14/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend
Aktivitäten und Einkünfte des vor kurzem pensionierten
Generaldirektors der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Wilhelm Thiel
(Nr. 9/J)
Zu den Fragen führe ich Folgendes an:
Zu den Fragen 1 und 2:
Gemäß § 438 Abs.1 ASVG sind die Sitzungen der Verwaltungskörper nicht
öffentlich. Daraus folgt, dass Sitzungsprotokolle nur den Sitzungsteilnehmern
zugänglich sind. Hinsichtlich der Mitwirkung des Herrn Hofrat Wilhelm Thiel ist
anzumerken, dass gemäß § 438 Abs.1 ASVG der leitende Angestellte lediglich
berechtigt ist, an den Sitzungen der Verwaltungskörper und ihrer Ausschüsse mit
beratender Stimme teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.
Zur Frage 3:
Hierzu habe ich die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt um Stellungnahme
ersucht; diese hat unter der Annahme, mit der angesprochenen Kritik sei jene
Äußerung im Bericht des Rechnungshofes gemeint, dass infolge der Teilnahme von
Mitarbeitern der Anstalt an internationalen Kongressen und dergleichen scheinbar
ungebührlich hohe Aufwendungen seitens der AUVA getätigt worden seien,
Folgendes mitgeteilt:
Auf Grund der Anregung des Rechnungshofes bemüht sich die AUVA vermehrt, ins -
besondere Auslandsdienstreisen von Mitarbeitern auf das im Interesse Österreichs
und insbesondere der Sozialversicherung unbedingt notwendige Maß zu be -
schränken und die dabei entstehenden Aufwendungen durch das Nutzen möglicher
Tarifvorteile bei öffentlichen Verkehrsmitteln zu reduzieren.
Diesen Bemerkungen ist meinerseits nicht hinzuzufügen
Zur Frage 4:
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Beschlusses stellt § 449 Abs.1 letzter Satz
ASVG dar. Begründet wurde die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass ein Ver-
stoss gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
vorliegt.
Zur Frage 5:
a) Die AUVA hat mitgeteilt, daß es einen derartigen Konsulentenvertrag nicht gibt.
b) Eine derartige Verpflichtung würde nur dann bestehen, wenn Herr
Hofrat Wilhelm Thiel Bezüge von einem anderen Sozialversicherungsträger erhielte.
c) Die AUVA hat mitgeteilt, daß es derartige Tätigkeiten nicht gibt.
d und e) Nach den Angaben der AUVA verwaltet die AUVA die Kasse der Sektion
Metall der IVSS, die aus den Beiträgen der Sektionsmitglieder dotiert wird; aus
dieser Kasse wird mit Mitteln der Sektion unter anderem ein Büro finanziert. Seit der
Gründung der Sektion Metall der IVSS im Jahre 1975 ist das Sekretariat der Sektion
bei der AUVA etabliert. Es entspricht der allgemein üblichen Usance der IVSS, eines
ihrer Mitglieder mit Sekretariatsaufgaben zu betrauen.
f) Die AUVA hat wie jedes ordentliche Mitglied derzeit einen jährlichen Mitglieds-
beitrag von SFR 600,-- zu leisten.
g und h) Sofern mit dieser Frage der XVI. Weltkongress für Arbeitsschutz in Wien
vom 26. bis 31.5.2002 gemeint sein sollte, so müßte die AUVA als IVSS - Mitglied des
Veranstalterlandes den Kongreß vorbereiten und durchführen. Dazu bedarf es keiner
Spezialvereinbarungen, sondern entsprechender Beschlüsse der IVSS und der
mitbeteiligten Internationalen Arbeitsorganisation in Genf.
Zur Frage 6:
Hierzu habe ich die AUVA um Stellungnahme ersucht und diese hat dazu Folgendes
mitgeteilt:
Es trifft zu, dass Herr Dir. Univ - Prof. Dl Dr. Winker für die Dauer von etwa sechs
Wochen von der Aufgabe der administrativen Zuständigkeit für den Bereich der
Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung entbunden wurde. Dieser
Aufgabenbereich nahm rein quantitativ den überwiegenden Teil seiner Arbeits -
kapazität in Anspruch. Mit dem Genannten verfügt die AUVA über einen aner -
kannten Experten auf dem Gebiete der Prävention und des Arbeitnehmerschutzes.
