1403/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.12.2000
BM für Inneres
Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat
Egghart, Partik - Pablé und Kollegen vom 25.10.2000, Nr. 1428/J, betreffend
,,Informationsweitergabe im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien“ beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die BPD Wien berichtete auf Grund einer entsprechenden Aufforderung zu dem in
Rede stehenden Artikel des Kurier vom 11. November 1997 dem Bundesministerium
für Inneres. Im diesbezüglichen Bericht wurde für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis
30. September 1997 eine Fehlstundenanzahl von 550 Stunden festgestellt. Für den
im Zeitungsartikel angesprochenen Zeitraum März bis September 1997 wurde eine
Fehlzeit von 345 Stunden festgestellt. In der Tageszeitung Kurier wurde eine
Fehlstundenanzahl von 198 Stunden behauptet. Es ist daher nicht nachvollziehbar,
woher der SPÖ - Gemeinderat Godwin Schuster seine Informationen bezog.
Zu Frage 2:
Die Verpflichtung zur Anzeigeerstattung wegen bekannt gewordener gerichtlich
strafbarer Handlungen einschließlich der Weiterleitung und Vorlage im Dienstweg -
trifft jenen Beamten, der diese Wahrnehmung macht - in diesem Fall Michael Kreißl.
Bzl Kreißl hat damals nur seine nunmehr im Bereich der Referatsgruppe II
abgelegten monatlichen Aufzeichnungen über geleistete Dienste vorgelegt, welche in
den zuständigen Dienststellen (Abteilungskanzlei, Dienstrechtsbüro) weiter
bearbeitet wurden. Die Befürchtung Kreißl's, ein Mitarbeiter der Abteilungskanzlei
könnte Informationen weitergeben, führte seitens des jetzigen Generalinspektors -
Brigadier Schnabl war damals Leiter der Referatsgruppe I im Generalinspektorat -
dazu, in Form eines Mitarbeitergespräches
sicherzustellen, dass dies nicht erfolgte.
Kreißl, in einem persönlichen Gespräch vom Generalinspektor darüber informiert,
verlangte in der Folge lediglich eine schriftliche Bestätigung im Hinblick auf die
Feststellung der tatsächlichen geleisteten Dienstzeit. Die Behauptung einer
gerichtlich strafbaren Handlung in diesem Zusammenhang erfolgte nicht. Die
verlangte Bestätigung wurde unter GI - 3 - 2042/59 vom 31.10.1997 durch den Leiter
der Präsidialabteilung ausgestellt.