1420/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.12.2000

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1405/J - NR/2000, betreffend Umgehung

der Ökopunkteregelung im Straßengütertransit durch Österreich, insbesondere

mittels CEMT - Genehmigungen, die die Abgeordneten Lichtenberger und

FreundInnen am 19. Oktober an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich

mich wie folgt zu beantworten:

 

Einleitend möchte ich zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage zunächst

festhalten, dass das multilaterale Kontingent von Österreich stets sehr restriktiv

gehandhabt wurde und wird: Kontingenterhöhungen wurden trotz starkem politischen

Druck der übrigen CEMT - Mitgliedstaaten nur dann vorgenommen, wenn für die

Nutzung dieser Genehmigungen strengere Lärm - , Abgas -  und/oder Sicherheits -

vorschriften verpflichtend vorgeschrieben waren. Darüber hinaus anerkennt

Österreich nicht (wie generell im Rahmen der CEMT üblich) das gesamte CEMT -

Kontingent jedes Mitgliedstaates, sondern eine genau begrenzte Höchstzahl: Jeder

Staat kann zwischen 16 Genehmigungen für so genannte konventionelle Lkws, 32

Genehmigungen für „grüne Lkws“ (verpflichtende Lärm -  und Abgasvorschriften) oder

64 Genehmigungen für „supergrüne und sichere“ Lkws (mit strengeren

Abgasvorschriften und zusätzlich verpflichtenden Sicherheitsvorschriften), die in

Österreich gelten, wählen. - Die übrigen CEMT - Genehmigungen der Mitgliedstaaten

sind in Österreich ungültig.

 

Die Tatsache, dass das multilaterale Kontingent der CEMT zusätzlich zum

Ökopunktesystem gilt, ergibt sich aus der politischen Vereinbarung bezüglich der

Einführung des Ökopunktesystems, die zwischen dem damaligen EU -

Verkehrskommissar Karel Van Miert und dem damaligen österreichischen

Verkehrsminister Mag. Viktor Klima ausverhandelt wurde. Der Tatsache, dass die

CEMT - Genehmigungen zusätzlich zu den bilateral mit Drittstaaten vereinbarten

Kontingenten gelten, wird in den jeweiligen Verhandlungen betreffend die

Kontingenthöhe berücksichtigt, wobei Österreich auch hier für seine restriktive

Haltung bekannt ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl das Ökopunktesystem als auch

die CEMT - Genehmigungen nach eindeutig definierten und rechtlich verankerten

Kriterien abgewickelt werden und daher die Behauptung, dass eine „Grauzone

erheblichen Ausmaßes besteht", unzutreffend ist.

 

Zu Frage 1:

Exakte Angaben über den außerhalb des Ökopunktesystems abgewickelten

Transitverkehr sind nur möglich, wenn der gesamte Transitverkehr statistisch erfasst

wird. Dies ist seit dem EU - Beitritt Österreichs infolge des Wegfalls der lückenlosen

Kontrollen an den Binnengrenzen der EU sowie aufgrund der Tatsache, dass mit

diesem Zeitpunkt auch die Erfassung einer vollständigen amtlichen Statistik über den

grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit Österreich entfallen ist, nicht mehr

der Fall. Daher ist man hier auf Abschätzungen angewiesen.

 

Aufgrund der großen politischen Bedeutung und Sensibilität der Thematik

Transitverkehr in Österreich wurde h.o. eine Studie beauftragt, mit dem Ziel, eine

Abschätzung des gesamten österreichischen Straßengüterverkehrs auf Basis

möglichst vieler verfügbarer Datenquellen durchzuführen. Diese Studie wurde primär

für das Jahr 1997 erstellt. Für die anderen Jahre wurden die Werte aber

entsprechend fortgeschrieben.

 

Die Tabelle stellt die so ermittelten Werte den Fahrten im Ökopunktesystem

gegenüber:

 

Tabelle:     Abschätzung          des         Anteils         ökopunktepflichtiger         Fahrten         am

                   Gesamttransit

                   Quellen:              Ökopunktestatistik,

                                               Büro Herry: Aktualisierung der Güterverkehrsmatrizen 1997,

                                               Auftrag des BMVIT, Wien 2000,

                                               eigene Abschätzungen

 

 

 

1995

1996

1997

1998

1999

Transitfahrten insgesamt 1)

Mio. Fahrten

1,95

2,00

2,06

2,17

2,30

ökopunktepflichtige Transitfahrten 2)

Mio. Fahrten

1,44

1,49

1,57

1,68³)

 1,80

Anteil der ökopunktepflichtigen

Transitfahrten am gesamten

Transitverkehr

%

 74%

74%

76%

78%

78%

 

Anmerkungen:

1)    Transitfahrten insgesamt:

     Abschätzung der Anzahl von Fahrten, die mit LKW mit mehr als 3,5 t zulässigem

     Gesamtgewicht im Transit durch Österreich durchgeführt wurden.

2)   ökopunktepflichtige Transitfahrten:

     Summe aller Fahrten im Ökopunktesystem, die als Ökopunktepflichtige Transitfahrten

     deklariert wurden.

³)    Der von der Ökopunktestatistik ausgewiesene Wert beträgt 1,49 Mio. Fahrten. Es wird jedoch

     davon ausgegangen, dass in der Umstellungsphase vom manuellen zum automatischen

     System nicht alle Fahrten vollständig erfasst wurden. Der angegebene Wert wurde durch

     Interpolation zwischen den Werten von 1997 und 1999 ermittelt.

Der Anstieg des Anteiles der ökopunktepflichtigen Fahrten am Gesamttransit ist

unter anderem damit zu begründen, dass im Laufe der Jahre weitere Länder dem

Ökopunktesystem beigetreten sind.

 

Zu Frage 2:

Für die Abschätzung des Ausmaßes von Ökopunkten, die für Fahrten außerhalb des

Ökopunktesystems benötigen würden, liegen keine ausreichenden empirischen

Daten vor. Die Abschätzung hätte grundsätzlich folgende Tendenzen zu

berücksichtigen:

 

Ein Teil der Fahrten außerhalb des Ökopunktesystems erfolgt mit Fahrzeugen von

Staaten, die nicht dem Ökopunktesystem beigetreten sind. Diese Fahrzeuge sind

hinsichtlich der technischen Standards schlechter einzustufen als die im

Ökopunktesystem fahrenden. Dies würde einen höheren Ökopunktebedarf pro Fahrt

bedeuten.

 

Ein anderer Teil der Fahrten außerhalb des Ökopunktesystems erfolgt mit leichten

Fahrzeugen (unter 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht) und ist deshalb generell nicht

ökopunktepflichtig. Dies senkt den durchschnittlichen Ökopunktebedarf der Fahrten

außerhalb des Ökopunktesystems wiederum.

 

Eine Quantifizierung beider Effekte ist anhand der verfügbaren Daten kurzfristig nicht

möglich.

 

Zu Frage 3:

Das Ökopunktesystem gilt lediglich für Transitfahrten durch Österreich, die von in

EU -  bzw. EWR - Mitgliedstaaten, Slowenien und der Schweiz registrierten Fahrzeugen

durchgeführt werden. Für Transitfahrten durch Österreich von Fahrzeugen, die in

anderen Drittstaaten registriert sind, sind in der Regel Kontingente, die im Rahmen

von Verhandlungen bilateral vereinbart werden, oder, falls ausnahmsweise keine

bilateralen Vereinbarungen vorliegen, Genehmigungen lt. § 7 Güterbeförderungs -

gesetz erforderlich. Alternativ zu diesen Genehmigungen können auch CEMT -

Genehmigungen eingesetzt werden. Wie viele Transitfahrten durch Österreich mit

CEMT - Genehmigungen gemacht werden, ist derzeit nicht bekannt. Dies bedürfte

einer gesonderten Auswertung (siehe Frage 4).

 

Zu den Fragen 4 und 7:

Eine Auswertung der zu den CEMT - Genehmigungen zugehörigen Fahrten -

berichtshefte erfolgt von den zuständigen nationalen Behörden nach den im

Fahrtenberichtsheft angegeben Tonnenkilometern. - Die gesamte Tonnenkilometer -

leistung wird dem CEMT - Sekretariat in Paris mitgeteilt und von diesem veröffentlicht.

 

Rückschlüsse auf die Anzahl der durchgeführten Fahrten bzw. der befahrenen

Strecken wären nur durch eine Spezialauswertung nach Be -  und Entladeort bzw. -

land machbar, die in Österreich theoretisch für jene 64 CEMT - Genehmigungen

erstellt werden könnte, die an österreichische Unternehmer vergeben wurden. Da

dieses Kontingent jedoch nur einen sehr kleinen Prozentsatz des gesamten CEMT -

Kontingents ausmacht, könnten durch diese mit sehr hohem administrativen

Aufwand und daher Kosten verbundene Auswertung keine Rückschlüsse auf Fahrten

durch Österreich pro CEMT - Genehmigung gezogen werden, sodass der Aufwand

einer derartigen Auswertung deren Nutzen bei weitem übersteigen würde.

Hinsichtlich einer umfassenden Auswertung aller CEMT - Genehmigungen durch das

CEMT - Sekretariat darf auf die Beantwortung der Fragen 8, 9 und 12 verwiesen

werden.

 

Zu Frage 5:

Mit CEMT - Genehmigungen können Fahrzeuge, die in einem CEMT - Mitgliedstaat

zugelassen sind, Fahrten zwischen CEMT - Mitgliedstaaten bzw. im Transit durch ein

oder mehrere CEMT - Mitgliedsländer durchführen. Für Beförderungen zwischen

einem CEMT - Mitgliedstaat und einem Nicht - CEMT - Mitgliedstaat sind CEMT -

Genehmigungen ebenso ungültig wie für Kabotagefahrten.

 

Die rechtliche Grundlage für die Gültigkeit der CEMT - Genehmigungen ergibt sich

einerseits aus den entsprechenden Resolutionen der Europäischen

Verkehrsministerkonferenz (insbesondere Resolutionen 92/1 und 91/2 sowie

CEMT/CM(95)4/final und CEMT/CM(96)5), andererseits aus den entsprechenden

Bestimmungen des österreichischen Güterbeförderungsgesetz, wonach der

Verkehrsminister gemäß § 7 (6) angeordnet hat, dass Fahrten mit einer gültigen

CEMT - Genehmigung ohne der sonst erforderlichen Genehmigung gemäß §§ 7 - 8

Güterbeförderungsgesetz durchgeführt werden können.

 

Zu Frage 6:

Jedes Land kann jährlich individuell entscheiden, welcher Anteil des ihm

zustehenden CEMT - Kontingents auf „gewöhnliche“ CEMT - Genehmigungen (also

ohne speziellen Auflagen) bzw. auf „grüne“ oder „supergrüne und sichere“ Lkws (die

bestimmte Lärm - , Abgas -  und, bei supergrünen Lkws, Sicherheitsvorschriften

erfüllen müssen) entfallen soll. - Diese Aufschlüsselung wird vom CEMT - Sekretariat

jährlich allen Mitgliedstaaten in übersichtlicher Form bekannt gegeben und in

Österreich auch an die Kontrollorgane weitergeleitet.

 

Für Österreich kann jedes Land zwischen entweder 16 so genannten

„konventionellen“ Genehmigungen oder 32 Genehmigungen für „grüne“ Lkws oder

64 Genehmigungen für ,,supergrüne und sichere“ Lkws wählen.

 

Zu den Fragen 8, 9 und 12:

Wie bereits bei der Beantwortung zu Frage 4 und 7 beschrieben, hat eine

Auswertung der Fahrtenbuchblätter grundsätzlich nach den gefahrenen

Tonnenkilometern durch die jeweils nationale Ausgabestelle der CEMT -

Genehmigungen zu erfolgen. - Es gibt daher prinzipiell Informationen betreffend die

mit CEMT - Genehmigungen gefahrenen Tonnenkilometer, wobei die letzte

umfassende Auswertung seitens der CEMT 1992 erfolgte. Seither wurden

statistische Angaben über die gefahrenen tkm von zahlreichen Ländern nicht mehr

übermittelt, sodass eine vollständige Zusammenstellung durch das CEMT -

Sekretariat nicht möglich war.

 

Aufgrund der Bestimmungen über das multilaterale Kontingent der CEMT können

Auswertungen über die Nutzung der CEMT - Genehmigungen auf einzelnen

Transitkorridoren durch Österreich bzw. über Quell -  und Zielort der mit CEMT -

Genehmigungen durchgeführten Transitfahrten durch Österreich nicht vorliegen.

Zu den Fragen 10 und 11:

Die jährliche Absolvierung der CEMT - Fahrten durch ein Unternehmen wird durch das

mit der CEMT - Erlaubnis verpflichtend mitzuführende CEMT - Fahrtenberichtsheft

dokumentiert. Der Unternehmer (bzw. der LKW-Fahrer) hat dafür Sorge zu tragen,

dass parallel zum Frachtauftrag die Eintragung in das Fahrtenberichtsheft nach

Abfahrtsdatum, Ankunftsdatum, Beladeort1 Entladeort, Land, Art der Güter,

Bruttogewicht der Ladung in Tonnen, Kilometer und Tonnenkilometer erfolgt, um

nach Abschluss eines Transports vom jeweiligen Zollamt mittels Stampiglie bestätigt

zu werden.

 

Die Zollämter sind jedoch nicht zwingend angewiesen, die soeben durchgeführte

Güterbeförderung mittels Zollstampiglie zu bestätigen, sie legen aber großes

Augenmerk auf eine chronologische Reihung der diversen Transporte und reagieren

bei den geringsten zeitlichen Abweichungen mit einem Stopp des betreffenden

Transports und einer Beanstandung.

 

Wie im CEMT - Regulativ vorgesehen, werden ho. die Tonnenkilometer (TKM) durch

multiplizieren der zurückgelegten Kilometer mit der beladenen Tonnage erfasst und

der Durchschnitt des TKM - Anteiles pro CEMT - Inhaber berechnet, um diese Daten

dann dem Sekretariat der CEMT halbjährlich zu übermitteln. Weitere

Schlussfolgerungen können ho. daraus nicht getroffen werden.

 

Zu Frage 13:

Mit der unter Frage 1 genannten Untersuchung wurde der gesamte Transitverkehr

durch Österreich ermittelt, spezifische Aussagen zu Fahrten mit CEMT -

Genehmigungen sind darin nicht enthalten.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

Dazu wäre anzumerken, dass das BMVIT nicht Konzessionsbehörde ist und diese

Frage an die jeweils zuständige Behörde (Amt der Landesregierung oder eventuell

an die Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes) zu richten ist. Das BMVIT

könnte lediglich die Frage dahingehend beantworten, welche österreichischen

Unternehmen aktuell Inhaber von CEMT - Genehmigungen sind.

 

Zu Frage 16:

Die Vergabe der Österreich derzeit zur Verfügung stehenden 64 CEMT -

Genehmigungen erfolgt ausschließlich nach der CEMT - Genehmigungs -

Vergabeverordnung. Es ist zutreffend, dass CEMT - Genehmigungen für den Fall des

eventuellen Freiwerdens einer CEMT - Genehmigung an jene Unternehmer vergeben

werden, die

1.) fristgerecht um eine CEMT - Genehmigung angesucht haben,

2.) durch einen entsprechend großen Fuhrpark diese Genehmigungen logistisch

     einer optimalen Nutzung zuführen können und

3.) eine entsprechend große Anzahl von Einzelgenehmigungen - wie in der CEMT -

      VV vorgesehen - zurücklegen können.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass diese

Vorgangsweise aufgrund der CEMT - Resolution gefordert ist (Gebot der

multilateralen Nutzung einer CEMT - Genehmigung).

Zu Frage 17:

Durch die Einführung des so genannten „grünen“ sowie „supergrünen und sicheren“

Lkws sind neben der integrativen Wirkung des multilateralen Kontingents der CEMT

die Umwelt -  und Sicherheitsaspekte in den Vordergrund gerückt. CEMT -

Genehmigungen für „grüne“ Lkws sind nur gültig, wenn bestimmte Lärm -  und

Abgasgrenzwerte eingehalten werden, bei Genehmigungen für „supergrüne und

sichere“ Lkws müssen strengere Abgasgrenzwerte und darüber hinaus auch genau

definierte Sicherheitskriterien erfüllt werden. Durch die Bindung eines mittlerweile

erheblichen Anteils des gesamten CEMT - Kontingents an strenge Lärm - , Abgas -  und

Sicherheitsvorschriften wird einem wesentlichen österreichischen verkehrspolitischen

Anliegen, nämlich einer für Bevölkerung und Umwelt möglichst schonenden

Abwicklung des Straßengüterverkehrs, Rechnung getragen. Darüber hinaus hat die

Einführung des „grünen“ und „supergrünen und sicheren“ Lkws im Rahmen der

CEMT auch für bilaterale Verhandlungen eine „Vorbildfunktion“ übernommen, sodass

mittlerweile bei zahlreichen zwischen Österreich und Drittstaaten bilateral

vereinbarten Genehmigungen die Einhaltung von bestimmten Umwelt -  und

Sicherheitskriterien eine unabdingbare Voraussetzung ist.

 

Zu Frage 18:

32 Genehmigungen wurden seit Bestehen der CEMT - Genehmigungs -

Vergabeverordnung neu vergeben, bei dieser Neuvergabe wurden Einzel -  bzw.

Dauergenehmigungen für nachstehende Länder zurückgelegt:

 

TSCHECHIEN  - 68 Genehmigungen + 1 Dauergenehmigung

SLOWAKEI - 127 Genehmigungen + 1 Dauergenehmigung

POLEN - 894 Genehmigungen

UNGARN  - 667 Genehmigungen

SLOWENIEN - 575 Genehmigungen

 

Zu Frage 19:

Jede Einzelgenehmigung entspricht 1 Hin -  und Rückfahrt.

 

Zu Frage 20:

In den Jahren 1994 - 1999 wurde nachstehende jährliche Durchschnitts -

beförderungsleistung pro CEMT - Genehmigung erbracht:

 

1994: 648.590 TKM

1995: 808.458 TKM

1996: 796.679 TKM

1997:1,174.797 TKM

1998:1,583.537 TKM

1999:1,570.454 TKM

 

Zu Frage 21:

Es liegen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

diesbezüglich keine Informationen vor.