1425/AB XXI.GP
Eingelangt am:22.12.2000
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen haben an mich am 25.10.2000 unter
der Nr. 1433/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "EKIS - Abfragen
und anderer Dateien des BMI hinsichtlich Mitglieder der News - Chefredaktion“
gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Von den in der Anfrage genannten Informationen wird lediglich die Datenart
„Wohnort“ bzw. „Adresse des Betroffenen“ in den Datenanwendungen des
Bundesministeriums für Inneres verarbeitet.
Dabei handelt es sich um folgende beim Datenverarbeitungsregister gemäß § 17
Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 gemeldete Datenanwendungen:
> Zentrale Evidenz für Kraftfahrzeuge
> Zentrale Wählerevidenz
> Zentrale Europa - Wählerevidenz
> Modulares Wahlpaket
> Finanzbuchführung des Bundes (Haushaltsverrechung)
> Evidenthaltung von pass - und/oder fremdenrechtlichen Informationen
> Versendung der Zeitschrift „Öffentliche Sicherheit“
> Asylwerberinformationssystem
> Chefärztlicher Dienst
> S.I.R.E.N.E. Österreich (Supplementary Information Request at the national
entry)
> Vision (Visa Inquiry open - Border network)
> Verwaltung von Zivildienstpflichtigen, welche für den Inlands - bzw.
Auslandsdienst vorgesehen sind.
Die Adresse eines Betroffenen ist jedoch kein Auswahlkriterium zur Auffindung von
Personendatensätzen in diesen
Datenanwendungen.
Im Innenressort existiert derzeit nur eine Datenanwendung, und zwar das „Melde -
register der Bundespolizeidirektion Wien“, bei der die Adresse ein eigenes
Suchargument darstellt.
Ansonsten werden keine der in der Anfrage angeführten Datenarten verarbeitet und
ist weiters das in der Anfrage erwähnte „Grundbuch“ keine Datenanwendung des
Bundesministeriums für Inneres.
Informationen, einschließlich Wohnanschriften, dürfen nach Maßgabe der Be -
stimmungen des DSG 2000 und der einschlägigen Materiengesetze auch ohne
Zustimmung der Betroffenen an die gesetzlich ausgewiesenen Empfängerkreise
übermittelt werden.
Die Rechtsgrundlagen für die Übermittlung der Daten an die jeweiligen
Empfängerkreise können den Registerunterlagen entnommen werden, die gemäß §
16 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 beim Datenverarbeitungsregister öffentlich
einsehbar sind.
Der Kreis der Übermittlungsempfänger von Daten ist in den Materiengesetzen
normiert, und kann den jeweiligen Registerunterlagen beim Datenverarbeitungsre -
gister entnommen werden.
Zu den Fragen 5 bis 8
Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Daten -
schutzgesetz 2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang
aufbewahrt werden, sodass eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen
Zeitraum von fünf Jahren unmöglich ist.
Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen
betreffend die in der Anfrage aufgelisteten Personen unzulässig:
Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und
staatliche Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der
Strafrechtspflege. Andererseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten
personenbezogenen Daten - verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
der von allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu
qualifizieren.