1415/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.12.2000
Bundesministerium Für Soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Franz Riepl und Genossen, betreffend Verschreiberichtlinien bei der Einhebung der
Ambulanzgebühr (Nr. 1440/J), wie folgt:
Zur Frage 1:
Im Jahre 1999 wurden in den über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten
5,256.139 ambulante Fälle und 17,552.995 ambulante Frequenzen registriert.
Da mir Angaben über die nicht über die Landesfonds finanzierten Krankenanstalten
wie z.B. Sanatorien und Rehabilitationszentren bzw. von den selbständige Ambula -
torien nicht vorliegen, ist mir eine umfassendere Beantwortung dieser Frage nicht
möglich.
Zu den Fragen 2 und 3:
Nach den Erläuterungen zum Ausschussbericht zum Sozialrechts - Änderungsgesetz
2000 werden durch die Einführung des Behandlungsbeitrages Mehreinnahmen in der
Höhe von rund 1 Mrd. öS erwartet. Im Zuge der Änderung des Krankenanstalten -
gesetzes wird begleitend durch eine Änderung des ASVG eine Regelung geschaffen,
wonach das Nähere über die Fälle der Absätze 2 und 3 des durch das Sozialrechts -
Änderungsgesetz 2000 - SRÄG 2000, BGBl. Nr. I 101/2000, neu geschaffenen § 135
a leg. cit. (also die eben genannten Ausnahmen vom Behandlungsbeitrag, die sich
im Übrigen auch in den sozialversicherungsrechtlichen Nebengesetzen finden) durch
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen festzu -
legen ist. Aus diesem Grund kann derzeit nicht gesagt werden, ob die oben genannte
Summe im Endeffekt erreicht wird. Die
Ausnahmeregelungen zum Behandlungs -
beitrag sind aber, wie gesagt, jedenfalls so sozial gestaltet, dass auch im Jahre 2001
jeder Versicherte, soweit erforderlich, Leistungen in einer Ambulanz in Anspruch
nehmen kann.
Zu den Fragen 4 und 5:
Über die Höhe des zu erwartenden „Einhebungsaufwandes“ liegen keine gesicherten
Berechnungen vor. Es kann derzeit auch nicht gesagt werden, ob bzw. wann der -
artige Berechnungen vorliegen werden. Vielmehr muss abgewartet werden, wie die
Krankenversicherungsträger diese neue Aufgabe in ihr Verwaltungshandeln imple -
mentieren.
Zur Frage 6:
Ich verweise vorweg auf die bereits in Beantwortung der Fragen 2 und 3 dieser par -
lamentarischen Anfrage genannte Bestimmung des § 135a Abs. 2 und 3 ASVG bzw.
die Bestimmungen in den sozialversicherungsrechtlichen Nebengesetzen. Daraus
ergibt sich auch, dass beim Begriff „soziale Schutzbedürftigkeit“ auf jenen der Richt -
linien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die
Befreiung von der Rezeptgebühr bei Vorliegen einer solchen abgestellt wird. Diese
Richtlinien bieten zahlreiche Tatbestände, bei deren Vorliegen soziale Schutzbedürf -
tigkeit gegeben ist. Ihre gesetzliche Grundlage haben sie in § 31 Abs. 5 Z.1 6 ASVG.
Zur Frage 7:
Hier darf ich auf Abs.2 Z. 6 des bereits mehrfach genannten, neu geschaffenen
§ 135a ASVG bzw. die entsprechenden Bestimmungen in den sozialversicherungs -
rechtlichen Nebengesetzen hinweisen.
Zur Frage 8:
Ich darf zunächst darauf hinweisen, dass die Sozialversicherungsgesetze und somit
auch die Regelungen über den Ambulanzbeitrag in erster Instanz von den Sozial -
versicherungsträgern zu vollziehen sind. Dieser Umstand bedingt, dass meiner Auf -
fassung in einer solchen Frage keinerlei Rechtsverbindlichkeit zukommt. Dennoch
möchte ich Folgendes festhalten:
Ich gehe davon aus, dass bei der Einlieferung eines Patienten in die Spitalsambulanz
durch die Rettung zumindest ein abzuklärender Verdacht auf eine lebensgefährliche
Verletzung besteht oder dass die Notwendigkeit von Untersuchungs - und Behand -
lungsmethoden, die außerhalb der Krankenanstalt nicht erbracht werden können,
angenommen werden muss. In diesem Falle wäre von der Einhebung des
Ambulanzbeitrages Abstand zu nehmen. Die weiteren Kontrollen in der Ambulanz
wären meiner Meinung nach so zu behandeln, als wäre der Patient vom nieder -
gelassenen Arzt überwiesen worden. Ich halte aber fest, dass die Umstände des
Einzelfalles jeweils gesondert beurteilt werden müssen und dass die in der Beant -
wortung der Fragen 2 und 3 genannte Verordnung zweifellos eine Klärung von
Zweifelsfragen auf diesem Gebiet zum Inhalt
haben sollte.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die dem Patienten entstehenden kosten einer
Behandlung, die durch eine Verletzung aus Fremdverschulden notwendig geworden
ist, vom Schädiger im Wege des Schadenersatzes zurückverlangt werden können.