1376/AB XXI.GP

Eingelangt am:18.12.2000

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1364/J - NR/2000 betreffend Novellierung des

Kärntner Lehrergesetzes, die die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

am 18. Oktober 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1 + 2.:

 

In zwei Punkten, in denen nach Auffassung der Experten des Bundesministeriums für Bildung,

Wissenschaft und Kultur nicht entsprochen wurde, wurde beim Bundeskanzleramt - Ver -

fassungsdienst ein Einspruch der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B - VG beantragt.

Es handelt sich um die Heranziehung von Schulbehörden des Bundes und Schulpsychologen zur

Beurteilung von Bewerbern, für die organisatorische Durchführung von Verfahrensschritten und

für die Einschulung der Bewerter sowie die für diese Maßnahmen vorgesehene Kostentragung

durch den Bund. Bei den Landesvertragslehrern wurde die Vorauswahl der Bewerber als nicht

dem Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984 in Verbindung mit dem Landesvertragslehrergesetz

1966 entsprechend beanstandet.

 

Zu einem weiteren Punkt - Rangordnung der Reihungskriterien auf Grund von „Verfahrens -

schritten“ - deren Gewichtung einer Verordnung der Landesregierung überlassen wurde, hat das

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Verfassungsdienst im Bundes -

kanzleramt um Beurteilung, ob dies noch dem Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz entspricht,

ersucht.

 

Eine Aufnahme der Sprachkompetenz für Slowenisch in das Kärntner Lehrergesetz als eigen -

ständiges Anstellungserfordernis war - da es sich hierbei ohnehin um eine für die betreffenden

Leiterstellen zu prüfende Qualifikation handelt - somit nicht erforderlich und es ist das Kärntner

Landeslehrergesetz insofern nicht zu beanstanden.