1395/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.12.2000

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl, Beate Schasching und Genossen

haben am 19. Oktober 2000 unter der Nr. 1383/J an mich eine schriftliche parla -

mentarische Anfrage betreffend „illegale Datenweitergabe durch Exekutivbeamte an

FPÖ - Funktionäre hinsichtlich der Bewohner von Gemeindebauten in St. Pölten“ ge -

richtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5 und 16:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Daten -

schutzgesetz 2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbe -

wahrt werden, sodass eine Auswertung der EKIS - Protokolle für den gefragten Zeit -

raum 1995 - 1996 unmöglich ist.

 

Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass die Datenart "Wohnanschrift" kein

Auswahlkriterium zur Auffindung von Personendatensätzen in den EKIS -

Datenanwendungen darstellt und auch die Datenart „Beruf" in den EKIS -

Datenanwendungen nicht verarbeitet wird. Aus diesen Gründen ist eine Auswertung

der EKIS - Protokolle in diesem Sinn nicht möglich.

 

Eine Information über EKIS - Abfragen betreffend politische Funktionsträger ist aus

folgenden rechtlichen Gründen unzulässig:

 

Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und staatli -

che Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechts -

pflege. Andererseits ist der mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten personen -

bezogenen Daten verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der

von allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu

qualifizieren.

 

Zu Frage 6:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Führung der

Staatsbürgerschaftsevidenzen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände als

Staatsbürgerschaftsbehörden erfolgt.

 

Die Sicherheitsbehörden sind jedoch gesetzlich ermächtigt, die Datenart

„Staatsangehörigkeit“ in den Datenanwendungen „Strafregister“,

„Personenfahndung“, "Sachfahndung“‘ "Personeninformationen“,

"Kriminalpolizeilicher Aktenindex“ und "Erkennungsdienstliche Evidenz“ zu

verarbeiten. Die Datenart „Staatsangehörigkeit“ dient jedoch nicht als

Auswahlkriterium zur Auffindung von Personendatensätzen.

 

Zu Frage 7:

 

Nachstehend angeführte Datenanwendungen werden im Rahmen des „EKIS“

(=„Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem“) geführt:

 

„Strafregister“‘ (Rechtsgrundlage: § 1 ff Strafregistergesetz)

"Kraftfahrzeugzentralregister“‘ (Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz)

"Kraftfahrzeugfahndung/ - information“ (Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 2 Sicherheits -

polizeigesetz - SPG)

"Sachenfahndung“ (Rechtsgrundlage. § 57 Abs. 2 SPG)

„Personenfahndung“ (Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4, 7 bis 9 SPG)

„Personeninformation“:

„Widerrufene Fahndungen“ (Rechtsgrundlage. § 57 Abs.1 ZI iVm § 58 Abs.1 1 SPG)

"Gefährderinformationen“ (Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 1 Z 11 SPG)

"Suchtgiftinformationen“ (Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 1 Z 5 und 6 SPG)

„Staats - u. Kriminalpolizeiliche Informationen“ (Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 1 Z 5 SPG)

„Waffenverbote“ (Rechtsgrundlage: § 55 Waffengesetz)

„Paßrechtliche Informationen“ (Rechtsgrundlage: § 22b Paßgesetz)

„Kriminalpolizeilicher Aktenindex“ (Rechtsgrundlage. § 57 Abs. 1 Z 6 SPG)

„Erkennungsdienstliche Evidenz“ inklusive den Teilanwendungen „Daktyloskopie

(AFIS), und „DNA - Datenbank“ (Rechtsgrundlage. § 57 SPG).

 

Zu Frage 8:

 

Bezüglich jener Datenanwendungen des EKIS, die gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000

der Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im

Datenverarbeitungsregister zu melden sind, ergeben sich die jeweils zur

Verarbeitung gelangenden Datenarten im Detail aus den jeweiligen Meldungen

gemäß § 19 DSG 2000.

Hinsichtlich der gemäß § 17 Abs. 3 DSG 2000 nicht meldepflichtigen Datenanwen -

dungen wird auf die Aufzählung der Daten in den jeweiligen ausdrücklichen gesetzli -

chen Ermächtigungen zur Datenverwendung (insbesondere §§ 57, 58 und 75 iVm

64ff Sicherheitspolizeigesetz) verwiesen.

 

Zu Frage 9:

 

Ich verweise auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1382/J durch den Bundesminister

für Justiz.

 

Zu Frage 10:

 

Seitens der jeweiligen Dienstbehörde erfolgt eine Sachverhaltsdarstellung gemäß §

84 StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft und überdies eine Disziplinaranzeige

gemäß §§ 109 ff BDG.

 

Zu Frage 11:

 

Über die Folgen derartiger Handlungen haben die Justiz - und bei Beamten auch die

Disziplinarbehörden zu entscheiden.

 

Zu Frage 12:

 

Mit 3. Oktober 2000 wurde eine Sonderkommission (SOKO) eingerichtet, welche die

jeweiligen Erhebungen nunmehr im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaften

durchführt.

 

Zu Frage 13:

 

Ein erster Bericht der SOKO wurde am 11.10.2000 an die Staatsanwaltschaft Wien

zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz der Ermittlungsergebnisse übermittelt.

 

Zu Frage 14:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesminis -

ters für Justiz.

 

Zu Frage 15:

 

Im Hinblick auf die anhängigen Verfahren ersuche ich um Verständnis, dass mir zum

derzeitigen Zeitpunkt eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist.