1366/AB XXI.GP
BM f. Land - Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Eingelangt am:18.12.2000
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
18. Oktober 2000, Nr. 1380/J, betreffend geplante Verkäufe von Grundstücken durch die
Bundesforste AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Gemäß der letzten Novelle zum Bundesforstegesetz 1996 (§ 17a) wird der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, den Attersee, Wörther See, Ossiacher See, Millstätter See, Wei -
ßensee, Längsee, Pressegger See, Brennsee, Afritzersee, Falkertsee und den Baßgeigen -
see an die Österreichischen Bundesforste zu übertragen. Ein Entgelt für diese Übertragung
oder eine Ausschüttung aufgrund einer Rücklagenauflösung darf höchstens in der Höhe des
Wertes des übertragenen Vermögens erfolgen.
Zu Frage 2:
Die finanzielle Bewertung der Seegrundstücke erfolgt grundsätzlich durch das Bundesmi -
nisterium für Finanzen. Weiters hat gemäß der letzten Novelle zum Bundesforstegesetz
1996 der Übertragung eine Prüfung durch zwei unabhängiger Prüfer in sinngemäßer An -
wendung von § 150 Abs. 3 Aktiengesetz
1965 voranzugehen.
Zu Frage 3:
Die parzellenscharfe Abgrenzung der zum Verkauf anstehenden Seegrundstücke ist anhand
des Katasters und des Grundbuches gegeben. Der exakte Verkaufserlös der einzelnen
Grundstücke kann noch nicht angegeben werden, da die Bewertung erst durchzuführen ist.
Zu den Fragen 4, 8 und 11:
Werden zur Aufbringung der erforderlichen Mittel Flächen der Bundesforste AG verkauft
werden, so wird nach Auskunft der Österreichischen Bundesforste AG die Auswahl der Ver -
kaufsflächen zunächst im Rahmen der im Jahr 1999 beschlossenen Grundverkehrsstrategie
erfolgen. Die Grundsätze dieser Strategie sind: keine Veräußerung von Kerngebieten, kein
Verkauf strategischer Ressourcen, Verkauf von Randlagen und Streuflächen, sowie die Be -
rücksichtigung von Anrainern und regionaler Interessen.
Die Verkaufsverfahren sollen sehr transparent gestaltet werden und zur Optimierung des
Verkaufserlöses ein möglichst großer Interessentenkreis angesprochen werden. Detaillierte
Angaben können jedoch nach Auskunft der Österreichischen Bundesforste AG zum derzeiti -
gen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden.
Aufgrund der bereits vorliegenden Grundverkehrsstrategie der Gesellschaft ist jedoch genug
Raum für die Berücksichtigung lokaler und regionaler Interessen wie auch für die Interessen
der Anrainer gegeben. Bäuerliche Grundeigentümer werden vor allem aufgrund der Grund -
verkehrsgesetze der Länder besondere Berücksichtigung finden.
Hinsichtlich der Einforstungsrechte ist nochmals festzuhalten, dass es sich hierbei um ge -
setzlich und urkundlich abgesicherte öffentliche Rechte handelt, die von jedem Eigentümer
einer verpflichteten Liegenschaft zu wahren sind. Sonstige Verträge sind anhand der gesetz -
lichen Vorgaben des Zivilrechtes zu
beurteilen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 Bundesforstegesetz 1996 ist derzeit nicht
beabsichtigt. Durch die letzte Novelle zum Bundesforstegesetz 1996 wurde ein rechtlicher
Schutzrahmen zur Wahrung der besonderen öffentlichen Interessen an Seeuferflächen bzw.
an Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern geschaffen.
Das nunmehr vorgesehene Verbot des Verkaufes von Gletscherflächen, oder Flächen, die
Teil von Nationalparken sind, sowie von strategisch wichtigen Wasserressourcen gilt für den
von der ÖBf AG verwalteten Liegenschaftsbestand des Bundes. Unbeschadet dessen blei -
ben die Einschränkungen des öffentlichen Wassergutes für jene Flächen (vgl. § 4 Abs 3a
WRG 1959), die als Sacheinlage an die ÖBf AG gehen, weiterhin aufrecht. Ergänzend darf
auf obige Ausführungen hingewiesen werden.
