1377/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.12.2000
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1348/J - NR/2000, betreffend Gebarung
der ASFINAG im Zusammenhang mit der Vergabe der Bauarbeiten für die 2. Röhre
des Plabutschtunnels, die die Abgeordneten Kogler und Freundinnen am 13.
Oktober 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Zum Motiventeil:
Auf Grund vertraglicher Regelungen zwischen der ASFINAG und dem Land
Steiermark hat letzteres sowohl die Vergabe als auch die gesamte Abwicklung des
Baues des der Anfrage zu Grunde liegenden Bauvorhabens im Auftrag der
ASFINAG, jedoch ohne deren direkte Beteiligung, vorgenommen.
Durch die europaweite Ausschreibung mit der Teilnahme von ausländischen Bietern
konnte davon ausgegangen werden, dass Preisabsprachen äußerst
unwahrscheinlich sind. Da auch der durchschnittliche Laufmeterpreis der
Tunnelröhre mit ATS 118.640,-- äußerst günstig ist, können hier Absprachen
praktisch ausgeschlossen werden. Hätte es Preisabsprachen gegeben, so hätte die
Firma Walter Bau AG sicher nicht sowohl bei der Bundesvergabekontrollkommission
als auch beim Bundesvergabeamt Einspruch gegen die Vergabe erhoben.
Der Vorwurf, dass ein Consultingbüro für mehrere Bieter gleichzeitig die Kalkulation
durchgeführt hätte, ist nach einer der ASFINAG schriftlich vorliegenden Erklärung
dieses Consultingbüros nicht richtig. In der Erklärung wird bestätigt, dass das
Consultingbüro für keinen der Bieter eine Angebotskalkulation für die 2. Röhre des
Plabutschtunnels durchgeführt hat.
Desweiteren wird festgehalten dass eine vertiefte Angebotsprüfung laut
Bundesvergabegesetz vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt
wurde und keine Spekulationspreise, die das Ausscheiden eines Angebotes
gerechtfertigt hätten vortagen.
Zu Frage 1:
Wie eingangs ausgeführt, wurde die Vergabe der Bauarbeiten durch das Amt der
Steiermärkischen Landesregierung für die ASFINAG durchgeführt.
Die der vergebenden Stelle, d.h. dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
vom Rechnungshof gemachten Vorhalte, dass einzelne Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes, welche im vorliegenden Fall einzuhalten gewesen wären,
nicht beachtet wurden, sind zutreffend.
Die ASFINAG hat jedoch sofort nach Bekanntwerden dieser Tatsache alle
erforderlichen Schritte, die zur Beseitigung dieser Mängel noch möglich waren,
eingeleitet.
Zu Frage 2:
Seitens der ASFINAG wurden die Verantwortlichen, welche die Ausschreibung für
die ASFINAG durchzuführen hatten, mit den Vorwürfen des Rechnungshofes
konfrontiert und dahingehend instruiert, dass in Zukunft die im Vergabeverfahren
vom Rechnungshof aufgezeigten Beanstandungen sich bei weiteren
Vergabeverfahren nicht wiederholen.
Zu Frage 3:
Siehe Beantwortungen der Fragen 1 und 2.
Zu Frage 4:
Jener angesprochene Mangel, der von einem Planer dem Amt der Steiermärkischen
Landesregierung mitgeteilt wurde, ist der ASFINAG erst seit dem Vorliegen des
Entwurfes des Rechnungshofberichtes bekannt. Daraufhin wurde von der ASFINAG,
wie in der Beantwortung zu Frage 2 dargestellt, reagiert.
Zu Frage 5:
Alle von der begleitenden Kontrolle im Zuge der Ausschreibungsprüfung dem Amt
der Steiermärkischen Landesregierung, dem Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie bzw. der ASFINAG aufgezeigten Mängel, wurden
nachweislich sofort behoben bzw. wurden entsprechende Schritte und Maßnahmen
gesetzt.
Dem Vorhalt, dass diese Hinweise nicht beachtet worden seien, ist daher nach dem
Kenntnisstand der ASFINAG nicht zutreffend.
Zu Frage 6:
Wie schon oben aufgezeigt, lagen keine „Spekulationspreise“ vor, die ein
Ausscheiden eines Angebotes gerechtfertigt hätten.
Auch wurde vom Rechnungshof im Zuge einer Diskussion beim Geomechanik -
Kolloquium Anfang Oktober 2000 bestätigt, dass ein Ausscheiden von Bietern wegen
spekulativer Preise äußerst schwierig ist. Die Bieter haben gemäß den Erfahrungen
der letzten Jahre nach Ausscheidung ihrer Angebote aus den zuvor genannten
Gründen nach dem Bundesvergabegesetz bei. der Bundesvergabekontroll -
kommission bzw. beim Bundesvergabeamt Einspruch erhoben und teilweise auch
Recht bekommen.
Hingewiesen werden muss in diesem Zusammenhang, dass der Ausscheidungs -
tatbestand der spekulativen Preisgestaltung ausdrücklich erst in das Bundes -
vergabegesetz 2000 (§ 96 Abs. 1 Z 4) aufgenommen werden soll.
Zu Frage 7:
Sollte aus den vom Rechnungshof aufgezeigten Mängeln in der Ausschreibung der
ASFINAG ein Schaden entstehen, so werden Regressansprüche gegen die für
diesen Schaden Verantwortlichen geltend zu machen sein.
Zu Frage 8:
Seitens meines Ressorts wurde die Finanzprokuratur beauftragt, entsprechende
gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen.