1389/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.12.2000
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1407/J - NR/2000 betreffend kostenpflichtige Kurse
statt Freigegenständen, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am
19. Oktober 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.
Ad 1. bis 5.:
Grundsätzlich kann zunächst festgehalten werden, dass die Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
auf allen Stufen des öffentlichen Schulwesens als Grundsatz des öffentlich rechtlichen
Bildungsangebotes zu sehen ist.
Ausgenommen von der Schulgeldfreiheit sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und
Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie Beiträge im Betreuungsteil (ausgenommen die
Lernzeiten) bzw. im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen Lern - und
Arbeitsmittelbeiträge (ausgenommen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen) sowie
Kostenbeiträge für ganz bestimmte Aufwendungen im Rahmen von Schulveranstaltungen (Fahrt,
Nächtigung, Eintritte, etc.). Sonstige Schulgebühren außerhalb der genannten
Ausnahmetatbestände dürfen nicht eingehoben werden.
Was nun die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen betrifft, so ist zunächst festzuhalten,
dass es sich dabei um Gegenstände handelt, die lehrplanmäßig vorgesehen sind und im Zeugnis
vermerkt werden, wobei Freigegenstände mit Beurteilung und unverbindliche Übungen ohne
Beurteilung aufscheinen. Der Gegenstand scheint auch in der Lehrfächerverteilung auf
Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind somit Teil des öffentlich rechtlichen
Bildungsangebotes und werden daher unentgeltlich angeboten.
Die Abhaltung von bezahlten Freigegenständen wie in der Anfrage dargestellt, ist mir nicht
bekannt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass im Rahmen der Schulraumüberlassung andere Träger als
der Schulerhalter — z.B. Vereine oder andere Organisationsformen - Kurse anbieten, deren
Zielgruppe jedoch sowohl Schüler als auch Lehrer und Eltern sein können. Derartige Kurse
stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit einer Lehrfächerverteilung, finden in den
Zeugnissen keinen Niederschlag und die jeweiligen Träger gestalten das Kursangebot nach
eigenem Ermessen; dies kann von Fremdsprachen über Sportveranstaltungen Kunst - oder
Technikangebote etc. in der gesamten Bandbreite der Interessenlage der jeweiligen Zielgruppe
erfolgen. Die Teilnahme an solchen Kursen ist meist kostenpflichtig, steht aber - wie bereits
erwähnt - in keinem Zusammenhang mit unverbindlichen Übungen oder Freigegenständen.
Diese - rechtlich zulässigen - Kurse müssen weder den Landesschulbehörden noch dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemeldet werden; es liegen daher
darüber auch keine Aufzeichnungen vor.