1402/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.12.2000

BM für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER und Genossen haben am

25. Oktober 2000 unter der Nummer 1424/J an mich die schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend ‚Turbulenzen der ÖVP - Kärnten und

Vereinsrecht“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie

folgt:

 

Bei der ,,ÖVP - Kärnten" handelt es sich nicht um einen Verein im Sinne des

Vereinsgesetzes 1951. Aus diesem Grund stellen sich Fragen zum Vereinsrecht

von vornherein nicht. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diesbezüglich

von einer Beantwortung der Anfrage Abstand nehme.

 

Die „Österreichische Volkspartei“, kurz ,,ÖVP“, hat ihre Satzung im Sinne des § 1

Abs 4 des Parteiengesetzes 1975 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt.

Die Satzung einer ,,ÖVP - Kärnten“ im Sinne des § 1 Abs 4 des Parteiengesetzes

1975 wurde beim Bundesministerium für Inneres bisher nicht hinterlegt.

 

Ob der „Österreichischen Volkspartei“, kurz ,,ÖVP“, bzw der ,,ÖVP - Kärnten"

unbeschadet dessen Rechtspersönlichkeit als politische Partei zukommt, entzieht

sich laut ständiger ,‚Incidenter - Judikatur“ des Verfassungsgerichtshofes einer

allgemein verbindlichen Feststellung durch das Bundesministerium für Inneres.

Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich erstmals mit VfSlg 9648/83

ausgesprochen, dass das ParteienG keiner Behörde - auch nicht dem

Bundesminister für Inneres oder der Bundesregierung - die Befugnis einräumt,

allgemeinverbindlich (bescheidmäßig) festzustellen, dass der Versuch einer

Organisation, sich durch Vornahme der in § 1 Abs 4 ParteienG vorgesehenen

Handlungen als politische Partei zu konstituieren, gescheitert ist, dass also die

Rechtsfolge der Rechtspersönlichkeit als politische Partei nicht eingetreten ist. Es

hätten vielmehr alle Verwaltungsbehörden und alle Gerichte für Zwecke der bei

ihnen anhängigen Verfahren incidenter zu beurteilen, ob die Behauptung einer

dort auftretenden Personengruppe, als politische Partei Rechtspersönlichkeit zu

besitzen, zutrifft oder nicht (so auch VfGH 16.3.1983, B 487/82, und VfSlg

11258/87, 11761/88).

 

Als Richtschnur für eine sogenannte Incidenter - Beurteilung in Bezug auf die

Landesorganisation einer „Mutterpartei“ könnten einschlägige Entscheidungen des

Obersten Gerichtshofes dienen (8 Ob 605/90 = SZ 63/216, 2 Ob 2026/96x).