14/AB XXI.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend

Aktivitäten und Einkünfte des vor kurzem pensionierten

Generaldirektors der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Wilhelm Thiel

(Nr. 9/J)

 

Zu den Fragen führe ich Folgendes an:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Gemäß § 438 Abs.1 ASVG sind die Sitzungen der Verwaltungskörper nicht

öffentlich. Daraus folgt, dass Sitzungsprotokolle nur den Sitzungsteilnehmern

zugänglich sind. Hinsichtlich der Mitwirkung des Herrn Hofrat Wilhelm Thiel ist

anzumerken, dass gemäß § 438 Abs.1 ASVG der leitende Angestellte lediglich

berechtigt ist, an den Sitzungen der Verwaltungskörper und ihrer Ausschüsse mit

beratender Stimme teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

 

Zur Frage 3:

Hierzu habe ich die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt um Stellungnahme

ersucht; diese hat unter der Annahme, mit der angesprochenen Kritik sei jene

Äußerung im Bericht des Rechnungshofes gemeint, dass infolge der Teilnahme von

Mitarbeitern der Anstalt an internationalen Kongressen und dergleichen scheinbar

ungebührlich hohe Aufwendungen seitens der AUVA getätigt worden seien,

Folgendes mitgeteilt:

Auf Grund der Anregung des Rechnungshofes bemüht sich die AUVA vermehrt, ins -

besondere Auslandsdienstreisen von Mitarbeitern auf das im Interesse Österreichs

und insbesondere der Sozialversicherung unbedingt notwendige Maß zu be -

schränken und die dabei entstehenden Aufwendungen durch das Nutzen möglicher

Tarifvorteile bei öffentlichen Verkehrsmitteln zu reduzieren.

Diesen Bemerkungen ist meinerseits nicht hinzuzufügen

 

Zur Frage 4:

Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Beschlusses stellt § 449 Abs.1 letzter Satz

ASVG dar. Begründet wurde die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass ein Ver-

stoss gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

vorliegt.

Zur Frage 5:

 

a) Die AUVA hat mitgeteilt, daß es einen derartigen Konsulentenvertrag nicht gibt.

 

b) Eine derartige Verpflichtung würde nur dann bestehen, wenn Herr

Hofrat Wilhelm Thiel Bezüge von einem anderen Sozialversicherungsträger erhielte.

 

c) Die AUVA hat mitgeteilt, daß es derartige Tätigkeiten nicht gibt.

 

d und e) Nach den Angaben der AUVA verwaltet die AUVA die Kasse der Sektion

Metall der IVSS, die aus den Beiträgen der Sektionsmitglieder dotiert wird; aus

dieser Kasse wird mit Mitteln der Sektion unter anderem ein Büro finanziert. Seit der

Gründung der Sektion Metall der IVSS im Jahre 1975 ist das Sekretariat der Sektion

bei der AUVA etabliert. Es entspricht der allgemein üblichen Usance der IVSS, eines

ihrer Mitglieder mit Sekretariatsaufgaben zu betrauen.

 

f) Die AUVA hat wie jedes ordentliche Mitglied derzeit einen jährlichen Mitglieds-

beitrag von SFR 600,-- zu leisten.

 

g und h) Sofern mit dieser Frage der XVI. Weltkongress für Arbeitsschutz in Wien

vom 26. bis 31.5.2002 gemeint sein sollte, so müßte die AUVA als IVSS - Mitglied des

Veranstalterlandes den Kongreß vorbereiten und durchführen. Dazu bedarf es keiner

Spezialvereinbarungen, sondern entsprechender Beschlüsse der IVSS und der

mitbeteiligten Internationalen Arbeitsorganisation in Genf.

 

Zur Frage 6:

Hierzu habe ich die AUVA um Stellungnahme ersucht und diese hat dazu Folgendes

mitgeteilt:

Es trifft zu, dass Herr Dir. Univ - Prof. Dl Dr. Winker für die Dauer von etwa sechs

Wochen von der Aufgabe der administrativen Zuständigkeit für den Bereich der

Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung entbunden wurde. Dieser

Aufgabenbereich nahm rein quantitativ den überwiegenden Teil seiner Arbeits -

kapazität in Anspruch. Mit dem Genannten verfügt die AUVA über einen aner -

kannten Experten auf dem Gebiete der Prävention und des Arbeitnehmerschutzes.

