1399/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.12.2000
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Fr. Heidrun SILHAVY und GenossInnen haben
am 19.10.2000 unter der Nr. 1414/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend einen „brutalen Polizeieinsatz in Graz“ an mich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit der von den Polizeibeamten -
aufgrund rechtswidrigen Verhaltens einiger Aktivisten - gesetzten Zwangsmaß -
nahmen, darf ich zunächst den Ablauf der Amtshandlung, wie er von den
einschreitenden Beamten berichtet wurde, voranstellen.
Bei der Wahlkundgebung der ÖVP - Steiermark am 6.10.2000 kam es zu Störaktionen
durch ca. 14 Personen, in dem diese ein Transparent hochhielten und den als
Gastredner auftretenden bayrischen Ministerpräsidenten Dr. STOIBER sehr lautstark
mit beleidigenden Anti - Stoiber - Rufen und Aussagen wie ,,Stoiber ist ein Faschist,
Stoiber ist ein Rassist“ beschimpften. Zudem begann sich diese Personengruppe
zwischen die friedlichen Teilnehmer zu drängen. Durch das Verhalten der Aktivisten
wurde die öffentliche Ordnung gestört, der öffentliche Anstand verletzt und
vermeidbarer Lärm erregt (Verwaltungsübertretungen nach § 81 SPG, § 1 LGBl
158/1975 1. und 2. Fall). Um dies zu unterbinden, gleichzeitig die Versammlung
möglichst wenig zu stören, erfolgte zunächst - auch zum Schutz der Aktivisten vor
Gegenangriffen - eine bloße Trennung der Aktivisten von den übrigen
Wahlveranstaltungsteilnehmern. Nach Beendigung der Veranstaltung wurde zum
Zwecke einer Anzeigenerstattung wegen der festgestellten Verwaltungsüber -
tretungen mit der Aufnahme der Personaldaten der Aktivisten begonnen, weshalb
diese nicht gleich den Platz verlassen durften.
Vier Personen waren nicht bereit ihre Identität bekannt zu geben und mussten daher
gem. § 35 Ziffer 1 VStG bis zur Klärung ihrer Identität vorläufig festgenommen
werden. Da zwei Personen versuchten, sich
durch Flucht der vorläufigen Festnahme
zu entziehen, mussten diese von Beamten verfolgt und nach ihrer Anhaltung mit
Handfesseln zur Verhinderung der weiteren Flucht geschlossen werden. Die
Beschränkungen wurden nach der Identitätsfeststellung unverzüglich aufgehoben.
Zu Frage 2:
Da weder eine Person beim Einschreiten verletzt noch diesbezüglich eine Be -
schwerde eingebracht wurde, bestand kein Grund für eine Zeugenfeststellung.
Zu Frage 3:
Da bis zum derzeitigen Zeitpunkt keine Rechtsverletzungen der einschreitenden
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt wurden, bestand für die
zuständige Dienstbehörde keine derartige Veranlassung.
Zu Frage 4:
Das Anlegen der Handfesseln wurde erforderlich, weil sich zwei Aktivisten der
Festnahme zur Identitätsfeststellung durch Flucht entziehen wollten. Bei dieser
Zwangsmaßnahme handelt es sich um eine zur Erzwingung einer rechtmäßigen
Festnahme minder gefährliche Maßnahme im Sinne des § 4 WGG. Dass hiebei ein
Aktivisten attackiert worden wäre, war bisher nicht bekannt. Es ist diesbezüglich
auch keine persönliche Anzeige eines Betroffenen eingebracht worden.
Zu Frage 5:
Hinsichtlich eines Zwischenfalles mit einem Aufnahmegerät ist der einschreitenden
Behörde nur folgender Vorfall während einer Identitätsfeststellung bekannt: eine
jüngere unbekannte Person hat mehrmals versucht, mit einem Mikrofon und einem
Aufnahmegerät Einzelheiten der Amtshandlungen aufzunehmen. Da durch diese
Versuche die Amtshandlung gestört und beeinträchtigt wurde, wurde die unbekannte
Person von einem Kriminalbeamten letztlich ermahnt, diese Störung zu beenden und
hat sich daraufhin entfernt.
Zu Frage 6:
Über den Verlust eines Aufnahmegerätes sind der einschreitenden Behörde keine
Einzelheiten bekannt.
Abschließend wird mitgeteilt, dass der gesamte Sachverhalt an die
Staatsanwaltschaft Graz zur rechtlichen Prüfung übermittelt wurde.