1360/AB XXI.GP

Eingelangt am:15.12.2000

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Genossen, betreffend Neubau des UKH

Linz, (Nr. 1442/J), wie folgt:

 

Eingangs muss ich klarstellen, dass als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt fungiert. Dieser Sozialversicherungsträger

ist gemäß § 24 Abs. 2 ASVG u.a. dazu berechtigt - nicht aber verpflichtet -, Unfall -

krankenhäuser zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Entscheidungen

obliegen daher in erster Linie den zuständigen Verwaltungskörpern der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt, zumal die Sozialversicherungsträger bekanntlich vom

Gesetzgeber als Selbstverwaltungskörperschatten eingerichtet sind. Mein Ressort ist

zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Sozialversicherungsträger berufen und

hat im vorliegenden Zusammenhang den Genehmigungsvorbehalt des § 447 ASVG

zu vollziehen. Gemäß § 447 ASVG bedürfen u.a. Beschlüsse der Verwaltungskörper

der Sozialversicherungsträger über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden

- nach entsprechender Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger - der Genehmigung des Bundesministers für soziale

Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen. Eine derartige Genehmigung für das Projekt des Neubaues des Unfall -

krankenhauses Linz samt Neubau eines Versicherungsgebäudes für die Landes -

stelle Linz, eines Personalwohnhauses und einer Tiefgarage wurde von meinem

Ressort im Einvernehmen mit dem Finanzressort bereits mit Bescheid vom

13. Oktober 1998 erteilt.

 

Frage 1:

 

Wie eingangs erwähnt, liegt es an der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, das

gegenständliche Bauvorhaben unter Bedachtnahme auf die einschlägige Rechtslage

umzusetzen. Ich stehe dem Neubau des UKH Linz grundsätzlich positiv gegenüber.

Fragen 2 bis 5:

 

Nach den zuletzt vom Parlament beschlossenen bzw. von mir als Regierungsvorlage

eingebrachten Änderungen der Sozialversicherungsgesetze ist derzeit weder eine

Senkung des Beitrages zur Unfallversicherung noch eine „Kürzung von Rücklagen“

erfolgt bzw. vorgesehen.

 

Frage 6:

 

Das von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in der Zwischenzeit ins Auge

gefasste Baukonzessionsmodell wurde von meinem Ressort als nicht mit der er -

teilten Genehmigung gemäß § 447 ASVG vereinbar befunden, weil es z.T. wesent -

lich von den dem Genehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Eckdaten abwich

bzw. die erforderliche Übereinstimmung der wesentlichen Punkte mit der erteilten

Genehmigung nicht belegt war. Darüber hinaus hätte dessen Umsetzung jedenfalls

weiterer genehmigungsbedürftiger Rechtsakte bedurft und die Frage der generellen

Zulässigkeit derartiger public - private - partnership - Modelle im Anwendungsbereich

des Sozialversicherungsrechtes aufgeworfen.

 

Frage 7:

 

Personalentscheidungen hinsichtlich der Bediensteten der Allgemeinen Unfall -

versicherungsanstalt sind von dieser Anstalt im eigenen Wirkungsbereich autonom

zu treffen. Eine diesbezügliche Einflussnahme kommt mir nur im Wege des allge -

meinen Aufsichtsrechtes gemäß § 449 ASVG sowie hinsichtlich der spezialgesetz -

lichen Tatbestände des § 460 Abs. 4 ASVG zu.

 

Frage 8:

 

Sollte das Unfallkrankenhaus Linz der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nicht

mehr zur Verfügung stehen, so müsste für die Behandlung der derzeit von diesem

Krankenhaus betreuten Patienten das Land Oberösterreich Vorsorge treffen, da die

Sicherstellung einer ausreichenden Spitalsversorgung der Landesbürger nach der

verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung unzweifelhaft den Ländern obliegt.

 

Frage 9:

 

Synergien aus einer Zusammenarbeit zwischen UKH und AKH können im medizini -

schen, wirtschaftlichen und technischen Bereich nutzbar gemacht werden und sind

zwischen den Rechtsträgern der beiden Spitäler zu vereinbaren. Entsprechende

Rahmenverträge zur Kooperation wurden bereits anlässlich des Genehmigungs -

verfahrens vorgelegt.

 

Frage 10:

 

Hinsichtlich der Baukosten stehen mir lediglich die Daten aus dem Genehmigungs -

verfahren zur Verfügung, die sich auf die Gesamtkosten aller eingangs erwähnten

Gebäudeteile beziehen und deren Hochrechnung bis zum geplanten Bauende auf

Grund der Verzögerung des Baubeginnes nicht mehr aktuell ist. Die Kosten des

Betriebs des neuen Unfallkrankenhauses sind von einer Vielzahl von derzeit nur

schwer abschätzbaren Faktoren abhängig, wie z.B. den konkreten Auswirkungen der

geplanten Kooperationen und der jeweiligen Auslastung.