf oder sechs
Lizenzen geboten. Mit dem nunmehrigen Ergebnis von sechs Lizenznehmern dürfte
für den Wettbewerb in Österreich eine positive Ausgangslage gegeben sein.
Das Versteigerungsverfahren hat gemäß den europarechtlichen Grundsätzen, die in
Österreich durch das Telekommunikationsgesetz umgesetzt wurden, offen, fair,
transparent und nicht diskriminierend zu sein. Verschiedene in den Medien
diskutierte Szenarien, wie der Versteigerungserlös für den Bundeshaushalt hätte
„optimiert“ werden können (z.B. Verknappung der zur Vergabe anstehenden
Lizenzen oder Errichtung des UMTS - Netzes durch den Bund und „Verpachtung“ an
Mobilfunkbetreiber), wären mit diesen Grundsätzen eines fairen und nicht
diskriminierenden Verfahrens nicht vereinbar gewesen. Derartige Szenarien hätten
zudem den Nachteil gehabt, auch den Bestand der in Österreich bereits erfolgreich
tätigen Mobilfunkbetreibern zu gefährden, da ein höherer Auktionserlös wohl nur
dann zu erzielen gewesen wäre, wenn eines der bereits bestehenden Unternehmen
aus dem Vergabeverfahren hinausgedrängt worden wäre. Dass die Entwicklung hin
zu einer weniger euphorischen Einschätzung des Wertes der UMTS - Lizenzen nicht
auf Österreich, die Niederlande und Italien beschränkt ist, zeigt sich jüngst auch in
der für den 4. Dezember 2000 angesetzten schweizer Auktion, wo die zur Vergabe
stehenden vier Lizenzen nur auf vier Nachfrager gestoßen sind, die Lizenzen daher
voraussichtlich um das Mindestgebot von insgesamt rund 1,6 Mrd.ATS vergeben
werden.
Die bestehenden Mobilfunkbetreiber wie auch die neu in den Markt eintretenden,
können sich in Österreich darauf verlassen, dass die Vergabeverfahren offen, fair,
transparent und nicht diskriminierend durchgeführt werden und nicht durch ad hoc -
Entscheidungen in die gesetzlich geregelten Verfahrensabläufe eingegriffen wird.
Zu Frage 1:
Als grundsätzliche Vorgaben für das Frequenzzuteilungsverfahren sind die
europarechtlichen Normen und insbesondere die wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften zu nennen. Innerstaatlich wurden die Voraussetzungen für die
Frequenzzuteilung durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
geschaffen. Der neugeschaffene § 49a TKG setzt die Verfahrensvorschriften für das
von der Regulierungsbehörde im Rahmen der Erteilung von Konzessionen zur
Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten durchzuführende
Frequenzzuteilungsverfahren fest. Die Zuteilung
hat nach den Grundsätzen eines
offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der
ökonomischen Effizienz zu erfolgen. Die Wahl des konkreten Vergabeverfahrens
oblag der Regulierungsbehörde, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie diesem zustimmen musste.
Zu Frage 2:
Auf der Grundlage intensiver Überlegungen und Diskussionen wurde von der
Regulierungsbehörde jenes Vergabeverfahren gewählt, das am Besten den
rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits und den ökonomischen Erwartungen
andererseits zu entsprechen schien. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des §
49a TKG besteht keine Verpflichtung zur Durchführung eines bestimmten
Vergabeverfahrens.
Zu Frage 3:
Aufgrund der bereits abgeschlossenen Versteigerung erübrigt sich die Erörterung der
Frage nach allfälligen Schadenersatzforderungen bei Änderung des Vergabemodus.
Zu Frage 4:
Der Vorwurf der mangelnden Diskussion über die Zielsetzungen bei der
konzessionsvergabe erscheint nicht gerechtfertigt. So führte die Telekom - Control
GmbH im Auftrag der Telekom - Control - Kommission ein Konsultationsverfahren im
Hinblick auf die Vergabe von Konzessionen für Mobilfunksysteme der 3. Generation
(UMTS/IMT - 2000) durch. Die TKC lud am 14. Juni 1999 mit einer Veröffentlichung in
der Wiener Zeitung die interessierte Öffentlichkeit ein, ihre Meinung zu UMIS/IMT -
2000 und dem geplanten Vergabeverfahren abzugeben, wovon zahlreiche
Organisationen Gebrauch machten und was dazu führte, dass die unterschied -
lichsten Anschauungen in die Diskussion Eingang fanden.
Es ist in diesem Zusammenhang auch auf das Begutachtungsverfahren
hinzuweisen, welches im Zuge der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
(siehe Punkt 1) durchgeführt wurde.
Zu Frage 5:
Aufgrund der bereits durchgeführten Vergabe sowie der diesbezüglich, wie bereits zu
Punkt 4 ausgeführt, ausführlich geführten Diskussionen bieten sich in diesem
Stadium keine alternativen Vergabemöglichkeiten.
Zu Frage 6:
Gemäß der Entscheidung der CEPT (European Conference of Postal and
Telecommunications Administrations) (ERC/DEC/(99)25) wurde für das für UMTS
festgelegte europaweit harmonisierte Frequenzband 1900 - 1980 MHz, 2010 - 2025
MHz und 2110 - 2170 MHz ein harmonisiertes Spektrumsschema festgelegt, nach
dem im gepaarten Frequenzbereich 12 Frequenzen mit 5 MHz Bandbreite verfügbar
sind. Einerseits erfolgte die Festlegung der Zahl der Frequenzpakete unter
Bedachtnahme auf eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit und andererseits wurde durch
die vorgenommene Einteilung in Verbindung mit der vorgeschriebenen
Mindestausstattung für Betreiber die Möglichkeit geschaffen, dass die individuelle
Frequenzausstattung von den Betreibern während des Vergabeverfahrens selbst
bestimmt werden kann.
Zu Frage 7:
Da die endgültige Bieterzahl nicht absehbar war, konnte sie nicht
in die Überlegungen miteinbezogen werden.
Zu den Fragen 8 und 9:
Die Frage des Netzausbaues ist eine wesentliche Frage des Wettbewerbes der
Betreiber untereinander. Die Vorgabe genauer Regeln könnte daher als
wettbewerbsbehindernd angesehen werden. Zur gemeinsamen Nutzung von
Antennentragemasten existiert ein entsprechender rechtlicher Rahmen. Demnach
müssen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes
oder eines Starkstromleitungsmastes dessen Mitbenutzung durch Inhaber einer
Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes
gestatten, sofern dies technisch möglich ist. Darüber hinaus können Antennen und
Verkabelung gemeinsam genutzt werden. Ob weitergehende gesetzliche Vorgaben
erforderlich sind, wird die sektorspezifische Entwicklung sowie die Antwort auf die
Frage der technischen Machbarkeit bestimmter Vorgaben zeigen.
Zu Frage 10:
Die Frage nach zivilrechtlichen Schadenersatzregeln fällt nicht in meinen
Zuständigkeitsbereich. Allfällige von den ordentlichen Gerichten zugesprochenen
Schadenersatzleistungen wären von den Verursachern und nicht von der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erbringen.