1377/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.12.2000

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1348/J - NR/2000, betreffend Gebarung

der ASFINAG im Zusammenhang mit der Vergabe der Bauarbeiten für die 2. Röhre

des Plabutschtunnels, die die Abgeordneten Kogler und Freundinnen am 13.

Oktober 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt

zu beantworten:

 

Zum Motiventeil:

Auf Grund vertraglicher Regelungen zwischen der ASFINAG und dem Land

Steiermark hat letzteres sowohl die Vergabe als auch die gesamte Abwicklung des

Baues des der Anfrage zu Grunde liegenden Bauvorhabens im Auftrag der

ASFINAG, jedoch ohne deren direkte Beteiligung, vorgenommen.

 

Durch die europaweite Ausschreibung mit der Teilnahme von ausländischen Bietern

konnte davon ausgegangen werden, dass Preisabsprachen äußerst

unwahrscheinlich sind. Da auch der durchschnittliche Laufmeterpreis der

Tunnelröhre mit ATS 118.640,-- äußerst günstig ist, können hier Absprachen

praktisch ausgeschlossen werden. Hätte es Preisabsprachen gegeben, so hätte die

Firma Walter Bau AG sicher nicht sowohl bei der Bundesvergabekontrollkommission

als auch beim Bundesvergabeamt Einspruch gegen die Vergabe erhoben.

 

Der Vorwurf, dass ein Consultingbüro für mehrere Bieter gleichzeitig die Kalkulation

durchgeführt hätte, ist nach einer der ASFINAG schriftlich vorliegenden Erklärung

dieses Consultingbüros nicht richtig. In der Erklärung wird bestätigt, dass das

Consultingbüro für keinen der Bieter eine Angebotskalkulation für die 2. Röhre des

Plabutschtunnels durchgeführt hat.

 

Desweiteren wird festgehalten dass eine vertiefte Angebotsprüfung laut

Bundesvergabegesetz vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt

wurde und keine Spekulationspreise, die das Ausscheiden eines Angebotes

gerechtfertigt hätten vortagen.

Zu Frage 1:

Wie eingangs ausgeführt, wurde die Vergabe der Bauarbeiten durch das Amt der

Steiermärkischen Landesregierung für die ASFINAG durchgeführt.

 

Die der vergebenden Stelle, d.h. dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung,

vom Rechnungshof gemachten Vorhalte, dass einzelne Bestimmungen des

Bundesvergabegesetzes, welche im vorliegenden Fall einzuhalten gewesen wären,

nicht beachtet wurden, sind zutreffend.

 

Die ASFINAG hat jedoch sofort nach Bekanntwerden dieser Tatsache alle

erforderlichen Schritte, die zur Beseitigung dieser Mängel noch möglich waren,

eingeleitet.

 

Zu Frage 2:

Seitens der ASFINAG wurden die Verantwortlichen, welche die Ausschreibung für

die ASFINAG durchzuführen hatten, mit den Vorwürfen des Rechnungshofes

konfrontiert und dahingehend instruiert, dass in Zukunft die im Vergabeverfahren

vom Rechnungshof aufgezeigten Beanstandungen sich bei weiteren

Vergabeverfahren nicht wiederholen.

 

Zu Frage 3:

Siehe Beantwortungen der Fragen 1 und 2.

 

Zu Frage 4:

Jener angesprochene Mangel, der von einem Planer dem Amt der Steiermärkischen

Landesregierung mitgeteilt wurde, ist der ASFINAG erst seit dem Vorliegen des

Entwurfes des Rechnungshofberichtes bekannt. Daraufhin wurde von der ASFINAG,

wie in der Beantwortung zu Frage 2 dargestellt, reagiert.

 

Zu Frage 5:

Alle von der begleitenden Kontrolle im Zuge der Ausschreibungsprüfung dem Amt

der Steiermärkischen Landesregierung, dem Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie bzw. der ASFINAG aufgezeigten Mängel, wurden

nachweislich sofort behoben bzw. wurden entsprechende Schritte und Maßnahmen

gesetzt.

 

Dem Vorhalt, dass diese Hinweise nicht beachtet worden seien, ist daher nach dem

Kenntnisstand der ASFINAG nicht zutreffend.

 

Zu Frage 6:

Wie schon oben aufgezeigt, lagen keine „Spekulationspreise“ vor, die ein

Ausscheiden eines Angebotes gerechtfertigt hätten.

 

Auch wurde vom Rechnungshof im Zuge einer Diskussion beim Geomechanik -

Kolloquium Anfang Oktober 2000 bestätigt, dass ein Ausscheiden von Bietern wegen

spekulativer Preise äußerst schwierig ist. Die Bieter haben gemäß den Erfahrungen

der letzten Jahre nach Ausscheidung ihrer Angebote aus den zuvor genannten

Gründen nach dem Bundesvergabegesetz bei. der Bundesvergabekontroll -

kommission bzw. beim Bundesvergabeamt Einspruch erhoben und teilweise auch

Recht bekommen.

Hingewiesen werden muss in diesem Zusammenhang, dass der Ausscheidungs -

tatbestand der spekulativen Preisgestaltung ausdrücklich erst in das Bundes  -

vergabegesetz 2000 (§ 96 Abs. 1 Z 4) aufgenommen werden soll.

 

Zu Frage 7:

Sollte aus den vom Rechnungshof aufgezeigten Mängeln in der Ausschreibung der

ASFINAG ein Schaden entstehen, so werden Regressansprüche gegen die für

diesen Schaden Verantwortlichen geltend zu machen sein.

 

Zu Frage 8:

Seitens meines Ressorts wurde die Finanzprokuratur beauftragt, entsprechende

gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen.