1390/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.12.2000

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1412/J - NR/2000 betreffend die Neueinführung des

Titels „Diplom - HTL - Ing.“, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am

19. Oktober 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zunächst darf darauf hingewiesen werden, dass Angelegenheiten des Ingenieurgesetzes dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit obliegen.

 

Weiters wird angemerkt, dass die gesetzliche Grundlage zum Erwerb der Bezeichnung

,,Diplom - HTL bzw. HLFL - Ingenieur" bereits 1994 (das Gesetz trat mit 1. Juli 1994 in Kraft siehe

BGBl. Nr. 512/94) geschaffen wurde.

 

Ad 1.:

Die Ingenieurausbildung in den EU - Mitgliedstaaten erfolgt in der Regel im Hochschulbereich. Bei

dem Begriff ,,Ingenieur" handelt es sich um eine Standesbezeichnung während

,,Diplom - HTL - Ingenieur" eine Bezeichnung ist. Beide Begriffe sind keine Titel - ein solcher wird

nach Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule erworben - es gibt daher

im EU - Raum kein Äquivalent für diese Begriffe.

Ad 2.:

Die Verleihung und das Führen der Bezeichnung Diplom - HTL - Ingenieur bzw.

Diplom - HLFL - Ingenieur sind eine rein innerstaatliche Angelegenheit. Berechtigungen -

ausgenommen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung - sind mit der Verleihung der

Standesbezeichnung bzw. Bezeichnung auch innerstaatlich nicht verbunden.

 

Ad 3. + 4.:

 

Gemäß § 22(1) tritt der 2. Abschnitt des Ingenieurgesetzes (=Abschnitt, der den

Diplom - HTL - Ingenieur bzw. Diplom - HLFL - Ingenieur behandelt) BGBl. Nr. 512/94. mit Ablauf

des 31. Dezember 2006 außer Kraft, wobei anhängige Verfahren längstens bis Ablauf des

31. Dezember 2008 abgewickelt werden dürfen. Dies bedeutet - da eine sechsjährige Praxis

gesetzlich vorgeschrieben ist - dass nur mehr die HTL bzw. HLFL - Absolvent/innen des

Schuljahres 2000/2001 in den Genuss dieses Gesetzes kommen werden.

 

 

 

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