Nicht zuletzt die in seinem universitären Engagement begründeten Möglichkeiten,
eine Vermittlerrolle zwischen Theorie und Praxis wahrzunehmen, machen es
wertvoll, Herrn Dir. Winker als hochrangigen Mitarbeiter in der AUVA zu haben.
Daher bestand die Absicht, Herrn Dir. Winker weitgehend von den administrativen
Aufgaben zu entlasten um ihm freie zusätzliche Kapazitäten dafür zu verschaffen,
sich mehr der im Interesse der Versichertengemeinschaft notwendigen Erfüllung der
vom Gesetzgeber der Anstalt übertragenen Aufgabe, unter anderem durch
„Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre
Auswertung für Zwecke der Verhütung“ (§186 Abs.1 Z 4 ASVG) und „Vorsorge für
die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für
eine wirksame erste Hilfe“ (§ 185 ASVG) zu treffen, widmen zu können. Selbstver -
ständlich war die beabsichtigte Entlastung von Herrn Dir. Winker nie daran ge -
koppelt, ihn auch von seiner Funktion als Direktor in der Hauptstelle der AUVA zu
entbinden. Auf Grund der teilweise stark
emotionsgetragenen Reaktionen der Öffent -
lichkeit und insbesondere einer verkürzten und verfremdenden Darstellung der Ange -
legenheit in den Medien wurde schließlich, um größeren Schaden im Ansehen der
AUVA in der Öffentlichkeit hintanzuhalten, im Einvernehmen mit Herrn Dir. Winker
von dieser an sich unverändert sinnvollen Umstrukturierung des Aufgabengebietes
des Genannten bis auf Weiteres Abstand genommen.
Zu den Detailfragen:
a) Aus den vorgenannten Gründen wurde vorübergehend Herr Dir. Winker von der
administrativen Zuständigkeit für den Bereich Prävention entlastet.
b) Herr Dir. Winker wurde zwischenzeitig wieder mit der administrativen Zuständig -
keit im Bereich Prävention betraut. Darüber hinaus war und ist er ohne Unter -
brechung im Rahmen der Generaldirektion der AUVA für die Bereiche Bauwesen
und Haus - und Liegenschaftsverwaltung im Bereich der Hauptstelle zuständig.
c) Da es keine gegen den Genannten gerichtete Vorwürfe gab, wurde auch keine
Untersuchungskommission einberufen.
d) Wie vorstehend dargelegt, ging es weder um Vorwürfe gegenüber Herrn
Dir. Winker noch um ein wie auch immer geartetes Motiv der „persönlichen
Abneigung“.
e) Nein.
f) Für Entscheidungen bei Stellenbesetzungen ist ausschließlich der Vorstand bzw.
sein engerer Ausschuss, der Verwaltungsausschuss des Vorstandes, berufen, in
dem dem leitenden Angestellten kein Stimmrecht zukommt.
Das der Anfrage zugrundeliegende Gerücht hat keine aufsichtsrechtliche
Relevanz. Es sind keine Hinweise auf die Ausübung rechtswidrigen Drucks auf die
Entscheidungsträger vorhanden.
g) Die Anrufung der Gleichbehandlungskommission ist ein außer Streit stehendes
gesetzliches Recht der ArbeitnehmerInnen. Es ist keine Angelegenheit der
Verwaltung und der Aufsicht nachzuprüfen, ob gerüchteweise verbreitete Motive
für die Anrufung der Gleichbehandlungskommission zutreffen oder nicht. Da somit
ein bestimmter, der Anfrage zugrundeliegender Fall nicht identifiziert werden
kann, ist die Beantwortung der Frage unmöglich.
h) Wie bereits bei Frage 6f klargestellt wurde, ist die Zuständigkeit zur
Stellenbesetzung in der AUVA eindeutig geregelt. Es ist davon auszugehen, daß
die maßgeblichen Vorschriften bei der Stellenbesetzung beachtet werden.
Auskünfte über bestimmte Bewerber stehen der Aufsichtsbehörde nicht zu, wobei
nach Angaben der AUVA derzeit eine Nachfolge für Dr. Winkler gar nicht gesucht
wird.
Zur Frage 7:
Bei der Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen habe ich auf die Be -
stimmungen des Datenschutzrechtes Bedacht zu nehmen. Da es sich um
personenbezogene Daten handelt, nehme ich von der Beantwortung Abstand.
Was die Frage c) betrifft, verweise ich auf die Beantwortung zur Frage 5b).