1389/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.12.2000

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1407/J - NR/2000 betreffend kostenpflichtige Kurse

statt Freigegenständen, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am

19. Oktober 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.

 

Ad 1. bis 5.:

 

Grundsätzlich kann zunächst festgehalten werden, dass die Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

auf allen Stufen des öffentlichen Schulwesens als Grundsatz des öffentlich rechtlichen

Bildungsangebotes zu sehen ist.

Ausgenommen von der Schulgeldfreiheit sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und

Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie Beiträge im Betreuungsteil (ausgenommen die

Lernzeiten) bzw. im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen Lern -  und

Arbeitsmittelbeiträge (ausgenommen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen) sowie

Kostenbeiträge für ganz bestimmte Aufwendungen im Rahmen von Schulveranstaltungen (Fahrt,

Nächtigung, Eintritte, etc.). Sonstige Schulgebühren außerhalb der genannten

Ausnahmetatbestände dürfen nicht eingehoben werden.

 

Was nun die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen betrifft, so ist zunächst festzuhalten,

dass es sich dabei um Gegenstände handelt, die lehrplanmäßig vorgesehen sind und im Zeugnis

vermerkt werden, wobei Freigegenstände mit Beurteilung und unverbindliche Übungen ohne

Beurteilung aufscheinen. Der Gegenstand scheint auch in der Lehrfächerverteilung auf

Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind somit Teil des öffentlich rechtlichen

Bildungsangebotes und werden daher unentgeltlich angeboten.

Die Abhaltung von bezahlten Freigegenständen wie in der Anfrage dargestellt, ist mir nicht

bekannt.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass im Rahmen der Schulraumüberlassung andere Träger als

der Schulerhalter — z.B. Vereine oder andere Organisationsformen - Kurse anbieten, deren

Zielgruppe jedoch sowohl Schüler als auch Lehrer und Eltern sein können. Derartige Kurse

stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit einer Lehrfächerverteilung, finden in den

Zeugnissen keinen Niederschlag und die jeweiligen Träger gestalten das Kursangebot nach

eigenem Ermessen; dies kann von Fremdsprachen über Sportveranstaltungen Kunst -  oder

Technikangebote etc. in der gesamten Bandbreite der Interessenlage der jeweiligen Zielgruppe

erfolgen. Die Teilnahme an solchen Kursen ist meist kostenpflichtig, steht aber - wie bereits

erwähnt - in keinem Zusammenhang mit unverbindlichen Übungen oder Freigegenständen.

Diese - rechtlich zulässigen - Kurse müssen weder den Landesschulbehörden noch dem

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemeldet werden; es liegen daher

darüber auch keine Aufzeichnungen vor.