1402/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.12.2000
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER und Genossen haben am
25. Oktober 2000 unter der Nummer 1424/J an mich die schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend ‚Turbulenzen der ÖVP - Kärnten und
Vereinsrecht“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie
folgt:
Bei der ,,ÖVP - Kärnten" handelt es sich nicht um einen Verein im Sinne des
Vereinsgesetzes 1951. Aus diesem Grund stellen sich Fragen zum Vereinsrecht
von vornherein nicht. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diesbezüglich
von einer Beantwortung der Anfrage Abstand nehme.
Die „Österreichische Volkspartei“, kurz ,,ÖVP“, hat ihre Satzung im Sinne des § 1
Abs 4 des Parteiengesetzes 1975 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt.
Die Satzung einer ,,ÖVP - Kärnten“ im Sinne des § 1 Abs 4 des Parteiengesetzes
1975 wurde beim Bundesministerium für Inneres bisher nicht hinterlegt.
Ob der „Österreichischen Volkspartei“, kurz ,,ÖVP“, bzw der ,,ÖVP - Kärnten"
unbeschadet dessen Rechtspersönlichkeit als politische Partei zukommt, entzieht
sich laut ständiger ,‚Incidenter - Judikatur“ des Verfassungsgerichtshofes einer
allgemein verbindlichen Feststellung durch das Bundesministerium für Inneres.
Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich erstmals mit VfSlg 9648/83
ausgesprochen, dass das ParteienG keiner Behörde - auch nicht dem
Bundesminister für Inneres oder der
Bundesregierung - die Befugnis einräumt,
allgemeinverbindlich (bescheidmäßig) festzustellen, dass der Versuch einer
Organisation, sich durch Vornahme der in § 1 Abs 4 ParteienG vorgesehenen
Handlungen als politische Partei zu konstituieren, gescheitert ist, dass also die
Rechtsfolge der Rechtspersönlichkeit als politische Partei nicht eingetreten ist. Es
hätten vielmehr alle Verwaltungsbehörden und alle Gerichte für Zwecke der bei
ihnen anhängigen Verfahren incidenter zu beurteilen, ob die Behauptung einer
dort auftretenden Personengruppe, als politische Partei Rechtspersönlichkeit zu
besitzen, zutrifft oder nicht (so auch VfGH 16.3.1983, B 487/82, und VfSlg
11258/87, 11761/88).
Als Richtschnur für eine sogenannte Incidenter - Beurteilung in Bezug auf die
Landesorganisation einer „Mutterpartei“ könnten einschlägige Entscheidungen des
Obersten Gerichtshofes dienen (8 Ob 605/90 = SZ 63/216, 2 Ob 2026/96x).