1403/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.12.2000

BM für Inneres

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat

Egghart, Partik - Pablé und Kollegen vom 25.10.2000, Nr. 1428/J, betreffend

,,Informationsweitergabe im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien“ beantworte ich

nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die BPD Wien berichtete auf Grund einer entsprechenden Aufforderung zu dem in

Rede stehenden Artikel des Kurier vom 11. November 1997 dem Bundesministerium

für Inneres. Im diesbezüglichen Bericht wurde für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis

30. September 1997 eine Fehlstundenanzahl von 550 Stunden festgestellt. Für den

im Zeitungsartikel angesprochenen Zeitraum März bis September 1997 wurde eine

Fehlzeit von 345 Stunden festgestellt. In der Tageszeitung Kurier wurde eine

Fehlstundenanzahl von 198 Stunden behauptet. Es ist daher nicht nachvollziehbar,

woher der SPÖ - Gemeinderat Godwin Schuster seine Informationen bezog.

 

Zu Frage 2:

 

Die Verpflichtung zur Anzeigeerstattung wegen bekannt gewordener gerichtlich

strafbarer Handlungen einschließlich der Weiterleitung und Vorlage im Dienstweg -

trifft jenen Beamten, der diese Wahrnehmung macht - in diesem Fall Michael Kreißl.

 

Bzl Kreißl hat damals nur seine nunmehr im Bereich der Referatsgruppe II

abgelegten monatlichen Aufzeichnungen über geleistete Dienste vorgelegt, welche in

den zuständigen Dienststellen (Abteilungskanzlei, Dienstrechtsbüro) weiter

bearbeitet wurden. Die Befürchtung Kreißl's, ein Mitarbeiter der Abteilungskanzlei

könnte Informationen weitergeben, führte seitens des jetzigen Generalinspektors -

Brigadier Schnabl war damals Leiter der Referatsgruppe I im Generalinspektorat -

dazu, in Form eines Mitarbeitergespräches sicherzustellen, dass dies nicht erfolgte.

Kreißl, in einem persönlichen Gespräch vom Generalinspektor darüber informiert,

verlangte in der Folge lediglich eine schriftliche Bestätigung im Hinblick auf die

Feststellung der tatsächlichen geleisteten Dienstzeit. Die Behauptung einer

gerichtlich strafbaren Handlung in diesem Zusammenhang erfolgte nicht. Die

verlangte Bestätigung wurde unter GI - 3 - 2042/59 vom 31.10.1997 durch den Leiter

der Präsidialabteilung ausgestellt.