1370/AB XXI.GP

BM f. Finanzen

Eingelangt am:18.12.2000

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und

Genossen vom 25. Oktober 2000, Nr. 1431/J, betreffend „Abfragen über Dateien des BMF

hinsichtlich Mitglieder der News - Chefredaktion“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zur gegenständlichen Anfrage möchte ich einleitend folgende Erläuterungen geben:

 

Die parlamentarische Anfrage beinhaltet auch Fragen nach personenbezogenen Daten. Die

Beantwortung solcher Fragen stellt eine Übermittlung (Weitergabe) von Daten im Sinne des

Datenschutzgesetzes (DSG) 2000 dar. Das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 1 § 1

DSG 2000) normiert einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten.

Darunter ist der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der

Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen.

 

Die Anfrage kann ich daher nur in allgemeiner Form beantworten. Jeder Betroffene hat aber

gemäß § 26 DSG 2000 das Recht eine Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten

Daten zu erhalten.

 

Weiters möchte ich festhalten, dass die Finanzverwaltung in ihren Datenbeständen von den

in der Anfrage genannten Datenarten (in der Anfrage „Bereiche“ genannt) lediglich folgende

Datenarten gespeichert hat:

• Einkommen

• Wohnort

• Adresse

 

Zu 1.:

 

Für die Bediensteten der Finanzverwaltung selbst kommen neben dem zitierten Daten -

schutzgesetz (Datengeheimnis gemäß § 15 DSG) zusätzlich noch die Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO) und

des Bundesverfassungsgesetzes (Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 (3) B - VG) zur An -

wendung. Unter Einhaltung dieser rechtlichen Bestimmungen ist ein Zugriff nur für jene

Finanzbedienstete eingerichtet, die ihn im Rahmen ihrer abgabenrechtlichen Aufgaben (z.B.

Veranlagungssachbearbeiter, Betriebsprüfer) benötigen.

 

Wirtschaftstreuhänder und neuerdings auch Notare haben im Wege von FinanzOnline ein -

geschränkten elektronischen Zugang zu Daten ihrer Klienten. Die Einräumung eines solchen

Zugriffsrechtes gemäß § 90a BAO wird aber dem betroffenen Steuerpflichtigen mit einer

eigenen schriftlichen FinanzOnline - Information mitgeteilt. Wirtschaftstreuhänder unterliegen

der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz (WTBG),

Notare gemäß § 37 Notariatsordnung (NO).

 

Was eine Übermittlung von Daten an Dritte (z.B. Sozialversicherungsträger) anbelangt, so

erfolgt diese nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.

 

Zu 2.:

 

Rechtsgrundlagen für Abfragen sind:

das Bundesministeriengesetz (BMG), das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG),

Geschäfts -  und Personaleinteilungen (GPE), das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG);

 

Für die Zugriffe der erwähnten, nicht der Finanzverwaltung angehörenden Personengruppen

sind als Rechtsgrundlagen anzuführen:

Vollmachten der Klienten, § 90a BAO, FOnV, verschiedene Materiengesetze wie beispiels -

weise § 229a Abs. 2 GSVG, § 40 StudienFöG, § 459b ASVG, § 10 BStatG und

§ 68 WirtschaftskammerG.

Zu 3.:

 

Alle für die Abgabenerhebung relevanten Daten befinden sich im Abgabeninformations -

System (AIS), jene für die Auszahlung der Familienbeihilfen im Beihilfenverfahren (DB7).

 

Zu 4.:

 

Es haben alle jene Bedienstete der Finanzverwaltung Zugang, die ihn nach organisations -

und abgabenrechtlichen Vorschriften benötigten.

Hinsichtlich des konkreten Zugriffes sind zwei Berechtigungsstufen vorgesehen:

allgemeine Grund -  und Verrechnungsdaten

• spezielle Einkommensdaten

 

Auf die speziellen Einkommensdaten haben nur Zugriff

• Bedienstete des zuständigen Finanzamtes, die mit abgabenrechtlichen Fragen befasst

   sind

• Betriebsprüfer im Bereich der zuständigen Finanzlandesdirektionen, z.B. zur Durch -

   führung von „Kettenprüfungen“ im Zusammenhang mit Vorsteuerbetrug

• bestimmte Bedienstete der zuständigen Finanzlandesdirektionen als unmittelbare Ober -

   behörde der Finanzämter, z.B. Dienstaufsicht, Rechtsmittelerledigung

• bestimmte Bedienstete des BMF als Zentralstelle, z.B. Fachsektion.

 

Auf die allgemeinen Grund -  und Verrechnungsdaten haben darüber hinaus auch

Bedienstete der örtlich nicht unmittelbar zuständigen Finanzämter Zugriff, wenn er für die

Durchführung der abgabenrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, z.B. Aktenabtretungen,

Übertragung von Guthaben zwischen verschiedenen Finanzämtern.

 

Zu 5. bis 8.:

 

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen und weise darauf hin,

dass alle Zugriffe automatisch protokolliert werden. Die Betroffenen selbst können bei ihrem

zuständigen Finanzamt Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 über die zu ihrer Person ver -

arbeiteten Daten verlangen.