1360/AB XXI.GP
Eingelangt am:15.12.2000
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Genossen, betreffend Neubau des UKH
Linz, (Nr. 1442/J), wie folgt:
Eingangs muss ich klarstellen, dass als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt fungiert. Dieser Sozialversicherungsträger
ist gemäß § 24 Abs. 2 ASVG u.a. dazu berechtigt - nicht aber verpflichtet -, Unfall -
krankenhäuser zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Entscheidungen
obliegen daher in erster Linie den zuständigen Verwaltungskörpern der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, zumal die Sozialversicherungsträger bekanntlich vom
Gesetzgeber als Selbstverwaltungskörperschatten eingerichtet sind. Mein Ressort ist
zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Sozialversicherungsträger berufen und
hat im vorliegenden Zusammenhang den Genehmigungsvorbehalt des § 447 ASVG
zu vollziehen. Gemäß § 447 ASVG bedürfen u.a. Beschlüsse der Verwaltungskörper
der Sozialversicherungsträger über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden
- nach entsprechender Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger - der Genehmigung des Bundesministers für soziale
Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen. Eine derartige Genehmigung für das Projekt des Neubaues des Unfall -
krankenhauses Linz samt Neubau eines Versicherungsgebäudes für die Landes -
stelle Linz, eines Personalwohnhauses und einer Tiefgarage wurde von meinem
Ressort im Einvernehmen mit dem Finanzressort bereits mit Bescheid vom
13. Oktober 1998 erteilt.
Frage 1:
Wie eingangs erwähnt, liegt es an der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, das
gegenständliche Bauvorhaben unter Bedachtnahme auf die einschlägige Rechtslage
umzusetzen. Ich stehe dem Neubau des UKH Linz
grundsätzlich positiv gegenüber.
Fragen 2 bis 5:
Nach den zuletzt vom Parlament beschlossenen bzw. von mir als Regierungsvorlage
eingebrachten Änderungen der Sozialversicherungsgesetze ist derzeit weder eine
Senkung des Beitrages zur Unfallversicherung noch eine „Kürzung von Rücklagen“
erfolgt bzw. vorgesehen.
Frage 6:
Das von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in der Zwischenzeit ins Auge
gefasste Baukonzessionsmodell wurde von meinem Ressort als nicht mit der er -
teilten Genehmigung gemäß § 447 ASVG vereinbar befunden, weil es z.T. wesent -
lich von den dem Genehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Eckdaten abwich
bzw. die erforderliche Übereinstimmung der wesentlichen Punkte mit der erteilten
Genehmigung nicht belegt war. Darüber hinaus hätte dessen Umsetzung jedenfalls
weiterer genehmigungsbedürftiger Rechtsakte bedurft und die Frage der generellen
Zulässigkeit derartiger public - private - partnership - Modelle im Anwendungsbereich
des Sozialversicherungsrechtes aufgeworfen.
Frage 7:
Personalentscheidungen hinsichtlich der Bediensteten der Allgemeinen Unfall -
versicherungsanstalt sind von dieser Anstalt im eigenen Wirkungsbereich autonom
zu treffen. Eine diesbezügliche Einflussnahme kommt mir nur im Wege des allge -
meinen Aufsichtsrechtes gemäß § 449 ASVG sowie hinsichtlich der spezialgesetz -
lichen Tatbestände des § 460 Abs. 4 ASVG zu.
Frage 8:
Sollte das Unfallkrankenhaus Linz der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nicht
mehr zur Verfügung stehen, so müsste für die Behandlung der derzeit von diesem
Krankenhaus betreuten Patienten das Land Oberösterreich Vorsorge treffen, da die
Sicherstellung einer ausreichenden Spitalsversorgung der Landesbürger nach der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung unzweifelhaft den Ländern obliegt.
Frage 9:
Synergien aus einer Zusammenarbeit zwischen UKH und AKH können im medizini -
schen, wirtschaftlichen und technischen Bereich nutzbar gemacht werden und sind
zwischen den Rechtsträgern der beiden Spitäler zu vereinbaren. Entsprechende
Rahmenverträge zur Kooperation wurden bereits anlässlich des Genehmigungs -
verfahrens vorgelegt.
Frage 10:
Hinsichtlich der Baukosten stehen mir lediglich die Daten aus dem Genehmigungs -
verfahren zur Verfügung, die sich auf die Gesamtkosten aller eingangs erwähnten
Gebäudeteile beziehen und deren
Hochrechnung bis zum geplanten Bauende auf
Grund der Verzögerung des Baubeginnes nicht mehr aktuell ist. Die Kosten des
Betriebs des neuen Unfallkrankenhauses sind von einer Vielzahl von derzeit nur
schwer abschätzbaren Faktoren abhängig, wie z.B. den konkreten Auswirkungen der
geplanten Kooperationen und der jeweiligen Auslastung.