1385/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.12.2000
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits und Genossen haben am 18. Ok -
tober 2000 unter der Nr. 1377/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Novellierung des Kärntner Lehrergesetzes gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Grundsätzlich war der im Gesetzesentwurf gewählte Weg als zulässig zu erachten.
Ich habe daher in der Bundesregierung keine Erhebung eines Einspruches
beantragt. Wie in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 6697/J (XX. GP)
durch die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bereits
ausgeführt wurde; ergibt sich die Zweisprachigkeit als Qualifikationserfordernis für
Leiter zweisprachiger Schulen bereits aus anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
Eine nochmalige Verankerung dieses Ernennungserfordernisses im Landesrecht er -
scheint mir daher nicht erforderlich. Aus diesem Grund werde ich auch eine An -
fechtung des Kärntner Landeslehrergesetzes beim Verfassungsgerichtshof nicht
beantragen. In meinem Wirkungsbereich als Bundeskanzler werde ich stets den
Einklang mit dem Volksgruppenbeirat für
die slowenische Volksgruppe suchen.
Betrifft: Entwurf eines Kärntner Landesgesetzes, mit dem Bewerberlisten für die
Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständig -
keit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche
Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984
ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz - K - LG)
im Nachhang zu GZ 650.622/1 - V/2/99 nimmt das Bundeskanzteramt - Verfassungs -
dienst zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
1. Zu den §§ 5 und 26 Abs. 3:
Mit diesen beiden Bestimmungen wird der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten
zuständig gemacht, über Bescheide der Landesregierung, mit denen Ernennungen
ausgesprochen werden, zu erkennen.
Wie im Begutachtungsverfahren zur Novelle des Objektivierungsgesetzes in den Er -
läuternden Bemerkungen bereits ausgeführt wird, ist ein solcher Instanzenzug nicht
völlig unproblematisch: Unbestrittenermaßen zählt die Ernennung zu dem, was der
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 als „Kernbereich
der Diensthoheit“ bezeichnete. In diesem Bereich müsse jedoch - so der Verfas -
sungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - die
Letztverantwortung bei den in Art. 21
Abs. 3 B - VG genannten Organen, im gegenständlichen Fall also bei der Landesre -
gierung, liegen.
Im gegenständlichen Begutachtungsentwurf sind allerdings nicht unwesentliche Un -
terschiede zu der Rechtslage, die dem genannten Erkenntnis zugrundelag, auszu -
machen: Während nach dieser Rechtslage eine gemäß Art. 20 Abs. 1 B - VG wei -
sungsfrei gestellte Behörde entschied, wird nun der UVS zur Entscheidung einge -
setzt. Dieser kann jedoch gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 3 B - VG in allen beliebigen An -
gelegenheiten durch Landesgesetz nach Erschöpfung des Instanzenzuges zustän -
dig gemacht werden.
Fraglich ist, ob dies auch bedeutet, dass Art. 21 Abs. 3 B - VG deswegen einge -
schränkt werden kann. Für diese Auslegung spricht vor allem, dass die UVS im
Sechsten Haupstück des B - VG und in Art. 129 B - VG die UVS mit dem Verwaltungs -
gerichtshof in einem Atemzug als Einrichtungen zur Sicherung der gesamten Ver -
waltung genannt sind. Hinsichtlich des Verwaltungsgerichtshofes ist aber unbestrit -
ten, dass er auch Bescheide, die im „Kernbereich der Diensthoheit“ ergangen sind,
etwa Versetzungsbescheide, überprüfen darf. Niemals kam der Gedanke auf Art. 21
Abs. 3 B - VG sei lex specialis zu Art. 131 B - VG. Nichts anderes wird grundsätzlich
daher im Verhältnis von Art. 21 Abs. 3 und Art. 129a Abs. 1 Z 3 B - VG gelten.
Zu beachten ist allerdings, dass dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem UVS
eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zukommt. Während der Verwaltungsge -
richtshof - insbesondere bei Ermessensentscheidungen - nicht anstelle der Behörde
entscheiden kann, ist es dem UVS nicht verwehrt, anlässlich einer Berufung Ermes -
sen selbst zu üben, und seine Ermessensentscheidung an die Stelle der Unterin -
stanz - hier der Landesregierung - zu setzen. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1
Abs. 1 DVG kann die Berufungsbehörde hinsichtlich Spruch und Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen und demgemäß den an -
gefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Dies könnte im Ergebnis dazu
führen, dass die Zulässigkeit eines Instanzenzuges an den UVS in Angelegenheiten
der Diensthoheit, anders als die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwer -
de, zu verneinen wäre.
Alles in allem spricht daher Vieles für die Zulässigkeit des im Gesetzesentwurf ge -
wählten Weges, eine vorbehaltlose Bejahung der Verfassungskonformität ist jedoch
nicht möglich.
2. Zum 4. Abschnitt:
Wie sich insbesondere aus der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des
Art. 21 Abs. 2 B - VG ergab, zählt die Begründung eines Dienstverhältnisses zum
Dienstrecht. Diesbezüglich ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Begriff
„Dienstrecht“ in Art. 14 Abs. 2 B - VG anders auszulegen ist. Somit fehlt insoweit dem
Landesgesetzgeber für Regelungen auf diesem Gebiet - abgesehen von Art. 14 Abs.
4 lit. a B - VG - die Gesetzgebungszuständigkeit.
Im konkreten Fall bedeutet dies: Während das Anlegen von Bewerberlisten noch als
organisatorische Maßnahme gesehen werden kann, deren Regelung unter die Ge -
neralklausel des Art. 15 Abs. 1 B - VG fällt, handelt es sich beim Regelungsgegen -
stand des § 21 Abs. 1, der normiert, wer von den Bewerbern in ein Dienstverhältnis
aufzunehmen ist, um eine dienstrechtliche Regelung, für die in Gesetzgebung der
Bund zuständig ist.
Es wird ersucht, die Auffassung des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst in der
zusammenfassenden Stellungnahme zu berücksichtigen und dem Bundeskanzler -
amt - Verfassungsdienst eine Kopie dieser Stellungnahme zu übersenden.