1382/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.12.2000

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und GenossInnen haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Häftlingsdatei und sensible Daten“

gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 6:

Unter „vollzugsrelevanten Lebensumständen außerhalb der Vollzugsanstalt“ im

Sinne des § 15a StVG sind einerseits Kontakte zu Personen und Einrichtungen

außerhalb des Vollzuges zu verstehen, wie etwa Angehörige und sonstige Bezugs -

personen, Komplizen, ehemalige oder möglicherweise zukünftige Dienstgeber und

Unterstützungsvereinigungen. Andererseits sind auch Ausbildungen und

Fähigkeiten, die der Insasse erworben hat - wie etwa eine abgeschlossene Lehr -

oder Berufsausbildung - darunter zu subsumieren. Eine sexuelle Orientierung, die

nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt, ist nicht vollzugsrelevant und fällt nicht

unter die zitierte Gesetzesbestimmung. Diese Daten werden weder verarbeitet noch

gesammelt.

 

Von den Justizanstalten werden Daten aus dem Sexualleben eines Insassen -

derzeit ohne Automationsunterstützung - nur insoweit festgehalten, als es sich um

Umstände, die mit der Anlasstat im Zusammenang stehen (zB pädophile oder

sadistische Neigungen), oder um Vorfälle handelt, die die Sicherheit und Ordnung

der Justizanstalt gefährden (zB sexuelle Übergriffe auf andere Insassen). Die

Rechtsgrundlage hiefür ist § 20 StVG, der den gesetzlichen Auftrag zur Aufrecht -

erhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Justizanstalten sowie zur Resozialisie -

rung festschreibt. Derartige Umstände unterliegen wie jedes Behördenwissen den

bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen (Amtsgeheimnis, Datenschutz), deren

Verletzung zu straf und disziplinarrechtlicher Verfolgung führen kann.