Nicht zuletzt die in seinem universitären Engagement begründeten Möglichkeiten,

eine Vermittlerrolle zwischen Theorie und Praxis wahrzunehmen, machen es

wertvoll, Herrn Dir. Winker als hochrangigen Mitarbeiter in der AUVA zu haben.

Daher bestand die Absicht, Herrn Dir. Winker weitgehend von den administrativen

Aufgaben zu entlasten um ihm freie zusätzliche Kapazitäten dafür zu verschaffen,

sich mehr der im Interesse der Versichertengemeinschaft notwendigen Erfüllung der

vom Gesetzgeber der Anstalt übertragenen Aufgabe, unter anderem durch

„Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre

Auswertung für Zwecke der Verhütung“ (§186 Abs.1 Z 4 ASVG) und „Vorsorge für

die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für

eine wirksame erste Hilfe“ (§ 185 ASVG) zu treffen, widmen zu können. Selbstver -

ständlich war die beabsichtigte Entlastung von Herrn Dir. Winker nie daran ge -

koppelt, ihn auch von seiner Funktion als Direktor in der Hauptstelle der AUVA zu

entbinden. Auf Grund der teilweise stark emotionsgetragenen Reaktionen der Öffent -

 

lichkeit und insbesondere einer verkürzten und verfremdenden Darstellung der Ange -

legenheit in den Medien wurde schließlich, um größeren Schaden im Ansehen der

AUVA in der Öffentlichkeit hintanzuhalten, im Einvernehmen mit Herrn Dir. Winker

von dieser an sich unverändert sinnvollen Umstrukturierung des Aufgabengebietes

des Genannten bis auf Weiteres Abstand genommen.

 

Zu den Detailfragen:

 

a) Aus den vorgenannten Gründen wurde vorübergehend Herr Dir. Winker von der

    administrativen Zuständigkeit für den Bereich Prävention entlastet.

 

b) Herr Dir. Winker wurde zwischenzeitig wieder mit der administrativen Zuständig -

    keit im Bereich Prävention betraut. Darüber hinaus war und ist er ohne Unter -

    brechung im Rahmen der Generaldirektion der AUVA für die Bereiche Bauwesen

    und Haus - und Liegenschaftsverwaltung im Bereich der Hauptstelle zuständig.

 

c) Da es keine gegen den Genannten gerichtete Vorwürfe gab, wurde auch keine

    Untersuchungskommission einberufen.

 

d) Wie vorstehend dargelegt, ging es weder um Vorwürfe gegenüber Herrn

    Dir. Winker noch um ein wie auch immer geartetes Motiv der „persönlichen

    Abneigung“.

 

e) Nein.

 

f) Für Entscheidungen bei Stellenbesetzungen ist ausschließlich der Vorstand bzw.

    sein engerer Ausschuss, der Verwaltungsausschuss des Vorstandes, berufen, in

    dem dem leitenden Angestellten kein Stimmrecht zukommt.

    Das der Anfrage zugrundeliegende Gerücht hat keine aufsichtsrechtliche

    Relevanz. Es sind keine Hinweise auf die Ausübung rechtswidrigen Drucks auf die

    Entscheidungsträger vorhanden.

 

g) Die Anrufung der Gleichbehandlungskommission ist ein außer Streit stehendes

    gesetzliches Recht der ArbeitnehmerInnen. Es ist keine Angelegenheit der

    Verwaltung und der Aufsicht nachzuprüfen, ob gerüchteweise verbreitete Motive

    für die Anrufung der Gleichbehandlungskommission zutreffen oder nicht. Da somit

    ein bestimmter, der Anfrage zugrundeliegender Fall nicht identifiziert werden

    kann, ist die Beantwortung der Frage unmöglich.

 

h) Wie bereits bei Frage 6f klargestellt wurde, ist die Zuständigkeit zur

    Stellenbesetzung in der AUVA eindeutig geregelt. Es ist davon auszugehen, daß

    die maßgeblichen Vorschriften bei der Stellenbesetzung beachtet werden.

    Auskünfte über bestimmte Bewerber stehen der Aufsichtsbehörde nicht zu, wobei

    nach Angaben der AUVA derzeit eine Nachfolge für Dr. Winkler gar nicht gesucht

    wird.

Zur Frage 7:

Bei der Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen habe ich auf die Be -

stimmungen des Datenschutzrechtes Bedacht zu nehmen. Da es sich um

personenbezogene Daten handelt, nehme ich von der Beantwortung Abstand.

Was die Frage c) betrifft, verweise ich auf die Beantwortung zur Frage 5b).