1373/AB XXI.GP

Eingelangt am:18.12.2000

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 1432/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Abfragen über Dateien des BMJ hinsicht -

lich Mitglieder der News - Chefredaktion“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

 

Im Bereich des Justizressorts werden als öffentliche Register - in die also jedermann

Einsicht nehmen kann - das Grundbuch, das Firmenbuch und die Ediktsdatei

geführt. Die Rechtsgrundlagen für die Einsicht in diese Register bzw. zur Abfrage

finden sich für das Grundbuch in §§ 5 ff Grundbuchsumstellungsgesetz, für das

Firmenbuch in § 33 ff Firmenbuchgesetz und für die Ediktsdatei in § 89k Gerichtsor -

ganisationsgesetz. Hervorzuheben ist, dass eine Abfrage aus dem Namensverzeich -

nis des Grundbuchs voraussetzt, dass dem Gericht ein entsprechendes rechtliches

Interesse dargelegt wird.

 

Im Justizressort werden weiters - teilweise automationsunterstützt - interne

Geschäftsbehelfe geführt, die Geschäftsregister, in denen die Verfahren sowie die

einzelnen Verfahrensschritte registriert werden, um den Stand des Verfahrens

überprüfen zu können sowie das Auffinden der Akten zu ermöglichen. In diese intern

geführten Register ist eine Einsichtnahme dritter Personen nicht vorgesehen. Ledig -

lich in das nach § 73a Exekutionsordnung geführte Exekutionsregister ist unter

bestimmten Voraussetzungen Rechtsanwälten, Notaren und Körperschaften des

öffentlichen Rechts Einsicht zu gewähren. In diesem Register sind die Namen

sämtlicher Personen aufgelistet, gegen die ein Exekutionsantrag eingebracht wurde.

Nähere Angaben zum Verfahren, etwa ob der Antrag bewilligt oder abgewiesen

wurde oder welche weiteren Schritte gesetzt werden, sind diesem Register nicht zu

entnehmen, desgleichen nicht die der gegenständlichen Anfrage vorangestellten

Daten.

 

Nur im Rahmen der aufgezeigten gesetzlich geregelten Einsichts - und Abfragemög -

lichkeiten können die in der Einleitung der Anfrage angeführten Umstände, wie etwa

die wirtschaftlichen Verhältnisse Betroffener, aus Dateien der Justiz gewonnen

werden.

 

Zu 4:

 

Kraft Gesetzes hat jedermann Zugang zu diesen öffentlichen Registern.

 

Zu 5 bis 8:

 

Zumal das Grundbuch, das Firmenbuch und - die unentgeltlich im Internet verfüg -

bare - Ediktsdatei öffentliche Register sind, führen diese Applikationen kein Protokoll

über die Abfragen. Es kann daher keine Auskunft darüber gegeben werden, ob und

gegebenenfalls wer hinsichtlich der in der Anfrage genannten Personen in diese

öffentlichen Register Einsicht durch Datenabfrage genommen hat.