Unabhängig davon haben die Organe der ÖBf AG beschlossen, dass beabsichtigt ist, die an
die ÖBf AG übertragenen Seen an das Liegenschaftskonto der Republik zu verkaufen.
Zu Frage 7:
Durch die im Verfassungsrang stehende Substanzerhaltungspflicht des § 1 Abs. 1 Bundes -
forstegesetz 1996 soll die Vermögenssubstanz des bis zur Ausgliederung bestehenden Wirt -
schaftskörpers Österreichische Bundesforste abgesichert werden. Zweck dieser Bestimmung
ist somit der Schutz und die Wahrung des Bundesvermögens, das die ÖBf AG in Namen und
auf Rechnung des Bundes verwaltet. Die im öffentlichen Interesse im Bundesforstegesetz
1996 enthaltenen Beschränkungen und Auflagen für die als Betriebsgesellschaft konzipierte
Österreichische Bundesforste AG wirken daher für das Bundeseigentum.
Zu den Fragen 9, 10 und 11:
Gemäß § 4 Abs 5 Bundesforstegesetz 1996, in der Fassung der vom Nationalrat zuletzt be -
schlossenen Novelle, hat die ÖBf AG bis zum 31. Dezember 2001 ein Konzept über die
Grundsätze der Seeuferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Die Organe der ÖBf AG werden
dabei noch vor der Übertragung eine
einheitliche Seeuferpolitik beschließen. Das heißt, alle
Seen die sich in der Verwaltung der ÖBf AG befinden werden gleich behandelt. Dabei wird
auf das Veräußerungsverbot für Seen gemäß § 2a Bundesforstegesetz 1996, in der Fassung
der vom Nationalrat zuletzt beschlossenen Novelle besondere Berücksichtung finden.
Durch das von der Gesellschaft vorzulegende Gesamtkonzept werden auch die Grundsätze
der strategisch wichtigen Wasserressourcen konkretisiert werden. Hiezu darf auf die Aus -
schussfeststellung des Nationalrates zur Novelle des ÖBf Gesetzes 1996 hingewiesen wer -
den, die davon ausgeht, dass eine Wasserressource dann als strategisch bedeutend anzu -
sehen ist, wenn ihre Nutzung im Rahmen einer örtlichen öffentlichen Trinkwasserversorgung
mittel - oder langfristig (in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren) anzunehmen ist.
Zu den Fragen 12 und 13:
Zur Verhinderung von ökologisch bedenklichen Kahlschlägen oder Schlägerungen bedarf es
keiner besonderen Maßnahmen des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft. Denn das Österreichische Forstgesetz 1975 - vielfach als das
strengste Europas bezeichnet - ist in besonderer Weise dem Grundsatz einer nachhaltigen
Waldbewirtschaftung verpflichtet. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen und Verbote
betreffend die Waldbewirtschaftung gelten in gleicher Weise für jeden Waldbesitzer unab -
hängig von der Flächen - bzw. Betriebsgröße. Die Österreichische Bundesforste AG ist in
gleicher Weise an die Bestimmungen des Forstgesetzes gebunden wie jeder private Waldei -
gentümer auch.
Abgesehen davon, dass das Forstgesetz ökologisch oder waldwirtschaftlich nachteilige
Kahlhiebe generell verbietet, bedürfen Fällungen ab einem Flächenausmaß von 0,5 ha einer
Bewilligung durch die Forstbehörde. Die Einhaltung dieser sehr restriktiven Bestimmungen
ist durch die gute und allgemein anerkannte Forstaufsichtstätigkeit der Forstbehörden in den
Ländern (in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörden) zuverlässig gewährleistet.