138/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Brosz, Freundinnen und Freunde haben am

10.12.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 145/J betreffend

„Österreichischer Bundesjugendring gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu

beantworten:

 

ad 1

 

Ja. Der Österreichische Bundesjugendring (ÖBJR) hat seine Aufgaben in seinen

Statuten festgelegt, die ich meiner Beantwortung anschließe.

 

Die Kriterien für die Neuaufnahme von Mitgliedern in den ÖBJR sind in den Statuten

(§§ 4ff) festgelegt; der Entscheidungsprozess über die Aufnahme erfolgt ebenfalls

auf Grundlage der Statuten. Die konkreten Diskussionen und Aufnahmeverfahren

können - vorbehaltlich eventueller datenschutzrechtlicher Einschränkungen - beim

ÖBJR erfragt werden. Da der ÖBJR ein eigenständiger, ordnungsgemäß angemel -

deter Verein ist, kommt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

keine Einflussmöglichkeit zu.

ad 2

 

Gemäß Auskunft des Österreichischen Bundesjugendrings wurden

im Jahre 1992 fünf Organisationen, a) die Aktion Kritischer Schüler,

                                                                              b) die Österreichische Landjugend,

                                                                              c) die Union Höherer Schüler,

                                                                              d) die Bnei Akiva und

                                                                              e) der Haschomer Hazair;

 

im Jahre 1996 eine Organisation, die Grün Alternative Jugend und

im Jahre 1997 eine Organisation, das Liberale Jugendforum,

aufgenommen:

 

ad 2a)

 

Gemäß Auskunft des Österreichischen Bundesjugendrings haben folgende Organi -

sationen um Aufnahme ersucht, wurden jedoch auf Grund der dargestellten Mängel

nicht aufgenommen:

 

im Jahre 1990

*             „Kinderland Junge Garde“;

                Es waren finanzielle Gründe dafür maßgeblich.

 

im Jahre 1992

1.             „Kinderland Junge Garde“:

                Die Aufnahmebewerbung wurde aufgeschoben, um der Organisation die Mög -

                lichkeit zu geben, ihr neues Statut vorzulegen.

 

2.             ,,Friends of the Earth Junior“:

                Das Aufnahmeansuchen wurde telefonisch bereits vor der Vorstandssitzung

                zurückgezogen, da die Organisation die Aufnahmekriterien noch nicht erfüllte.

3.             „Südetendeutsche Jugend Österreich“:

                Die Organisation hat Ziele verfolgt, welche eindeutig den Statuten des ÖBJR

                widersprechen.

4.             „Österreichische Cartellverband“:

                Für die Ablehnung maßgebend war die Rolle von Frauen und Mädchen in der

                Struktur des CV, sowie die Tatsache, dass es sich um eine Studentenvereini -

                gung handelt.

5.             „Ring Freiheitlicher Jugend“:

                Die Begründung für diese ÖBJR - Haltung wurde mit der nicht erfolgten Distan -

                zierung des RFJ von Aussagen von Funktionsträgem der FPÖ angegeben.

                Obwohl eine politische Distanzierung von Aussagen ,,Umvolkung“ und

                „ordentliche Beschäftigungspolitik“ mehrmals vom ÖBJR eingemahnt wurde,

                konnte beim RFJ keine ernsthafte Diskussion mit diesem Ziel erkannt werden.

                Es wurde vom RFJ kein weiterer Aufnahmeantrag gestellt.

 

im Jahre 1993

 

1.             „Kinderland Österreich“:

                Informationen von und über Kinderland Österreich waren zu mangelhaft vor -

                handen bzw. vorgelegt.

2.             „ASVÖ“:

                Die Organisation war nicht „in allen wesentlichen Bereichen der Kinder -

                und/ oder Jugendarbeit tätig“. Weiters wurde bemerkt, dass sich diese Organi -

                sation inhaltlich mit anderen Problemen beschäftigte als der ÖBJR.

 

im Jahre 1995

 

1.             „Österreichische Cartellverband“:

                Da der ÖBJR die Förderung von Frauen und Mädchen unterstützt, wurde der

                Antrag des CV - der Frauen und Mädchen aus seiner Organisation ausschließt

                - erneut abgelehnt, es erfolgte eine Aufnahme als „Mitglied mit Beobach -

                terstatus“.

2.             „Verband Sozialistischer Studentinnen und Studenten“:

                Dem VSSTÖ wurde die Möglichkeit der Mitarbeit im ÖBJR als

                „außerordentliches Mitglied“ angeboten, dieses Angebot hat dieser aber selbst

                abgelehnt. Es erfolgte jedoch eine Aufnahme als „Mitglied mit Beobachter -

                status“.

 

im Jahre 1996

 

1.             „Aktionsgemeinschaft“:

                Die Vollmitgliedschaft wurde abgelehnt, da es sich um eine Studentenorganisa -

                tion handelt, es erfolgte eine Aufnahme als „außerordentliches Mitglied“.

2.             „Jungbauernschaft“:

                Die Vollmitgliedschaft wurde abgelehnt, es erfolgte eine Aufnahme als „außer -

                ordentliches Mitglied“.

 

im Jahre 1997

 

1.             „Bundesjugend der Österr. Trachten -  und Heimatverbände“:

                Die Informationen von und über die Bundesjugend der Österr. Trachten -  und

                Heimatverbände waren zu mangelhaft vorhanden bzw. wurden nicht vorgelegt.

2.             „Kinderland Österreich“:

                Die Informationen von und über Kinderland Österreich waren neuerlich zu

                mangelhaft vorhanden bzw. wurden nicht vorgelegt.

3.             „Verein Echo“:

                Die Vollmitgliedschaft wurde abgelehnt. Er wurde aber als „Mitglied mit Beob -

                achterstatus“ aufgenommen.

 

In den Jahren 1991, 1994, 1998 und 1999 gab es keine Ablehnungen.

ad 3

 

Diese Frage stellt sich nicht, da neben der Förderung aus dem Titel des Bundesju -

gendplanes auch die Mittel der so genannten „Freien Förderung“ für Projekte der

verbandlichen Jugendarbeit zur Verfügung stehen. Somit wird keine Jugendorgani -

sation zu einer Mitgliedschaft beim Österreichischen Bundesjugendring gezwungen.

 

Nichtmitglieder und die freien Initiativen können entsprechend der ‚Allgemeinen

Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln“ Förde -

rungsansuchen für Projekte einbringen. Die Höhe der zugesprochenen Mittel richtet

sich nach der Projektdarstellung und dem Engagement sowie den Aktivitäten der

Organisation.

 

ad 4

 

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie verfolgt das Ziel, die beste -

hende Förderungsstruktur zu verändern. Es hat daher einen Entwurf für ein neues

,,Bundesjugendförderungsgesetz“ zur Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist

endete am 15. November 1999. Die eingelangten Stellungnahmen werden derzeit

bearbeitet. Dieser Gesetzesentwurf verfolgt folgende Zielsetzungen und Inhalte, die

im Vorblatt aufgezeigt werden:

 

                Ziele:

                a) Die Jugendförderung soll in einen größeren Zusammenhang gestellt und

                     kodifiziert werden, um ihre Bedeutung für die Jugend zu unterstreichen.

                     Gleichzeitig soll damit der Bedeutungs -  und Aufgabenwandel der außer -

                     schulischen Jugenderziehung anerkannt und berücksichtigt werden.

                b) Die auf Bundesebene und gesamtösterreichisch wirkenden Strukturen der

                     außerschulischen Jugenderziehung sollen unter bestimmen Voraussetzun -

                     gen eine Anerkennung erfahren und auf Grundlage dieser Anerkennung

                     über mehrjährige Rahmenverträge eine strukturelle Absicherung und Auto -

                     nomie erhalten können.

                c) Die geförderten Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung sollen

                     sich an bestimmten Grundsätzen orientieren, welche die Berücksichtigung

                     der Lebenssituation der Jugendlichen sowie die methodisch - didaktisch -

                     pädagogische Qualität der geleisteten Arbeit sicherzustellen haben.

                d) Eine Bundes - Jugendvertretung soll gesetzlich eingerichtet, repräsentativ zu -

                     sammengesetzt und mit größtmöglicher Autonomie ausgestattet werden. Die

                     als beratendes Gremium einzurichtende Bundes - Jugendvertretung soll in

                     klar definierten Bereichen die Interessen aller Jugendlichen in Österreich

                     vertreten können.

                e) Die BJV soll als Beratungsgremium für den Bundesminister für Umwelt,

                    Jugend und Familie sowie für andere Minister und Ministerinnen und die

                    Österreichische Bundesregierung agieren können.

                f) Sie soll mit einem umfassenden Vorschlagsrecht in jugendrelevanten Belan -

                    gen ausgestaltet und in entsprechenden Begutachtungsverfahren eingebun -

                    den werden.

 

Inhalt:

• Definition von Inhalt und Grundsätzen der außerschulischen Jugenderzie -

   hung,

• Normierung von Trägern der außerschulischen Jugenderziehung,

• Normierung eher Anerkennung als „Träger der außerschulischen Jugender -

   ziehung mit bundesweiter Bedeutung" für Jugendorganisationen und für

   Dachverbände von Trägern der außerschulischen Jugenderziehung,

• Normierung einer Förderung der anerkannten Träger der außerschulischen

   Jugenderziehung, eher Allgemeinen Förderung der außerschulischen

   Jugenderziehung (Projektförderung) sowie einer Förderung von jugendpoliti -

   schen Schwerpunktthemen im Rahmen der Allgemeinen Förderung und der

   Förderung von speziellen Maßnahmen der außerschulischen Jugenderzie -

   hung,

• Normierung der Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben der außerschuli -

   schen Jugenderziehung an geeignete Rechtsträger,

• Festlegung der Inhalte von zu erlassenden Richtlinien,

• Einrichtung einer Bundes - Jugendvertretung durch Gesetz sowie Festlegung

   deren innerer Organisation,

• Bestimmung der Aufgaben der Bundes - Jugendvertretung.

 

Es darf auch auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen werden.

 

ad 5

 

Ja.

 

ad 5a), 5b) und 5c)

 

Da der ÖBJR ein eigenständiger, ordnungsgemäß angemeldeter Verein ist, kommt

dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie keine Einflussmöglichkeit

auf die Gestaltung der Vereinsstatuten zu. Es wird auch keine Jugendorganisation

zu einer Mitgliedschaft beim Österreichischen Bundesjugendring gezwungen.

 

Weiters darf ich auf den in Beantwortung der Frage 4 angeführten Entwurf zu einem

,,Bundesjugendförderungsgesetz" verweisen.

ad 5d)

 

Gemäß Auskunft des ÖBJR bekommen derzeit folgende Organisationen auf Grund

§ 5 der Statuten des ÖBJR aus den Mitteln des Bundesjugendplanes keine Förde -

rung:

 

 

a) die Grünalternative Jugend und

b) das Liberale Jugendforum.

 

Beide Jugendorganisationen haben aber im vollen Wissen um den § 5 der Statuten

des ÖBJR die Vollmitgliedschaft angestrebt und wurden auch im Jahre 1996 bzw.

1997 bei der Vollversammlung des ÖBJR vor der Aufnahme neuerlich darauf auf -

merksam gemacht.

STATUTEN DES

ÖSTERREICHISCHEN BUNDESJUGENDRINGS

 

§ 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH:

 

1. Der Verein führt den Namen "Österreichischer Bundesjugendring" (ÖBJR).

 

2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit über das ganze Bundesgebiet und

     im Rahmen seiner internationalen Tätigkeit vor allem auf den europäischen Raum.

 

3. Der ÖBJR kann im gesamten Bundesgebiet Zweigvereine errichten.

 

§ 2: ZWECK UND AUFGABEN:

 

Der ÖBJR ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Einrichtung. Er bezweckt die

Vertretung der gemeinsamen Interessen der österreichischen Kinder -  und

Jugendorganisationen und hat folgende Aufgaben:

 

1. Der ÖBJR fördert das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit

    der österreichischen Kinder -  und Jugendorganisationen.

