1400/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.12.2000
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Brix und Genossen haben am 19. Oktober 2000
unter der Nr.1415/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„EKIS - Abfragen über politische Funktionsträger und ihre Familienangehörigen in
Wien" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Daten -
schutzgesetz 2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbe -
wahrt werden, sodass eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von
fünf Jahren unmöglich ist.
Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen
betreffend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:
Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige EKIS - Abfragen über politische und staatli -
che Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechts -
pflege. Andererseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten perso -
nenbezogenen Daten - verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der
von allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifi -
zieren.
Zu den Fragen 6 und 7:
Der Bedienstete ist seit 1. Feber 2000 gemäß § 17 Abs. 3 BDG für die Dauer seiner
Mandatsausübung im Wiener Landtag unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt.
Da er seine dienstliche Tätigkeit nicht ausübt, stellt sich die Frage einer Versetzung
zum derzeitigen Zeitpunkt nicht.