1352/AB XXI.GP

Eingelangt am:14.12.2000

 

BUNDESMINISTERIUM

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1333/J - NR/2000, betreffend Vergabe

von UMTS/IMT - 2000 Konzessionen, die die Abgeordneten Moser und FreundInnen

am 12. Oktober 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich

wie folgt zu beantworten:

 

Grundsätzliche Ausführungen zur Vergabe der UMTS - Frequenzen

 

Vor der Beantwortung der konkreten Fragen möchte ich in einer grundsätzlichen

Information die wesentlichen Aspekte der Vergabe der UMTS - Frequenzen darstellen.

Die Frequenzzuteilung und Konzessionsvergabe ist nach dem Telekommunikations -

gesetz Aufgabe der Telekom - Control - Kommission, also einer unabhängigen

Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, die nach der Bundesverfassung

weisungsfrei ist. Die Aufgaben der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und

Technologie in diesem Zusammenhang sind auf die Zuteilung der Frequenzen an die

Telekom - Control - Kommission und die Zustimmung zu den Ausschreibungs -

unterlagen beschränkt. In diesen Ausschreibungsunterlagen, denen BM DI Schmid

Anfang Juli zugestimmt hat, wurde bereits ein im internationalen Vergleich hohes

Mindestgebot von insgesamt 10,15 Mrd. ATS festgelegt. Die Ausschreibung erfolgte

am 10.07.2000, die Bewerbungsfrist endete am 13.09.2000. Eine Abänderung der

Ausschreibungsbedingungen bzw. eine Einstellung des Verfahrens wäre

ausschließlich durch die Telekom - Control - Kommission bei Vorliegen der im Gesetz

explizit genannten Voraussetzungen möglich gewesen. Der Umstand, dass sich

lediglich 6 Bieter um die Frequenzen beworben haben, ist kein gesetzlich

vorgesehener Grund das Verfahren einzustellen oder die Ausschreibungs -

bedingungen abzuändern. Der Bundesminister hätte eine derartige Einstellung bzw.

Abänderung des Auktionsverfahrens auch nicht veranlassen können, da die

Telekom - Control - Kommission, wie schon erwähnt, weisungsunabhängig ist. Auch

der Umstand, dass letztlich das verlangte Mindestgebot von den Bietern im Zuge des

Auktionsverfahrens „nur“ um rund 1,3 Mrd. ATS erhöht wurde, ist nach dem Gesetz

kein wichtiger Grund, das Verfahren seitens der Telekom - Control - Kommission

einzustellen. Eine Verfahrenseinstellung wäre nur möglich gewesen, wenn die

Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern festgestellt hätte und

ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht mehr hätte

durchgeführt werden können. Wie sich aus einer Erklärung der Regulierungsbehörde

ergibt, konnte jedoch kein kollusives Verhalten festgestellt werden.

 

Das im Vergleich zum Vereinigten Königreich und zu Deutschland verhältnismäßig

geringere Frequenznutzungsentgelt ist auch vor dem Hintergrund der Entwicklungen

auf den Aktienmärkten und den Erfahrungen aus eben diesen Versteigerungen zu

sehen. Insbesondere die Erfahrungen aus der deutschen Auktion dürften einige

Antragsteller dazu bewogen haben, das nach dem Auktionsdesign grundsätzlich

mögliche „Hinaussteigern" von ein oder zwei Mitbietern gar nicht erst zu versuchen,

da dies in Deutschland trotz Einsatzes hoher Finanzmittel nicht gelungen ist. Das

Auktionsdesign hätte grundsätzlich die Möglichkeit von vier, fünf oder sechs

Lizenzen geboten. Mit dem nunmehrigen Ergebnis von sechs Lizenznehmern dürfte

für den Wettbewerb in Österreich eine positive Ausgangslage gegeben sein.

Das Versteigerungsverfahren hat gemäß den europarechtlichen Grundsätzen, die in

Österreich durch das Telekommunikationsgesetz umgesetzt wurden, offen, fair,

transparent und nicht diskriminierend zu sein. Verschiedene in den Medien

diskutierte Szenarien, wie der Versteigerungserlös für den Bundeshaushalt hätte

„optimiert“ werden können (z.B. Verknappung der zur Vergabe anstehenden

Lizenzen oder Errichtung des UMTS - Netzes durch den Bund und „Verpachtung“ an

Mobilfunkbetreiber), wären mit diesen Grundsätzen eines fairen und nicht

diskriminierenden Verfahrens nicht vereinbar gewesen. Derartige Szenarien hätten

zudem den Nachteil gehabt, auch den Bestand der in Österreich bereits erfolgreich

tätigen Mobilfunkbetreibern zu gefährden, da ein höherer Auktionserlös wohl nur

dann zu erzielen gewesen wäre, wenn eines der bereits bestehenden Unternehmen

aus dem Vergabeverfahren hinausgedrängt worden wäre. Dass die Entwicklung hin

zu einer weniger euphorischen Einschätzung des Wertes der UMTS - Lizenzen nicht

auf Österreich, die Niederlande und Italien beschränkt ist, zeigt sich jüngst auch in

der für den 4. Dezember 2000 angesetzten schweizer Auktion, wo die zur Vergabe

stehenden vier Lizenzen nur auf vier Nachfrager gestoßen sind, die Lizenzen daher

voraussichtlich um das Mindestgebot von insgesamt rund 1,6 Mrd.ATS vergeben

werden.