 

2. Der ÖBJR wirkt durch Aussprachen, Erfahrungs -  und Meinungsaustausch an der Lösung

    der Probleme der Kinder und Jugendlichen mit, setzt sich für neue Tätigkeitsbereiche der

    Kinder -  und Jugendarbeit eigene Initiativen und führt entsprechende Aktionen,

    Veranstaltungen und Projekte durch.

 

3. Der ÖBJR fördert die Bildung, Entfaltung und Entwicklung der jungen Menschen in

    persönlicher, sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht. Er initiiert

    zukunftsorientierte Modelle der verbandlichen Kinder -  und Jugendarbeit auf der Basis

    zeitgemäßer soziologischer, psychologischer und pädagogischer Methoden und Erkenntnisse.

 

4. Der ÖBJR bringt zu Fragen der Kinder -  bzw. Jugendpolitik und des Kinder -  bzw.

    Jugendrechtes auf Bundesebene Vorschläge ein und erarbeitet Stellungnahmen im Rahmen

    der gesetzlichen Begutachtungsverfahren.

 

5. Der ÖBJR erstellt einen Finanzplan, den Österreichischen Bundesjugendplan. Dieser

    beinhaltet die in jedem Jahr zur Förderung der außerschulischen Kinder -  und Jugendarbeit nach

    einem gemeinsam vereinbarten Schlüssel, wobei auf die Eigenart der

    Mitgliedsorganisationen Rücksicht genommen wird. Anspruch auf diese Mittel haben

    ausschließlich Vollmitglieder. Für neu aufgenommene Vollmitglieder kommt ausnahmslos §

    5 Abs. 5 zur Anwendung.

 

6. Der ÖBJR nimmt die Interessen und Anliegen der Kinder -  und Jugendorganisationen sowie

    der außerschulischen Kinder -  und Jugendarbeit gegenüber der Öffentlichkeit, der

    Regierung, den Volksvertretern und den Behörden durch Stellungnahmen und Maßnahmen

    zur Öffentlichkeit wahr.

7. Der ÖBJR kooperiert mit Stellen und Vertretungen der behördlichen und sonstigen Kinder -                             und Jugendarbeit bei der Förderung und Bildung der nicht in Kinder -  und

    Jugendorganisationen erfaßten Kinder und Jugendlichen.

 

8. Der ÖBJR tritt allen militaristischen, rassistischen, nationalistischen, faschistischen und

    totalitären Tendenzen mit allen demokratischen Mitteln entschieden entgegen.

 

9. Der ÖBJR nimmt internationale Aufgaben wahr und arbeitet in internationalen Gremien mit.

 

§ 3: ART UND AUFBRINGUNG DER FINANZIELLEN MITTEL:

 

Die Finanzierung des ÖBJR geschieht durch Spenden, Subventionen, Einnahmen aus

vereinseigenen Veranstaltungen, Kostenersätzen, Unternehmen und durch letztwillige

Zuwendungen.

 

§ 4: MITGLIEDSCHAFT:

 

1. Die Mitglieder des ÖBJR gliedern sich in Vollmitglieder, Mitglieder mit Beobachterstatus und

    außerordentliche Mitglieder.

 

2. Vollmitglieder:

 

    Vollmitglieder können alle österreichischen Kinder -  und Jugendorganisationen unter

    folgenden Voraussetzungen werden:

 

    (1) Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich, zur österreichischen Nation und zu

    den Grundwerten des Friedens, der Demokratie, der Menschenrechte und des

    Rechtsstaates in den Verbandsrichtlinien wie den täglichen Aktivitäten des Verbandes.

 

    (2) Demokratische Verbandsstruktur, gesamtösterreichische Leitung und Landesleitungen

    in mindestens fünf Bundesländern.

 

    (3) Kontinuierliche Verbandstätigkeit in mindestens 30 Gruppen auf regionaler

    ausgewogener Ebene. In den fünf Bundesländern gem. Abs. 2 müssen jeweils

    drei Gruppen tätig sein.

 

    (4) Mindestanzahl von 2000 eingeschriebenen Mitgliedern. Wenn die Organisation keine

    schriftliche Mitgliedschaft kennt, müssen mindestens 2000 Kinder/ Jugendliche im

    Organisationsleben eingebunden sein.

 

    (5) Tätigkeiten entsprechend den Kriterien wie sie im "Selbstverständnis verbandlicher

    Kinder -  und Jugendarbeit" zusammengefaßt sind.

 

    (6) Sofern die Kinder -  bzw. Jugendorganisation Teil eines Erwachsenenverbandes ist, muß

    im Statut der Organisation verankert sein, daß die nach ihren eigenen Richtlinien agieren

    können.

 

    Aufgrund der geschichtlichen Tatsache des grausamen Völkermordes an der jüdischen

    Bevölkerung - des Holocaust - kann der Vorstand bei der Aufnahme einer jüdischen

    Kinder -  und/ oder Jugendorganisation von der Erfüllung der Punkte (2), letzter Halbsatz, (3)

    und (4) absehen.

 

    Der Vorstand kann zwei namentlich genannte Jugendvertreter/innen der anerkannten

    österreichischen Minderheiten mit Stimmrecht in den Vorstand aufnehmen.

3. Mitglieder mit Beobachterstatus:

    Als Mitglied mit Beobachterstatus kann der ÖBJR Kinder -  und Jugendorganisationen für die

    Dauer von einem Jahr aufnehmen. Es ist die absolute Mehrheit erforderlich.

 

4. Außerordentliche Mitglieder:

 

    Als außerordentliche Mitglieder kann der ÖBJR Kinder -  und Jugendorganisationen

    aufnehmen, falls sie nicht Vollmitglieder oder Mitglieder mit Beobachterstatus des ÖBJR

    werden können und eine gesamtösterreichische Leitung haben. Die Voraussetzung zur

    Aufnahme als außerordentliches Mitglied ist die Bejahung des § 4/2 (1).

 

§ 5: ERWERB DER MIGLIEDSCHAFT:

 

1. Mitglieder des ÖBJR können ausschließlich juristische Personen werden.

 

2. Die Aufnahme in den ÖBJR muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

 

3. Über die Aufnahme von Vollmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet  der

     Vorstand. Der Vorstand stimmt über die Glaubhaftmachung der in den Punkten § 4 Abs. 2 Z

     (1) - (6) beschriebenen Kriterien mit einer 2/3 Mehrheit ab. Die Mitgliedschaft wird erworben,

     wenn in allen Punkten die erforderliche Mehrheit im Vorstand erreicht wird.

 

4. Bei Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der Vollmitgliedschaft kann der ÖBJR die

    aufzunehmende Kinder -  oder Jugendorganisation im Beobachterstatus aufnehmen. Hiefür

    ist die absolute Mehrheit notwendig. Die Aufnahme erfolgt ein Jahr; nach Ablauf dieser

    Frist wird nach Überprüfung der inhaltlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 wiederum

    über die Aufnahme als Vollmitglied entschieden.

 

5. Bei der Aufnahme von Vollmitgliedern hat der Vorstand unverzüglich Verhandlungen mit

    jenem Bundesministerium aufzunehmen, in dessen Zuständigkeitsbereich die

    Angelegenheiten der außerschulischen Kinder -  und Jugenderziehung fallen, mit dem Ziel,

    eine der zusätzlich aufgenommenen Mitgliederorganisation entsprechende höhere Dotierung

    des Österreichischen Bundesjugendplans zu vereinbaren. Bis zur Zusage dieser

    zusätzlichen Mittel hat die aufgenommene Organisation keinen Anspruch auf Mittel aus

    dem bestehenden Bundesjugendplan gemäß § 2 Abs. 5.

 

§ 6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt

    und durch Ausschluß.

 

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muß schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist

    beträgt zwei Monate. Der Kündigungstermin ist jeweils der Monatsletzte.

 

3. Der Antrag auf Ausschluß einer Mitgliedsorganisation kann von jeder Mitgliedsorganisation

    mit Begründung schriftlich gestellt werden. Gründe können zum Beispiel der Wegfall der im

    § 4 dieses Statutes erwähnten Grundvoraussetzungen, unehrenhaftes Verhalten oder grobe

    Verletzung der Mitgliedspflichten sein.

 

§ 7: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des ÖBJR teilzunehmen und

    dessen Entwicklungen zu beanspruchen. Die Vollmitglieder haben das Stimmrecht sowie

    das aktive und passive Wahlrecht. Das Wahlrecht wird durch die von den

    Mitgliedsorganisationen entsandten Vertreter/innen ausgeübt.

 


 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des ÖBJR nach Kräften zu fördern und alles     zu    unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des ÖBJR beeinträchtigt werden

    könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

§ 8: ORGANE DES VEREINES:

 

Organe des ÖBJR sind die Vollversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die

Geschäftsführung (§§ 13 und 14), das Sekretariat (§ 15), die Rechnungsprüfer/Innen (§ 16)

und das Schiedsgericht (§ 17).

 

§ 9: DIE VOLLVERSAMMLUNG:

 

1. Die Vollversammlung setzt sich aus den Vertreter/innen der Mitgliedsorganisationen

    zusammen.

 

2. Die Arbeitsgemeinschaft katholischer Jugend Österreichs und die Österreichische

    Gewerkschaftsjugend entsenden je acht Vertreter/innen, die Junge Volkspartei und die

    Sozialistische Jugend Österreichs je sechs Vertreter/innen und die anderen Kinder -  und

    Jugendorganisationen je drei Vertreter/innen in die Vollversammlung.

 

3. Jede Mitgliedorganisation, deren stimmberechtigte Delegierte mindestens zur Hälfte

    Frauen sind, enthält eine/n zusätzliche/n stimmberechtigte/n Vertreter/in für die

    Vollversammlung. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2000.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes des ÖBJR, soweit sie nicht stimmberechtigte Vertreter/innen

    einer Organisation sind, nehmen mit beratender Stimme an der Vollversammlung teil.

 

5. Das Bundesministerium, in dessen Zuständigkeitsbereich die Angelegenheiten der

    außerschulischen Jugenderziehung fallen, wird zur Vollversammlung als Gast mit

    beratender Stimme eingeladen.

 

6. Durch den Vorstand können zur Vollversammlung Gäste mit beratender Stimme eingeladen

    werden.

 

7. Die Vollversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.

 

8. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Auf Antrag kann die Vollversammlung

    mit einfacher Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung

    ausschließen.

 

9. Wird von mindestens einem Drittel der Mitgliedsorganisationen die Einberufung der

    Vollversammlung verlangt, muß der Vorstand die Vollversammlung binnen acht Wochen

    einberufen.

 

10. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sie mindestens 4 Wochen im vorhinein

      schriftlich einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der stimmenberechtigten Delegierten

      anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde nach Eröffnung ist die Vollversammlung

      ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig.

 

§ 10: AUFGABEN DER VOLLVERSAMMLUNG:

 

Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

 

1. Beschlußfassung über die grundlegenden inhaltlichen Richtlinien und Grundsätze des

    ÖBJR.

2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsprüfungs -     berichtes.

 

3. Wahl und Enthebung der vier Vorsitzenden, der drei Beisitzer/innen und der drei

    Rechnungsprüfer/innen.

 

4. Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung von Aufnahmeansuchen.

 

5. Beschlußfassung über Statutenänderungen.

 

6. Planung und Kontrolle der gesamten Arbeit des ÖBJR.

 

7. Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des ÖBJR.

 

8. Ausschluß von Mitgliedern.

 

9. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.

 

10. Beschlußfassung über die Änderung des Bundesjugendplan - Schlüssels.

 

§ 11: DER VORSTAND:

 

1. Der Vorstand setzt sich aus je einem/einer Vertreter/in jeder Mitgliedsorganisation,

    darunter die vier Vorsitzenden und die drei Beisitzer/innen der Geschäftsführung,

    zusammen. Die Vertreter/innen sollen dem Vorstand ihrer Organisation angehören.

    Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, sich im Verhinderungsfall vertreten

    zu lassen.

 

2. An den Vorstandssitzungen nimmt der/die Generalsekretär/innen mit beratender Stimme

    teil.

 

3. Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Seine Funktionsperiode beträgt

    zwei Jahre.

 

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich eingeladen wurden

    und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

§ 12: AUFGABEN DES VORSTANDES:

 

Dem Vorstand kommen folgende Aufgaben zu:

 

1. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.

