1385/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.12.2000

Bundeskanzler

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits und Genossen haben am 18. Ok -

tober 2000 unter der Nr. 1377/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Novellierung des Kärntner Lehrergesetzes gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Grundsätzlich war der im Gesetzesentwurf gewählte Weg als zulässig zu erachten.

Ich habe daher in der Bundesregierung keine Erhebung eines Einspruches

beantragt. Wie in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 6697/J (XX. GP)

durch die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bereits

ausgeführt wurde; ergibt sich die Zweisprachigkeit als Qualifikationserfordernis für

Leiter zweisprachiger Schulen bereits aus anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

Eine nochmalige Verankerung dieses Ernennungserfordernisses im Landesrecht er -

scheint mir daher nicht erforderlich. Aus diesem Grund werde ich auch eine An -

fechtung des Kärntner Landeslehrergesetzes beim Verfassungsgerichtshof nicht

beantragen. In meinem Wirkungsbereich als Bundeskanzler werde ich stets den

Einklang mit dem Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe suchen.

ANHANG

 

Betrifft: Entwurf eines Kärntner Landesgesetzes, mit dem Bewerberlisten für die

                Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständig -

                keit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche

                Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984

                ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz - K - LG)

 

im Nachhang zu GZ 650.622/1 - V/2/99 nimmt das Bundeskanzteramt - Verfassungs -

dienst zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

1. Zu den §§ 5 und 26 Abs. 3:

Mit diesen beiden Bestimmungen wird der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten

zuständig gemacht, über Bescheide der Landesregierung, mit denen Ernennungen

ausgesprochen werden, zu erkennen.

 

Wie im Begutachtungsverfahren zur Novelle des Objektivierungsgesetzes in den Er -

läuternden Bemerkungen bereits ausgeführt wird, ist ein solcher Instanzenzug nicht

völlig unproblematisch: Unbestrittenermaßen zählt die Ernennung zu dem, was der

Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 als „Kernbereich

der Diensthoheit“ bezeichnete. In diesem Bereich müsse jedoch - so der Verfas -

sungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - die Letztverantwortung bei den in Art. 21

Abs. 3 B - VG genannten Organen, im gegenständlichen Fall also bei der Landesre -

gierung, liegen.

 

Im gegenständlichen Begutachtungsentwurf sind allerdings nicht unwesentliche Un -

terschiede zu der Rechtslage, die dem genannten Erkenntnis zugrundelag, auszu -

machen: Während nach dieser Rechtslage eine gemäß Art. 20 Abs. 1 B - VG wei -

sungsfrei gestellte Behörde entschied, wird nun der UVS zur Entscheidung einge -

setzt. Dieser kann jedoch gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 3 B - VG in allen beliebigen An - 

gelegenheiten durch Landesgesetz nach Erschöpfung des Instanzenzuges zustän -

dig gemacht werden.

 

Fraglich ist, ob dies auch bedeutet, dass Art. 21 Abs. 3 B - VG deswegen einge -

schränkt werden kann. Für diese Auslegung spricht vor allem, dass die UVS im

Sechsten Haupstück des B - VG und in Art. 129 B - VG die UVS mit dem Verwaltungs -

gerichtshof in einem Atemzug als Einrichtungen zur Sicherung der gesamten Ver -

waltung genannt sind. Hinsichtlich des Verwaltungsgerichtshofes ist aber unbestrit -

ten, dass er auch Bescheide, die im „Kernbereich der Diensthoheit“ ergangen sind,

etwa Versetzungsbescheide, überprüfen darf. Niemals kam der Gedanke auf Art. 21

Abs. 3 B - VG sei lex specialis zu Art. 131 B - VG. Nichts anderes wird grundsätzlich

daher im Verhältnis von Art. 21 Abs. 3 und Art. 129a Abs. 1 Z 3 B - VG gelten.

 

Zu beachten ist allerdings, dass dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem UVS

eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zukommt. Während der Verwaltungsge -

richtshof - insbesondere bei Ermessensentscheidungen - nicht anstelle der Behörde

entscheiden kann, ist es dem UVS nicht verwehrt, anlässlich einer Berufung Ermes -

sen selbst zu üben, und seine Ermessensentscheidung an die Stelle der Unterin -

stanz - hier der Landesregierung - zu setzen. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1

Abs. 1 DVG kann die Berufungsbehörde hinsichtlich Spruch und Begründung ihre

Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen und demgemäß den an -

gefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Dies könnte im Ergebnis dazu

führen, dass die Zulässigkeit eines Instanzenzuges an den UVS in Angelegenheiten

der Diensthoheit, anders als die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwer -

de, zu verneinen wäre.

Alles in allem spricht daher Vieles für die Zulässigkeit des im Gesetzesentwurf ge -

wählten Weges, eine vorbehaltlose Bejahung der Verfassungskonformität ist jedoch

nicht möglich.

 

2. Zum 4. Abschnitt:

Wie sich insbesondere aus der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des

Art. 21 Abs. 2 B - VG ergab, zählt die Begründung eines Dienstverhältnisses zum

Dienstrecht. Diesbezüglich ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Begriff

„Dienstrecht“ in Art. 14 Abs. 2 B - VG anders auszulegen ist. Somit fehlt insoweit dem

Landesgesetzgeber für Regelungen auf diesem Gebiet - abgesehen von Art. 14 Abs.

4 lit. a B - VG - die Gesetzgebungszuständigkeit.

 

Im konkreten Fall bedeutet dies: Während das Anlegen von Bewerberlisten noch als

organisatorische Maßnahme gesehen werden kann, deren Regelung unter die Ge -

neralklausel des Art. 15 Abs. 1 B - VG fällt, handelt es sich beim Regelungsgegen -

stand des § 21 Abs. 1, der normiert, wer von den Bewerbern in ein Dienstverhältnis

aufzunehmen ist, um eine dienstrechtliche Regelung, für die in Gesetzgebung der

Bund zuständig ist.

 

Es wird ersucht, die Auffassung des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst in der

zusammenfassenden Stellungnahme zu berücksichtigen und dem Bundeskanzler -

amt - Verfassungsdienst eine Kopie dieser Stellungnahme zu übersenden.