1376/AB XXI.GP
Eingelangt am:18.12.2000
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1364/J - NR/2000 betreffend Novellierung des
Kärntner Lehrergesetzes, die die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
am 18. Oktober 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1 + 2.:
In zwei Punkten, in denen nach Auffassung der Experten des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nicht entsprochen wurde, wurde beim Bundeskanzleramt - Ver -
fassungsdienst ein Einspruch der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B - VG beantragt.
Es handelt sich um die Heranziehung von Schulbehörden des Bundes und Schulpsychologen zur
Beurteilung von Bewerbern, für die organisatorische Durchführung von Verfahrensschritten und
für die Einschulung der Bewerter sowie die für diese Maßnahmen vorgesehene Kostentragung
durch den Bund. Bei den Landesvertragslehrern wurde die Vorauswahl der Bewerber als nicht
dem Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984 in Verbindung mit dem Landesvertragslehrergesetz
1966 entsprechend beanstandet.
Zu einem weiteren Punkt - Rangordnung der Reihungskriterien auf Grund von „Verfahrens -
schritten“ - deren Gewichtung einer Verordnung der Landesregierung überlassen wurde, hat das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Verfassungsdienst im Bundes -
kanzleramt um Beurteilung, ob dies noch dem Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz entspricht,
ersucht.
Eine Aufnahme der Sprachkompetenz für Slowenisch in das Kärntner Lehrergesetz als eigen -
ständiges Anstellungserfordernis war - da es sich hierbei ohnehin um eine für die betreffenden
Leiterstellen zu prüfende Qualifikation handelt - somit nicht erforderlich und es ist das Kärntner
Landeslehrergesetz insofern nicht zu beanstanden.