 

2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen.

 

3. Aufnahme von Mitgliedern.

 

4. Beschlußfassung über das jährliche Arbeitsprogramm des ÖBJR.

 

5. Bestellung der Generalsekretäre/innen.

 

6. Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung.

 

7. Vorschlag für die Zusammensetzung der Wahlkommission.

 

8. Erstellung eines Wahlvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung.

9. Stellungnahme zu aktuellen Fragen.

 

10. Der Vorstand erteilt der Geschäftsführung und dem Sekretariat Arbeitsaufträge und

       bearbeitet die laufenden Aufgaben in Verantwortlichkeit gegenüber der Vollversammlung.

 

11. Der Vorstand kann im Fall des Ausscheidens von Beisitzern/innen der Geschäftsführung

       vor Ablauf der Funktionsperiode neue Besitzer/innen für die Geschäftsführung bestellen.

 

§ 13. DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG:

 

1. Die Geschäftsführung setzt sich aus den vier Vorsitzenden und den drei

    Beisitzer/innen zusammen.

 

2. An den Sitzungen der Geschäftsführung nehmen die/der Generalsekretär/innen mit

     beratender Stimme teil.

 

3. Die Geschäftsführung ist beschlußfähig, wenn mindestens vier ordentliche

     Geschäftsführungsmitglieder anwesend sind.

 

5. Die Funktionsperiode der Geschäftsführung beträgt zwei Jahre.

 

6. Die Vorsitzenden handeln im Einvernehmen und im Auftrag der Gremien des ÖBJR

     (Vollversammlung, Vorstand, Geschäftsführung) und sind diesen verantwortlich.

 

§ 14. AUFGABEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG:

 

Der Geschäftsführung kommen folgende Aufgaben zu:

 

1. Beschlußfassung über den Abschluß und die Beendigung von Dienstverhältnissen mit

    Büro -  und Hilfskräften.

 

2. Erstellung des Jahresvoranschlages und Abfassung des Rechenschaftsberichtes.

 

3. Ausübung der Dienst-  und Fachaufsicht gegenüber den Dienstnehmer/innen des ÖBJR.

 

4. Inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Vorstandssitzungen.

 

5. Abwicklung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung und

     des Vorstandes.

 

6. Beschlußfassung über die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben des ÖBJR.

 

§ 15: SEKRETARIAT:

 

1. Die Durchführung der technischen Aufgaben obliegt dem Sekretariat, welches dem

    Vorstand und der Geschäftsführung untersteht.

 

2. Vorstand und Geschäftsführung haben das Sekretariat einzurichten und geben ihm

     Weisungen.

 

3. Die Arbeiten werden von den Generalsekretär/innen gemäß den Weisungen von Vorstand

     und Geschäftsführung durchgeführt. Die Generalsekretär/innen werden vom Vorstand mit

     einfacher Mehrheit bestellt und müssen alle zwei Jahre vom Vorstand mit einfacher

     Mehrheit bestätigt werden.

§ 16: FINANZKONTROLLE UND RECHNUNGSPRÜFER/INNEN:

 

1. Der Vorstand hat die Finanzgebahrung des ÖBJR jährlich durch eine/n staatlich beeidete/n

     Buchprüfer/in kontrollieren zu lassen und den Bericht der Vollversammlung vorzulegen.

 

2. Die Vollversammlung wählt drei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren.

     Diese haben die Aufgabe, der Vollversammlung und zumindest einmal jährlich dem

     Vorstand einen aktuellen schriftlichen Rechnungsprüfungsbericht über die Finanzgebahrung

     vorzulegen.

 

§ 17: DAS SCHIEDSGERICHT:

 

1. In allen Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen entscheidet das Schiedsgericht.

 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus sieben Vertreter/innen der Kinder -  und

    Jugendorganisationen zusammen. Je drei hievon sind innerhalb einer vom Vorstand

    gesetzten Frist von beiden Streitstellen namhaft zu machen. Diese sechs Mitglieder wählen

    mit Stimmenmehrheit eine/n siebente/n Vertreter/in aus einer neutralen Kinder -  der

    Jungendorganisation zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit

    entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit

    einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine

    Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 18: BESCHLÜSSE UND WAHLEN:

 

1. Alle Abstimmungen sind offen durchzuführen. Wenn es mindestens ein Drittel der

    Stimmberechtigten verlangt, hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.

