1379/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.12.2000
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1437/J - NR/2000, betreffend Politik
gegen den ländlichen Raum durch Schließung von Postämtern, die die
Abgeordneten Niederwieser und GenossInnen am 30. Oktober 2000 an meinen
Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Mit Wirkung vom 1. Mai 1996 ist die Post - und Telegraphenverwaltung aus dem
Bundeshaushalt augegliedert worden (PoststrukturG, BGBl. Nr. 201/1996). Seit
diesem Zeitpunkt ist die „Post“ daher keine Verwaltungsbehörde mehr und unterliegt
daher auch nicht mehr dem Weisungsrecht der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie. Die Eigentumsanteile der Republik Österreich am
Unternehmen Österreichische Post AG werden vom Bundesminister für Finanzen
verwaltet.
Die gegenständlichen Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung
gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG.
Zur Universaldienstverpflichtung der Österreichischen Post AG wird ausgeführt:
Um auch in einem wettbewerbsorientierten Umfeld eine Grundversorgung mit
Postdienstleistungen zu garantieren, sieht die EU - Richtlinie über
Postdienstleistungen (97/67/EG) vor, dass jedenfalls ein flächendeckender
Universaldienst, welcher zu allgemein erschwinglichen Preisen erbracht wird,
sicherzustellen ist. Das Postgesetz 1997 (BGBl. I Nr. 18/1998) verpflichtet die
Österreichische Post AG, den bundesweiten Universaldienst zu erbringen. Die
Österreichische Post AG hat sicherzustellen, dass Postdienstleistungen den Kunden
flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen angeboten werden, dass den
Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol - und
Zugangspunkten sowie durch eine entsprechende Abhol - und Zustellfrequenz
entsprochen wird (§ 4 PostG 1997).
Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben hat mein Ministerium den Entwurf
einer Post - Universaldienstverordnung erarbeitet, welcher demnächst dem
allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitet werden wird. Im Rahmen dieses
Begutachtungsverfahrens wird allen betroffenen Stellen, insbesondere den Ländern,
dem Städtebund und dem Gemeindebund, die Möglichkeit eingeräumt, ihre
Anregungen und Wünsche vorzubringen.