1374/AB XXI.GP
Eingelangt am:18.12.2000
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
zur Zahl 1450/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik - Pablé und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Donnerstagsdemonstrationen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Aus Anlass der Erstürmung des in der Anfrage bezeichneten Hotels durch Demon -
stranten am 15. Juni 2000 erstattete die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für
Staatsschutz, am 14. Juli dieses Jahres Anzeige gegen zehn namentlich bekannte
Teilnehmer an dieser Demonstration sowie gegen unbekannte Täter wegen des
Verdachtes des Hausfriedensbruchs, des versuchten Widerstandes gegen die
Staatsgewalt, der schweren Sachbeschädigung, der versuchten schweren Körper -
verletzung und des Landfriedensbruches an die Staatsanwaltschaft Wien. Diese hat
nach Prüfung des Sachverhaltes am 9. August 2000 die Anzeige gegen einen
Verdächtigen wegen des Verdachts der Sachbeschädigung an das Bezirksgericht
Innere Stadt Wien abgetreten und im Übrigen die Anzeige gegen die
namentlich bekannten Personen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, weil ein
gewaltsames Eindringen von Demonstranten in die Räumlichkeiten dieses Hotels
nicht vorgelegen sei. Die namentlich bekannten Personen hätten keine aktiven
Widerstandshandlungen gegen einschreitende Organe der Exekutive gesetzt. Der
Versuch, Beamte zu verletzen, sei nicht nachzuweisen, Anhaltspunkte für die
Annahme vorsätzlicher Sachbeschädigungen seien nicht gegeben.
Auch die Verwirklichung des Tatbestandes des Landfriedensbruches wurde von der
Staatsanwaltschaft Wien verneint, weil die Anzeige keine Anhaltspunkte dafür bot,
dass sich die Demonstranten zum Zwecke der
Begehung eines Mordes, Totschla -
ges, von Körperverletzungen oder schweren Sachbeschädigungen zusammengerot -
tet hätten. Die Verfahren gegen unbekannte Täter wegen §§ 109 Abs. 3 Z. 3, 15,
269 Abs. 1 erster Fall StGB wurden gemäß § 412 StPO abgebrochen.
Die Staatsanwaltschaft Wien hat hierüber unter Beziehung auf die Bestimmung des
§ 8 Abs. 1 StAG am 9. August 2000 der Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtet.
Diese hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz diesen Bericht nicht
zur Kenntnis genommen und der Staatsanwaltschaft Wien aufgetragen, den
angezeigten Sachverhalt auch in Richtung einer möglichen Verwirklichung des
Tatbestandes der Verhinderung oder Störung einer Versammlung gemäß § 285 Z. 3
und 4 StGB zu prüfen, das Verfahren gegebenenfalls formlos wieder aufzunehmen
und hierüber zu berichten.
Ein Ergebnis dieser Prüfung liegt mir noch nicht vor.