1365/AB XXI.GP

Eingelangt am:15.12.2000

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und

Genossen vom 18. Oktober 2000, Nr. 1375/J, betreffend Finanznot der Rettungsorgani -

sationen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Durch die gestiegenen Rohölpreise und den gestiegenen Dollarkurs ist der Preis für Erdöl -

produkte in den letzten Monaten zwar überdurchschnittlich gestiegen, doch kann das

Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich seines Kompetenzbereiches nur darauf hin -

weisen, dass aus den Benzinpreisverteuerungen für die Rettungsorganisationen kein Mehr -

aufkommen für den Bund resultiert, da die Mineralölsteuer keine Wertsteuer sondern eine

Mengensteuer ist und die nicht - abzugfähige Vorsteuer den Rettungsorganisationen 1:1 ab -

gegolten wird.

 

Zu 2.:

 

Hinsichtlich der Mineralölsteuer ist, wie bereits unter Punkt 1 dargelegt, darauf hinzuweisen,

dass es sich bei dieser Steuer um eine Mengensteuer handelt und die Bemessungsgrund -

lage nicht wie bei der Mehrwertsteuer der Produktpreis sondern die Menge ist. Treibstoff -

preiserhöhungen bringen daher keineswegs Steigerungen der Mineralölsteuereinnahmen mit

sich, sondern führen sogar zu Aufkommensverlusten, weil steigende Benzin - oder Diesel -

preise Autofahrer zu Einsparungen veranlassen und mit dem Verbrauch auch das Steuer -

aufkommen sinkt.

 

Außerdem ist festzuhalten, dass die Mineralölsteuersätze seit dem Jahr 1995 nicht mehr

angehoben wurden und Österreich dadurch gemeinsam mit Spanien, Portugal, Griechenland

und Luxemburg zu den EG - Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Mineralölsteuersätzen für

Benzine und Dieselöl zählt, während die diesbezüglichen Steuersätze Italiens und Deutsch -

lands weit über jenen Österreichs liegen.

 

Auch wenn die budgetären Aufwendungen der Einführung einer Steuergutschrift für

Rettungsorganisationen überschaubar sein mögen, würde eine solche Maßnahme Bei -

spielsfolgen zeitigen und beispielsweise Forderungen anderer Notfalldienste, sozialer und

sonstiger gemeinnütziger Einrichtungen nach sich ziehen, denen dann ebenfalls stattge -

geben werden müsste, sodass schon budgetäre Überlegungen gegen eine solche Maß -

nahme sprechen.

 

Zusätzlich bestehen gegen eine derartige Maßnahme EU - rechtliche und verfassungsrecht -

liche Bedenken, da Mineralöle wie Benzine und Dieselöle einer EG - rechtlichen Harmonisie -

rung unterliegen und Rückerstattungen von Teilen der Mineralölsteuer nur zulässig sind,

wenn dies EG - rechtlich vorgesehen ist, was aber hinsichtlich der Rettungsdienste nicht zu -

trifft. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bedürfte die Beschränkung einer Begünstigung auf

Rettungsorganisationen einer sachlichen Rechtfertigung, die jedoch für das Bundesministe -

rium für Finanzen nicht ersichtlich ist.

 

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist darauf hinzuweisen, dass die Rettungsorganisationen seit

1. Jänner 1997 die auf Grund des Übergangs zur unechten Umsatzsteuerbefreiung nicht

mehr abzugsfähigen Vorsteuern gemäß § 2 Abs. 2 Gesundheits - und Sozialbereich - Beihil -

fengesetz 1:1 abgegolten bekommen. Im Krankentransportbereich werden jährlich

ca. 250 Mio. 5 und im Blutspendebereich zusätzlich ca. 50 Mio. S rückvergütet.

 

Zu 3.:

 

Diese Daten sind in der gewünschten Aufgliederung nicht verfügbar, wobei - selbst wenn sie

vorhanden wären - das Steuergeheimnis einer Veröffentlichung entgegen stehen würde.

 

Zu 4.:

 

Die gemäß § 2 Abs. 2 Gesundheits - und Sozialbereich - Beihilfengesetz bis

31. Dezember 2000 befristete 1:1 - Abgeltung der beihilfenfähigen Vorsteuern an die

Rettungsorganisationen soll gemäß dem derzeit dem Parlament zur Beratung vorliegenden

Budgetbegleitgesetz bis 31. Dezember 2004 verlängert werden. Es stand und steht daher

nicht ein (gänzlicher) Wegfall der Beihilfe zur Diskussion, sondern lediglich eine

Vereinfachung der Verrechnung (Pauschalierung).