1373/AB XXI.GP
Eingelangt am:18.12.2000
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
zur Zahl 1432/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Abfragen über Dateien des BMJ hinsicht -
lich Mitglieder der News - Chefredaktion“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Im Bereich des Justizressorts werden als öffentliche Register - in die also jedermann
Einsicht nehmen kann - das Grundbuch, das Firmenbuch und die Ediktsdatei
geführt. Die Rechtsgrundlagen für die Einsicht in diese Register bzw. zur Abfrage
finden sich für das Grundbuch in §§ 5 ff Grundbuchsumstellungsgesetz, für das
Firmenbuch in § 33 ff Firmenbuchgesetz und für die Ediktsdatei in § 89k Gerichtsor -
ganisationsgesetz. Hervorzuheben ist, dass eine Abfrage aus dem Namensverzeich -
nis des Grundbuchs voraussetzt, dass dem Gericht ein entsprechendes rechtliches
Interesse dargelegt wird.
Im Justizressort werden weiters - teilweise automationsunterstützt - interne
Geschäftsbehelfe geführt, die Geschäftsregister, in denen die Verfahren sowie die
einzelnen Verfahrensschritte registriert werden, um den Stand des Verfahrens
überprüfen zu können sowie das Auffinden der Akten zu ermöglichen. In diese intern
geführten Register ist eine Einsichtnahme dritter Personen nicht vorgesehen. Ledig -
lich in das nach § 73a Exekutionsordnung geführte Exekutionsregister ist unter
bestimmten Voraussetzungen Rechtsanwälten, Notaren und Körperschaften des
öffentlichen Rechts Einsicht zu gewähren. In diesem Register sind die Namen
sämtlicher Personen aufgelistet, gegen die ein Exekutionsantrag eingebracht wurde.
Nähere Angaben zum Verfahren, etwa ob der
Antrag bewilligt oder abgewiesen
wurde oder welche weiteren Schritte gesetzt werden, sind diesem Register nicht zu
entnehmen, desgleichen nicht die der gegenständlichen Anfrage vorangestellten
Daten.
Nur im Rahmen der aufgezeigten gesetzlich geregelten Einsichts - und Abfragemög -
lichkeiten können die in der Einleitung der Anfrage angeführten Umstände, wie etwa
die wirtschaftlichen Verhältnisse Betroffener, aus Dateien der Justiz gewonnen
werden.
Zu 4:
Kraft Gesetzes hat jedermann Zugang zu diesen öffentlichen Registern.
Zu 5 bis 8:
Zumal das Grundbuch, das Firmenbuch und - die unentgeltlich im Internet verfüg -
bare - Ediktsdatei öffentliche Register sind, führen diese Applikationen kein Protokoll
über die Abfragen. Es kann daher keine Auskunft darüber gegeben werden, ob und
gegebenenfalls wer hinsichtlich der in der Anfrage genannten Personen in diese
öffentlichen Register Einsicht durch Datenabfrage genommen hat.