143/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 105/J - NR/1999 betreffend Einsetzung des

Akkreditierungsrates zur Zulassung von Privatuniversitäten gemäß UniAkkG, die die Abge -

ordneten Dr. BREITENFELD - PAPHÀZY und Kollegen am 2. Dezember 1999 an mich ge -

richtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Diese Frage kann eigentlich nur die Bundesregierung beantworten, da gemäß § 4 Abs. 5

Universitäts - Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr.168/1999, die Mitglieder des

Akkreditierungsrates von dieser bestellt werden. Ein dementsprechender Beschluss der Bun -

desregierung erfolgte in der 123. Sitzung des Ministerrates am 11. Januar 2000.

 

Die Mitglieder des Akkreditierungsrates müssen Kenntnisse des internationale Universitäts -

wesens besitzen. Ferner sind bei der Bestellung der Mitglieder Frauen in angemessener An -

zahl zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 5 UniAkkG). Da ein funktionsfähiger Akkreditierungsrat

bestellt werden sollte, mußte zudem ferner abgeklärt werden, ob die zur Bestellung vorge -

schlagenen Personen die Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat überhaupt annehmen würden.

Vier Mitglieder werden auf Vorschlag der Rektorenkonferenz bestellt, Doppelnennungen

sollten vermieden werden. Eine permanente Absprache zwischen der Rektorenkonferenz und

dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr war notwendig. Weiters war auf die vom

UniAkkG vorgegebenen unterschiedlichen Funktionsperioden zu achten (drei der von der

Rektorenkonferenz vorgeschlagenen Mitglieder weisen eine Funktionsperiode von zwei Jah -

ren auf, drei der ohne Vorschlag der Rektorenkonferenz bestellte Mitglieder ebenfalls zwei

Jahre). Alle diese Umstände galt es beim Nominierungsvorgang zu berücksichtigen. Nach

Abschluss der ressortinternen Vorarbeiten scheiterte die Bestellung der Mitglieder des Ak -

kreditierungsrates in den Sitzungen des Ministerrates am 14. und 21. Dezember 1999, da

dieser Punkt von der Tagesordnung genommen wurde. Erst in der 123. Sitzung des Minister -

rates am 11. Januar 2000 wurde eine Einigung erzielt.

 

Zu Frage 2:

 

Eine definitive Sicherstellung, dass der Akkreditierungsrat eingesetzt wird, kann der Bundes -

minister für Wissenschaft und Verkehr persönlich nicht geben, da nach dem UniAkkG die

Mitglieder des Akkreditierungsrates von der Bundesregierung bestellt werden. Der Akkredi -

tierungsrat wurde durch Bestellung seiner Mitglieder in der 123. Sitzung des Ministerrates

am

11. Januar 2000 eingesetzt. Der Akkreditierungsrat kann nach Ernennung des Präsidenten/der

Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin in Funktion treten.

 

Zu Frage 3:

 

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, lagen die konkreten Vorbereitungen zunächst in der Suche

nach Personen, die Kenntnisse des internationalen Universitätswesens besitzen. Gleichzeitig

war darauf zu achten, dass (den Bestimmungen des UniAkkG entsprechend) Frauen in an -

gemessener Anzahl zu berücksichtigen sind. Da die Rektorenkonferenz das Recht hat, vier

Mitglieder zu nominieren, mußte mit dieser stets Absprache getroffen werden, um Doppel -

nennungen zu vermeiden und die Berücksichtigung von Frauen in angemessener Anzahl zu

gewährleisten. Ebenso waren die unterschiedlichen Funktionsperioden zu beachten.

Zu Frage 4:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich bezüglich der konkreten Kriterien grund -

sätzlich auf die Beantwortung der Frage 1 und die dort vom UniAkkG vorgegebenen Krite -

rien.

 

Kenntnisse des internationalen Universitätswesens werden bei solchen Personen als gegeben

betrachtet, die in Einrichtungen tätig sind bzw. tätig waren, wo ein Bezug zu internationalem

Universitätswesen vorliegt, wie etwa der österreichischen sowie der europäischen Rektoren -

konferenz, der Europäischen Studentenunion etc.

 

Zu Frage 5:

 

Derzeit liegen Anträge von zwei Bildungseinrichtungen auf Akkreditierung als Privatuni -

versität vor, und zwar der Katholisch Theologischen Hochschule Linz und der International

University Wien.