1399/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.12.2000

BM für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Fr. Heidrun SILHAVY und GenossInnen haben

am 19.10.2000 unter der Nr. 1414/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend einen „brutalen Polizeieinsatz in Graz“ an mich gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit der von den Polizeibeamten -

aufgrund rechtswidrigen Verhaltens einiger Aktivisten - gesetzten Zwangsmaß -

nahmen, darf ich zunächst den Ablauf der Amtshandlung, wie er von den

einschreitenden Beamten berichtet wurde, voranstellen.

 

Bei der Wahlkundgebung der ÖVP - Steiermark am 6.10.2000 kam es zu Störaktionen

durch ca. 14 Personen, in dem diese ein Transparent hochhielten und den als

Gastredner auftretenden bayrischen Ministerpräsidenten Dr. STOIBER sehr lautstark

mit beleidigenden Anti - Stoiber - Rufen und Aussagen wie ,,Stoiber ist ein Faschist,

Stoiber ist ein Rassist“ beschimpften. Zudem begann sich diese Personengruppe

zwischen die friedlichen Teilnehmer zu drängen. Durch das Verhalten der Aktivisten

wurde die öffentliche Ordnung gestört, der öffentliche Anstand verletzt und

vermeidbarer Lärm erregt (Verwaltungsübertretungen nach § 81 SPG, § 1 LGBl

158/1975 1. und 2. Fall). Um dies zu unterbinden, gleichzeitig die Versammlung

möglichst wenig zu stören, erfolgte zunächst - auch zum Schutz der Aktivisten vor

Gegenangriffen - eine bloße Trennung der Aktivisten von den übrigen

Wahlveranstaltungsteilnehmern. Nach Beendigung der Veranstaltung wurde zum

Zwecke einer Anzeigenerstattung wegen der festgestellten Verwaltungsüber -

tretungen mit der Aufnahme der Personaldaten der Aktivisten begonnen, weshalb

diese nicht gleich den Platz verlassen durften.

 

Vier Personen waren nicht bereit ihre Identität bekannt zu geben und mussten daher

gem. § 35 Ziffer 1 VStG bis zur Klärung ihrer Identität vorläufig festgenommen

werden. Da zwei Personen versuchten, sich durch Flucht der vorläufigen Festnahme

zu entziehen, mussten diese von Beamten verfolgt und nach ihrer Anhaltung mit

Handfesseln zur Verhinderung der weiteren Flucht geschlossen werden. Die

Beschränkungen wurden nach der Identitätsfeststellung unverzüglich aufgehoben.

 

Zu Frage 2:

Da weder eine Person beim Einschreiten verletzt noch diesbezüglich eine Be -

schwerde eingebracht wurde, bestand kein Grund für eine Zeugenfeststellung.

 

Zu Frage 3:

Da bis zum derzeitigen Zeitpunkt keine Rechtsverletzungen der einschreitenden

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt wurden, bestand für die

zuständige Dienstbehörde keine derartige Veranlassung.

 

Zu Frage 4:

Das Anlegen der Handfesseln wurde erforderlich, weil sich zwei Aktivisten der

Festnahme zur Identitätsfeststellung durch Flucht entziehen wollten. Bei dieser

Zwangsmaßnahme handelt es sich um eine zur Erzwingung einer rechtmäßigen

Festnahme minder gefährliche Maßnahme im Sinne des § 4 WGG. Dass hiebei ein

Aktivisten attackiert worden wäre, war bisher nicht bekannt. Es ist diesbezüglich

auch keine persönliche Anzeige eines Betroffenen eingebracht worden.

 

Zu Frage 5:

Hinsichtlich eines Zwischenfalles mit einem Aufnahmegerät ist der einschreitenden

Behörde nur folgender Vorfall während einer Identitätsfeststellung bekannt: eine

jüngere unbekannte Person hat mehrmals versucht, mit einem Mikrofon und einem

Aufnahmegerät Einzelheiten der Amtshandlungen aufzunehmen. Da durch diese

Versuche die Amtshandlung gestört und beeinträchtigt wurde, wurde die unbekannte

Person von einem Kriminalbeamten letztlich ermahnt, diese Störung zu beenden und

hat sich daraufhin entfernt.

 

Zu Frage 6:

Über den Verlust eines Aufnahmegerätes sind der einschreitenden Behörde keine

Einzelheiten bekannt.

 

Abschließend wird mitgeteilt, dass der gesamte Sachverhalt an die

Staatsanwaltschaft Graz zur rechtlichen Prüfung übermittelt wurde.