137/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller und Kollegen haben am 15.12.1999 an

mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 177/J betreffend ,,Mehrlingsgeburten" ge -

richtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad1, 2 und 4

 

Mir ist die Problematik, die mehrlingsgebärende Frauen betrifft, sehr wohl bekannt.

Ich habe deshalb auch im Rahmen der Verhandlungen zum Familienpaket 2000,

welche ich erstmals im Jahr 1998 mit Frau Bundesministerin Prammer führte, einen

Zuschuss zum Karenzgeld für Mehrlingsgeburten in Höhe von ATS 2000,-- pro

Monat gefordert. Bedauerlicherweise konnte diese Maßnahme noch nicht umgesetzt

werden.

 

Im Bereich der Familienbeihilfe ist mir die spezielle Förderung von Mehrkindfamilien,

in denen auch Mehrlinge subsummiert sind, ein Anliegen. Ich habe daher im Zuge

der Familiensteuerreform sowohl die Einführung der ,,Geschwisterstaffelung als

auch die Einführung eines ,,Mehrkindzuschlages für einkommensschwächere Fami -

lien“ als neue Transferleistungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbei -

hilfen durchgesetzt.

 

Die ab Jänner 2000 bei der Familienbeihilfe geltende einkommensunabhängige Ge -

schwisterstaffelung bewirkt, dass bei einem Familienbeihilfenbezug für zwei Kinder

ein Erhöhungsbetrag von monatlich ATS 175,-- gewährt wird. Wird Familienbeihilfe

für drei oder mehr Kinder bezogen, stehen ab drei Kindern zusätzlich monatlich

ATS 350,-- je Kind als Erhöhungsbetrag zu.

 

Der einkommensabhängige Mehrkindzuschlag stellt darüber hinaus - als dem Be -

darfsprinzip entsprechende Transferleistung - eine wirksame Maßnahme gegen die

sozialstatistisch ausgewiesene, angestiegene Armutsgefährdung von Familien mit

drei und mehr Kindern und nur einem niedrigen bis durchschnittlichen Haushaltsein -

kommen dar. Der Mehrkindzuschlag beträgt seit Jänner 1999 monatlich ATS 200,--

und ab Jänner 2000 monatlich ATS 400,-- für jedes dritte und weitere Kind.

 

ad 3

 

Beim „Karenzgeld für alle“ ist ein Grundkonzept vorgeschlagen, das alle Eltern

grundsätzlich gleich behandelt, etwaige Differenzierungen sind Detailverhandlungen

vorbehalten.