1415/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.12.2000

 

Bundesministerium Für Soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Franz Riepl und Genossen, betreffend Verschreiberichtlinien bei der Einhebung der

Ambulanzgebühr (Nr. 1440/J), wie folgt:

 

Zur Frage 1:

 

Im Jahre 1999 wurden in den über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten

5,256.139 ambulante Fälle und 17,552.995 ambulante Frequenzen registriert.

 

Da mir Angaben über die nicht über die Landesfonds finanzierten Krankenanstalten

wie z.B. Sanatorien und Rehabilitationszentren bzw. von den selbständige Ambula -

torien nicht vorliegen, ist mir eine umfassendere Beantwortung dieser Frage nicht

möglich.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Nach den Erläuterungen zum Ausschussbericht zum Sozialrechts - Änderungsgesetz

2000 werden durch die Einführung des Behandlungsbeitrages Mehreinnahmen in der

Höhe von rund 1 Mrd. öS erwartet. Im Zuge der Änderung des Krankenanstalten -

gesetzes wird begleitend durch eine Änderung des ASVG eine Regelung geschaffen,

wonach das Nähere über die Fälle der Absätze 2 und 3 des durch das Sozialrechts -

Änderungsgesetz 2000 - SRÄG 2000, BGBl. Nr. I 101/2000, neu geschaffenen § 135

a leg. cit. (also die eben genannten Ausnahmen vom Behandlungsbeitrag, die sich

im Übrigen auch in den sozialversicherungsrechtlichen Nebengesetzen finden) durch

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen festzu -

legen ist. Aus diesem Grund kann derzeit nicht gesagt werden, ob die oben genannte

Summe im Endeffekt erreicht wird. Die Ausnahmeregelungen zum Behandlungs -

beitrag sind aber, wie gesagt, jedenfalls so sozial gestaltet, dass auch im Jahre 2001

jeder Versicherte, soweit erforderlich, Leistungen in einer Ambulanz in Anspruch

nehmen kann.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Über die Höhe des zu erwartenden „Einhebungsaufwandes“ liegen keine gesicherten

Berechnungen vor. Es kann derzeit auch nicht gesagt werden, ob bzw. wann der -

artige Berechnungen vorliegen werden. Vielmehr muss abgewartet werden, wie die

Krankenversicherungsträger diese neue Aufgabe in ihr Verwaltungshandeln imple -

mentieren.

 

Zur Frage 6:

 

Ich verweise vorweg auf die bereits in Beantwortung der Fragen 2 und 3 dieser par -

lamentarischen Anfrage genannte Bestimmung des § 135a Abs. 2 und 3 ASVG bzw.

die Bestimmungen in den sozialversicherungsrechtlichen Nebengesetzen. Daraus

ergibt sich auch, dass beim Begriff „soziale Schutzbedürftigkeit“ auf jenen der Richt -

linien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die

Befreiung von der Rezeptgebühr bei Vorliegen einer solchen abgestellt wird. Diese

Richtlinien bieten zahlreiche Tatbestände, bei deren Vorliegen soziale Schutzbedürf -

tigkeit gegeben ist. Ihre gesetzliche Grundlage haben sie in § 31 Abs. 5  Z.1 6 ASVG.

 

Zur Frage 7:

 

Hier darf ich auf Abs.2 Z. 6 des bereits mehrfach genannten, neu geschaffenen

§ 135a ASVG bzw. die entsprechenden Bestimmungen in den sozialversicherungs -

rechtlichen Nebengesetzen hinweisen.

 

Zur Frage 8:

 

Ich darf zunächst darauf hinweisen, dass die Sozialversicherungsgesetze und somit

auch die Regelungen über den Ambulanzbeitrag in erster Instanz von den Sozial -

versicherungsträgern zu vollziehen sind. Dieser Umstand bedingt, dass meiner Auf -

fassung in einer solchen Frage keinerlei Rechtsverbindlichkeit zukommt. Dennoch

möchte ich Folgendes festhalten:

 

Ich gehe davon aus, dass bei der Einlieferung eines Patienten in die Spitalsambulanz

durch die Rettung zumindest ein abzuklärender Verdacht auf eine lebensgefährliche

Verletzung besteht oder dass die Notwendigkeit von Untersuchungs -  und Behand -

lungsmethoden, die außerhalb der Krankenanstalt nicht erbracht werden können,

angenommen werden muss. In diesem Falle wäre von der Einhebung des

Ambulanzbeitrages Abstand zu nehmen. Die weiteren Kontrollen in der Ambulanz

wären meiner Meinung nach so zu behandeln, als wäre der Patient vom nieder -

gelassenen Arzt überwiesen worden. Ich halte aber fest, dass die Umstände des

Einzelfalles jeweils gesondert beurteilt werden müssen und dass die in der Beant -

wortung der Fragen 2 und 3 genannte Verordnung zweifellos eine Klärung von

Zweifelsfragen auf diesem Gebiet zum Inhalt haben sollte.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die dem Patienten entstehenden kosten einer

Behandlung, die durch eine Verletzung aus Fremdverschulden notwendig geworden

ist, vom Schädiger im Wege des Schadenersatzes zurückverlangt werden können.