1382/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.12.2000
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und GenossInnen haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Häftlingsdatei und sensible Daten“
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Unter „vollzugsrelevanten Lebensumständen außerhalb der Vollzugsanstalt“ im
Sinne des § 15a StVG sind einerseits Kontakte zu Personen und Einrichtungen
außerhalb des Vollzuges zu verstehen, wie etwa Angehörige und sonstige Bezugs -
personen, Komplizen, ehemalige oder möglicherweise zukünftige Dienstgeber und
Unterstützungsvereinigungen. Andererseits sind auch Ausbildungen und
Fähigkeiten, die der Insasse erworben hat - wie etwa eine abgeschlossene Lehr -
oder Berufsausbildung - darunter zu subsumieren. Eine sexuelle Orientierung, die
nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt, ist nicht vollzugsrelevant und fällt nicht
unter die zitierte Gesetzesbestimmung. Diese Daten werden weder verarbeitet noch
gesammelt.
Von den Justizanstalten werden Daten aus dem Sexualleben eines Insassen -
derzeit ohne Automationsunterstützung - nur insoweit festgehalten, als es sich um
Umstände, die mit der Anlasstat im Zusammenang stehen (zB pädophile oder
sadistische Neigungen), oder um Vorfälle handelt, die die Sicherheit und Ordnung
der Justizanstalt gefährden (zB sexuelle Übergriffe auf andere Insassen). Die
Rechtsgrundlage hiefür ist § 20 StVG, der den gesetzlichen Auftrag zur Aufrecht -
erhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Justizanstalten sowie zur Resozialisie -
rung festschreibt. Derartige Umstände
unterliegen wie jedes Behördenwissen den
bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen (Amtsgeheimnis, Datenschutz), deren
Verletzung zu straf und disziplinarrechtlicher Verfolgung führen kann.