1363/AB XXI.GP
Eingelangt am:15.12.2000
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 18.10.2000, Nr. 1366/J, betreffend Übertragung der militärischen
Liegenschaften, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Diese Vorgangsweise wurde aus Gründen der wirtschaftlichen Optimierung und aus mili -
tärischen Erwägungen gewählt.
Zu 2. und 3. :
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit.
Zu 4.:
Verkäufe militärischer Liegenschaften stellen Verfügungen über unbewegliches Bundes -
vermögen im Sinne des § 64 Bundeshaushaltsgesetz in Verbindung mit dem jeweils
geltenden Bundesfinanzgesetz dar und sind eine Eigenkompetenz des Bundesministers für
Finanzen.
Dies bedeutet, dass beabsichtigte Veräußerungen entbehrlicher militärischer Liegenschaften
vom Bundesministerium für Landesverteidigung beim Bundesministerium für Finanzen zu
beantragen sind. Diese Anträge wiederum werden vom Bundesministerium für Finanzen
grundsätzlich einer Erst - bzw. Kontrollschätzung unterzogen und bei Vorliegen der haus -
haltsrechtlichen Voraussetzungen genehmigt. Sollte dabei eine im jeweiligen Bundesfinanz -
gesetz genannte Wertgrenze (derzeit 50 Mio. S)
überschritten werden, wäre vor der Ver -
äußerung die Zustimmung des Nationalrates in Form eines Bundesgesetzes gemäß Artikel
42 Abs. 5 B - VG einzuholen.
Zur Erzielung optimaler Verkaufserlöse wird nach den Grundsätzen des Wettbewerbes vor -
gegangen. Bei Vorliegen mehrerer Kaufinteressenten werden versteigerungsartige Ver -
kaufsverhandlungen geführt.
Zu 5.:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung.
Zu 6.:
Auf Grund von Grobschätzungen, die sich am Verkehrswert orientieren, wurden im
BVA 2001 bei den Kapiteln 50 und 54 für Erlöse von Liegenschaftsverkäufen (ohne geplante
Veräußerungen an die Bundesimmobiliengesellschaft bzw. an die Österreichischen Bundes -
forste AG) rund 213 Mio. S veranschlagt. Davon entfällt auf Verkäufe militärischer Liegen -
schaften nach Mitteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Betrag von bis
zu 180 Mio. S. Es wird darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß der konkrete Erfolg aus
Liegenschaftsveräußerungen auf Grund tatsächlicher Gegebenheiten wie z.B. mangelnde
Käufernachfrage, stark von den Voranschlagsansätzen abweichen kann.
Zu 7.:
In Form einer finanzgesetzlichen Ermächtigung; 50% der Verkaufserlöse sind bei Bedarf
gemäß Artikel VI Abs. 1 Z 2 BFG 2001 für Zwecke der Landesverteidigung gebunden. Im
Übrigen gilt eine derartige Regelung für alle Ressorts.