1374/AB XXI.GP

Eingelangt am:18.12.2000

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 1450/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik - Pablé und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Donnerstagsdemonstrationen“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 6:

 

Aus Anlass der Erstürmung des in der Anfrage bezeichneten Hotels durch Demon -

stranten am 15. Juni 2000 erstattete die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für

Staatsschutz, am 14. Juli dieses Jahres Anzeige gegen zehn namentlich bekannte

Teilnehmer an dieser Demonstration sowie gegen unbekannte Täter wegen des

Verdachtes des Hausfriedensbruchs, des versuchten Widerstandes gegen die

Staatsgewalt, der schweren Sachbeschädigung, der versuchten schweren Körper -

verletzung und des Landfriedensbruches an die Staatsanwaltschaft Wien. Diese hat

nach Prüfung des Sachverhaltes am 9. August 2000 die Anzeige gegen einen

Verdächtigen wegen des Verdachts der Sachbeschädigung an das Bezirksgericht

Innere Stadt Wien abgetreten und im Übrigen die Anzeige gegen die

namentlich bekannten Personen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, weil ein

gewaltsames Eindringen von Demonstranten in die Räumlichkeiten dieses Hotels

nicht vorgelegen sei. Die namentlich bekannten Personen hätten keine aktiven

Widerstandshandlungen gegen einschreitende Organe der Exekutive gesetzt. Der

Versuch, Beamte zu verletzen, sei nicht nachzuweisen, Anhaltspunkte für die

Annahme vorsätzlicher Sachbeschädigungen seien nicht gegeben.

 

Auch die Verwirklichung des Tatbestandes des Landfriedensbruches wurde von der

Staatsanwaltschaft Wien verneint, weil die Anzeige keine Anhaltspunkte dafür bot,

dass sich die Demonstranten zum Zwecke der Begehung eines Mordes, Totschla -

ges, von Körperverletzungen oder schweren Sachbeschädigungen zusammengerot -

tet hätten. Die Verfahren gegen unbekannte Täter wegen §§ 109 Abs. 3 Z. 3, 15,

269 Abs. 1 erster Fall StGB wurden gemäß § 412 StPO abgebrochen.

 

Die Staatsanwaltschaft Wien hat hierüber unter Beziehung auf die Bestimmung des

§ 8 Abs. 1 StAG am 9. August 2000 der Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtet.

Diese hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz diesen Bericht nicht

zur Kenntnis genommen und der Staatsanwaltschaft Wien aufgetragen, den

angezeigten Sachverhalt auch in Richtung einer möglichen Verwirklichung des

Tatbestandes der Verhinderung oder Störung einer Versammlung gemäß § 285 Z. 3

und 4 StGB zu prüfen, das Verfahren gegebenenfalls formlos wieder aufzunehmen

und hierüber zu berichten.

 

Ein Ergebnis dieser Prüfung liegt mir noch nicht vor.