 

Die bestehenden Mobilfunkbetreiber wie auch die neu in den Markt eintretenden,

können sich in Österreich darauf verlassen, dass die Vergabeverfahren offen, fair,

transparent und nicht diskriminierend durchgeführt werden und nicht durch ad hoc -

Entscheidungen in die gesetzlich geregelten Verfahrensabläufe eingegriffen wird.

 

Zu Frage 1:

 

Als grundsätzliche Vorgaben für das Frequenzzuteilungsverfahren sind die

europarechtlichen Normen und insbesondere die wettbewerbsrechtlichen

Vorschriften zu nennen. Innerstaatlich wurden die Voraussetzungen für die

Frequenzzuteilung durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

geschaffen. Der neugeschaffene § 49a TKG setzt die Verfahrensvorschriften für das

von der Regulierungsbehörde im Rahmen der Erteilung von Konzessionen zur

Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten durchzuführende

Frequenzzuteilungsverfahren fest. Die Zuteilung hat nach den Grundsätzen eines

offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der

ökonomischen Effizienz zu erfolgen. Die Wahl des konkreten Vergabeverfahrens

oblag der Regulierungsbehörde, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie diesem zustimmen musste.

 

Zu Frage 2:

 

Auf der Grundlage intensiver Überlegungen und Diskussionen wurde von der

Regulierungsbehörde jenes Vergabeverfahren gewählt, das am Besten den

rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits und den ökonomischen Erwartungen

andererseits zu entsprechen schien. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des §

49a TKG besteht keine Verpflichtung zur Durchführung eines bestimmten

Vergabeverfahrens.

 

Zu Frage 3:

 

Aufgrund der bereits abgeschlossenen Versteigerung erübrigt sich die Erörterung der

Frage nach allfälligen Schadenersatzforderungen bei Änderung des Vergabemodus.

 

Zu Frage 4:

 

Der Vorwurf der mangelnden Diskussion über die Zielsetzungen bei der

konzessionsvergabe erscheint nicht gerechtfertigt. So führte die Telekom - Control

GmbH im Auftrag der Telekom - Control - Kommission ein Konsultationsverfahren im

Hinblick auf die Vergabe von Konzessionen für Mobilfunksysteme der 3. Generation

(UMTS/IMT - 2000) durch. Die TKC lud am 14. Juni 1999 mit einer Veröffentlichung in

der Wiener Zeitung die interessierte Öffentlichkeit ein, ihre Meinung zu UMIS/IMT -

2000 und dem geplanten Vergabeverfahren abzugeben, wovon zahlreiche

Organisationen Gebrauch machten und was dazu führte, dass die unterschied -

lichsten Anschauungen in die Diskussion Eingang fanden.

 

Es ist in diesem Zusammenhang auch auf das Begutachtungsverfahren

hinzuweisen, welches im Zuge der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

(siehe Punkt 1) durchgeführt wurde.

 

Zu Frage 5:

 

Aufgrund der bereits durchgeführten Vergabe sowie der diesbezüglich, wie bereits zu

Punkt 4 ausgeführt, ausführlich geführten Diskussionen bieten sich in diesem

Stadium keine alternativen Vergabemöglichkeiten.

 

Zu Frage 6:

 

Gemäß der Entscheidung der CEPT (European Conference of Postal and

Telecommunications Administrations) (ERC/DEC/(99)25) wurde für das für UMTS

festgelegte europaweit harmonisierte Frequenzband 1900 - 1980 MHz, 2010 - 2025

MHz und 2110 - 2170 MHz ein harmonisiertes Spektrumsschema festgelegt, nach

dem im gepaarten Frequenzbereich 12 Frequenzen mit 5 MHz Bandbreite verfügbar

sind. Einerseits erfolgte die Festlegung der Zahl der Frequenzpakete unter

Bedachtnahme auf eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit und andererseits wurde durch

die vorgenommene Einteilung in Verbindung mit der vorgeschriebenen

Mindestausstattung für Betreiber die Möglichkeit geschaffen, dass die individuelle

Frequenzausstattung von den Betreibern während des Vergabeverfahrens selbst

bestimmt werden kann.

Zu Frage 7:

 

Da die endgültige Bieterzahl nicht absehbar war, konnte sie nicht

in die Überlegungen miteinbezogen werden.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Die Frage des Netzausbaues ist eine wesentliche Frage des Wettbewerbes der

Betreiber untereinander. Die Vorgabe genauer Regeln könnte daher als

wettbewerbsbehindernd angesehen werden. Zur gemeinsamen Nutzung von

Antennentragemasten existiert ein entsprechender rechtlicher Rahmen. Demnach

müssen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes

oder eines Starkstromleitungsmastes dessen Mitbenutzung durch Inhaber einer

Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes

gestatten, sofern dies technisch möglich ist. Darüber hinaus können Antennen und

Verkabelung gemeinsam genutzt werden. Ob weitergehende gesetzliche Vorgaben

erforderlich sind, wird die sektorspezifische Entwicklung sowie die Antwort auf die

Frage der technischen Machbarkeit bestimmter Vorgaben zeigen.

 

Zu Frage 10:

 

Die Frage nach zivilrechtlichen Schadenersatzregeln fällt nicht in meinen

Zuständigkeitsbereich. Allfällige von den ordentlichen Gerichten zugesprochenen

Schadenersatzleistungen wären von den Verursachern und nicht von der

Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erbringen.