1390/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.12.2000
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1412/J - NR/2000 betreffend die Neueinführung des
Titels „Diplom - HTL - Ing.“, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am
19. Oktober 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zunächst darf darauf hingewiesen werden, dass Angelegenheiten des Ingenieurgesetzes dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit obliegen.
Weiters wird angemerkt, dass die gesetzliche Grundlage zum Erwerb der Bezeichnung
,,Diplom - HTL bzw. HLFL - Ingenieur" bereits 1994 (das Gesetz trat mit 1. Juli 1994 in Kraft siehe
BGBl. Nr. 512/94) geschaffen wurde.
Ad 1.:
Die Ingenieurausbildung in den EU - Mitgliedstaaten erfolgt in der Regel im Hochschulbereich. Bei
dem Begriff ,,Ingenieur" handelt es sich um eine Standesbezeichnung während
,,Diplom - HTL - Ingenieur" eine Bezeichnung ist. Beide Begriffe sind keine Titel - ein solcher wird
nach Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule erworben - es gibt daher
im EU - Raum kein
Äquivalent für diese Begriffe.
Ad 2.:
Die Verleihung und das Führen der Bezeichnung Diplom - HTL - Ingenieur bzw.
Diplom - HLFL - Ingenieur sind eine rein innerstaatliche Angelegenheit. Berechtigungen -
ausgenommen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung - sind mit der Verleihung der
Standesbezeichnung bzw. Bezeichnung auch innerstaatlich nicht verbunden.
Ad 3. + 4.:
Gemäß § 22(1) tritt der 2. Abschnitt des Ingenieurgesetzes (=Abschnitt, der den
Diplom - HTL - Ingenieur bzw. Diplom - HLFL - Ingenieur behandelt) BGBl. Nr. 512/94. mit Ablauf
des 31. Dezember 2006 außer Kraft, wobei anhängige Verfahren längstens bis Ablauf des
31. Dezember 2008 abgewickelt werden dürfen. Dies bedeutet - da eine sechsjährige Praxis
gesetzlich vorgeschrieben ist - dass nur mehr die HTL bzw. HLFL - Absolvent/innen des
Schuljahres 2000/2001 in den Genuss dieses Gesetzes kommen werden.
Beilage „Bundesgesetzblatt“ konnte nicht gescannt werden !!!