143/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 105/J - NR/1999 betreffend Einsetzung des
Akkreditierungsrates zur Zulassung von Privatuniversitäten gemäß UniAkkG, die die Abge -
ordneten Dr. BREITENFELD - PAPHÀZY und Kollegen am 2. Dezember 1999 an mich ge -
richtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Diese Frage kann eigentlich nur die Bundesregierung beantworten, da gemäß § 4 Abs. 5
Universitäts - Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr.168/1999, die Mitglieder des
Akkreditierungsrates von dieser bestellt werden. Ein dementsprechender Beschluss der Bun -
desregierung erfolgte in der 123. Sitzung des Ministerrates am 11. Januar 2000.
Die Mitglieder des Akkreditierungsrates müssen Kenntnisse des internationale Universitäts -
wesens besitzen. Ferner sind bei der Bestellung der Mitglieder Frauen in angemessener An -
zahl zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 5 UniAkkG). Da ein funktionsfähiger Akkreditierungsrat
bestellt werden sollte, mußte zudem ferner abgeklärt werden, ob die zur Bestellung vorge -
schlagenen Personen die Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat überhaupt annehmen würden.
Vier Mitglieder werden auf Vorschlag der Rektorenkonferenz bestellt, Doppelnennungen
sollten vermieden werden. Eine permanente Absprache zwischen der Rektorenkonferenz und
dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr war notwendig. Weiters war auf die vom
UniAkkG vorgegebenen unterschiedlichen Funktionsperioden zu achten (drei der von der
Rektorenkonferenz vorgeschlagenen Mitglieder weisen eine Funktionsperiode von zwei Jah -
ren auf, drei der ohne Vorschlag der Rektorenkonferenz bestellte Mitglieder ebenfalls zwei
Jahre). Alle diese Umstände galt es beim Nominierungsvorgang zu berücksichtigen. Nach
Abschluss der ressortinternen Vorarbeiten scheiterte die Bestellung der Mitglieder des Ak -
kreditierungsrates in den Sitzungen des Ministerrates am 14. und 21. Dezember 1999, da
dieser Punkt von der Tagesordnung genommen wurde. Erst in der 123. Sitzung des Minister -
rates am 11. Januar 2000 wurde eine Einigung erzielt.
Zu Frage 2:
Eine definitive Sicherstellung, dass der Akkreditierungsrat eingesetzt wird, kann der Bundes -
minister für Wissenschaft und Verkehr persönlich nicht geben, da nach dem UniAkkG die
Mitglieder des Akkreditierungsrates von der Bundesregierung bestellt werden. Der Akkredi -
tierungsrat wurde durch Bestellung seiner Mitglieder in der 123. Sitzung des Ministerrates
am
11. Januar 2000 eingesetzt. Der Akkreditierungsrat kann nach Ernennung des Präsidenten/der
Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin in Funktion treten.
Zu Frage 3:
Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, lagen die konkreten Vorbereitungen zunächst in der Suche
nach Personen, die Kenntnisse des internationalen Universitätswesens besitzen. Gleichzeitig
war darauf zu achten, dass (den Bestimmungen des UniAkkG entsprechend) Frauen in an -
gemessener Anzahl zu berücksichtigen sind. Da die Rektorenkonferenz das Recht hat, vier
Mitglieder zu nominieren, mußte mit dieser stets Absprache getroffen werden, um Doppel -
nennungen zu vermeiden und die Berücksichtigung von Frauen in angemessener Anzahl zu
gewährleisten. Ebenso waren die
unterschiedlichen Funktionsperioden zu beachten.
Zu Frage 4:
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich bezüglich der konkreten Kriterien grund -
sätzlich auf die Beantwortung der Frage 1 und die dort vom UniAkkG vorgegebenen Krite -
rien.
Kenntnisse des internationalen Universitätswesens werden bei solchen Personen als gegeben
betrachtet, die in Einrichtungen tätig sind bzw. tätig waren, wo ein Bezug zu internationalem
Universitätswesen vorliegt, wie etwa der österreichischen sowie der europäischen Rektoren -
konferenz, der Europäischen Studentenunion etc.
Zu Frage 5:
Derzeit liegen Anträge von zwei Bildungseinrichtungen auf Akkreditierung als Privatuni -
versität vor, und zwar der Katholisch Theologischen Hochschule Linz und der International
University Wien.