1400/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.12.2000

BM für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Brix und Genossen haben am 19. Oktober 2000

unter der Nr.1415/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„EKIS - Abfragen über politische Funktionsträger und ihre Familienangehörigen in

Wien" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS -  Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Daten -

schutzgesetz 2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbe -

wahrt werden, sodass eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von

fünf Jahren unmöglich ist.

 

Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen

betreffend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:

 

Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige EKIS - Abfragen über politische und staatli -

che Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechts -

pflege. Andererseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten perso -

nenbezogenen Daten - verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der

von allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifi -

zieren.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Der Bedienstete ist seit 1. Feber 2000 gemäß § 17 Abs. 3 BDG für die Dauer seiner

Mandatsausübung im Wiener Landtag unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt.

Da er seine dienstliche Tätigkeit nicht ausübt, stellt sich die Frage einer Versetzung

zum derzeitigen Zeitpunkt nicht.