 

2. Beschlüsse sollen von einer Einmütigkeit aller Mitgliedsorganisationen getragen sein.

 

3. Bei Abstimmungen in der Vollversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der

    abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abstimmungen in der Vollversammlung über

    Ausschlüsse ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Abstimmungen

    über Berufungen, Änderung des Bundesjugendplanschlüssels und Statutenänderung ist

    eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

4. Auf Vorschlag des Vorstandes wird eine Wahlkomission eingesetzt. Sie leitet dieWahlen.

    Über den Wahlvorschlag des Vorstandes sowie über eventuelle weitere

    Wahlvorschläge wird geheim abgestimmt, wobei in getrennten Wahlvorgängen

    zunächst die vier Vorsitzenden, danach die drei Beisitzer/innen und danach die drei

    Rechnungsprüfer/innen ermittelt werden. Im jeweils 1. und 2. Wahlgang ist die absolute

    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ab dem jeweils 3. Wahlgang die einfache

    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

5. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die 2/3 Mehrheit der abgegebenen

    gültigen Stimmen, sofern im Statut nicht anders geregelt.

 

6. Bei Abstimmungen in der Geschäftsführung müssen Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit gefaßt

    werden.

 

7. Bei Abstimmungen über Fragen der Geschäftsordnung genügt in der Vollversammlung die

    einfache Mehrheit.

8. Der Vorstand und die Geschäftsführung kann über wichtige und dringende Angelegenheiten      schriftliche Abstimmungen durchführen.

 

§ 19: VERTRETUNG UND RECHTSVERBINDLICHE ZEICHNUNG:

 

1. Die Vorsitzenden wechseln sich in der Führung der laufenden Geschäfte des

    Vereines als Geschäftsführende - Vorsitzende halbjährlich ab.

 

2. Der ÖBJR wird nach außen durch den Geschäftsführenden - Vorsitzenden vertreten.

    Im Verhinderungsfall durch einen von der Geschäftsführung bestimmten

    Vorsitzenden.

 

3. Die Vorsitzenden können auch ohne ihre Verhinderung vom/von der

    Generalsekretär/in vollinhaltlich vertreten werden, ausgenommen bei Veräußerungen

    und Belastungen von Liegenschaften. (Inhalt der Vollmacht wie Prokura nach § 48

    des Handelsgesetzbuches.)

 

§ 20: AUFLÖSUNG DES VEREINES:

 

1. Die freiwillige Auflösung des ÖBJR kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

    außerordentlichen Vollversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

 

2. Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen ist auf Beschluß

    derselben Vollversammlung und zur Gänze einer Institution zur Verfügung zu stellen,

    welche die gleichen oder ähnliche Zwecke wie der ÖBJR verfolgt und deren Zweck der

    Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO gewidmet ist.

 

§ 21: SCHLUSSBESTIMMUNGEN:

 

Die durch die 45. Vollversammlung, vom 30. Mai 1996, geänderten §§ in den Statuten des

Österreichischen Bundesjugendringes haben eine Gültigkeit bis zur Vollversammlung im

Jahr 2000. Bei der Vollversammlung im Jahr 2000 wird abgestimmt, ob das Statut in

vorliegender Fassung unbefristet verlängert wird, ansonsten tritt das Statut, das bis zur 45.

Vollversammlung im Jahr 1996 seine Gültigkeit hatte, wieder in kraft.

 

    Die geänderten Paragraphen sind:

 

    § 10: AUFGABEN DER VOLLVERSAMMLUNG: Ziff 3

    § 11: DER VORSTAND: Ziff. 1

    § 13: DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG: Ziff. 1, Ziff. 6

    § 18: BESCHLÜSSE UND WAHLEN: Ziff. 4, Ziff. 5

    § 19: VERTRETUNG UND RECHTSVERBINDLICHE ZEICHNUNG: Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3

 

 

Statut zur Beschlußfassung bei der 45. Vollversammlung am 30. Mai 1996