1434/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.01.2001
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1434/J - NR/2000, betreffend Terminal
Graz - Süd, die die Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde am 27.10.2000 an
meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Gemäß Einreichung der HL - AG als Projektwerber ist das Eisenbahnrecht
anzuwenden, weil es sich beim Terminal Graz - Süd / Werndorf um eine öffentliche
Eisenbahnanlage handelt, die von der HL - AG nach Fertigstellung an die
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesellschaft m.b.H. übergeben wird, die ihrerseits
die Anlage einem konzessionierten Eisenbahnunternehmen überträgt. Somit erfolgt
die Anwendung des Eisenbahnrechtes nicht für die Interessen privater Dritter,
sondern für ein Eisenbahnunternehmen, das die erforderlichen Konzessionen für
den Betrieb haben muß.
Zu Frage 2:
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverhandlung und die forstrechtliche
Rodungsbewilligungsverhandlung wurden von der Abteilung II/C/12 des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie am 4. und 5. Juli 2000
in Werndorf abgehalten. In der Verhandlung wurde unter anderem auch vorgebracht,
dass nicht alle im Projekt ausgewiesenen Anlagen auch Eisenbahnanlagen im Sinne
des § 10 EisbG sind. Von der Eisenbahn - Hochleistungsstrecken AG wurde in der
mündlichen Verhandlung dazu geäußert, daß Gegenstand des Antrages
ausschließlich Eisenbahnanlagen sind, die projektsgegenständlichen Anlagen seien
als öffentliche Anlagen für den öffentlichen Verkehr in ihrer Gesamtheit bestimmt.
Die Eisenbahnbehörde wird über diese Frage gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen entscheiden. Nach Behandlung von weiteren Parteianträgen und der
Durchführung ergänzender Ermittlungen wird derzeit an der Ausarbeitung des
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides und der forstrechtlichen
Rodungsbewilligung gearbeitet. Mit einer Entscheidung ist in Kürze zu rechnen.
Zu Frage 3:
Laut Einreichprojekt der HL - AG ist die im Projekt ausgewiesene Freilandfläche im
Ausmaß von ca. 7,1 ha als Fläche für den Fahrzeugumschlag im Rahmen des Be -
und Entladevorganges der einschließlich
des erforderlichen Zwischenlagers zum
Eisenbahnbetrieb zuzurechnen ist, gedacht und trägt als solche, dem im
Ballungsraum von Graz vorhandenen Eisenbahnverkehr für den Automobilcluster
Rechnung. Sie ist gemäß eisenbahnrechtlichen Einreichoperat keiner bestimmten
bzw. näher bezeichneten Firma zugeordnet. Die Freilandfläche ist als Pufferfläche
derart dimensioniert, dass ein optimierter logistischer Ablauf im Zuge der Verladung
der Automobile auf die Schiene gewährleistet ist.
Zu Frage 4:
Zu den in der Anfrage angeführten „Restaurants“ wird grundsätzlich auf § 50 EisbG
verwiesen, wonach sich auf Bahngrund auch entsprechende Betriebe befinden
können, die zur Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sind (sog.
Eisenbahnnebenbetriebe). Die erforderlichen Genehmigungen für die
Eisenbahnnebenbetriebe, insbesondere gewerberechtliche Bewilligungen, sind bei
den dafür zuständigen Behörden zu erwirken.
In der Stellungnahme der HL - AG weist diese darauf hin, dass das
eisenbahnrechtliche Einreichoperat keine Servicebetriebe enthalte, die nicht
unmittelbar zum Eisenbahnbetrieb gehören. Die Errichtung eines Restaurantes, so
die HL - AG weiter, sei nicht verfahrensgegenständlich.
Als die dem Eisenbahnverkehr dienende Servicebetriebe sind ferner laut
Projektunterlagen enthalten: Werkstätten für Eisenbahnfahrzeuge, sowie die einem
Terminal zugehörigen Abfertigungsanlagen.
Zu Frage 5:
Dazu stellt die HL - AG als Projektwerber fest, dass die Antragstellung zur
Durchführung von Enteignungen für Grundstücke die zur Errichtung von
Eisenbahnanlagen unbedingt erforderlich sind, von seiten der HL - AG nur dann
erfolgen würde, wenn eine gütliche Einigung mit den Eigentümern nicht möglich ist.
Ein allfälliger Enteignungsantrag, würde hiebei nur für solche Grundflächen ergehen,
auf denen seitens der Eisenbahnbehörde Eisenbahnanlagen bewilligt worden seien.
Grundsätzlich ist aus Sicht der Behörde folgendes anzumerken:
Enteignungen wurden von der Eisenbahn - Hochleistungsstrecken AG nicht
beantragt, diese hat als Eisenbahnunternehmen jedoch das Recht, im Bedarfsfall
auch die Enteignung von für das Vorhaben erforderlichen Grundstücken zu
beantragen.
Eine Trennung des Enteignungsverfahrens vom Bauverfahren aus Gründen der
Verfahrensökonomie ist rechtlich zulässig; diese Meinung wird auch vom
Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes vertreten.
Eine Verfahrenskonzentration, also Enteignungs - und Bauverfahren in einem
Verfahren, wird nur dann in Betracht kommen, wenn es im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gerade
bei Großprojekten mit einer Vielzahl von Parteien im Baugenehmigungsverfahren,
von welchen jedoch erfahrungsgemäß nur ein geringer Teil von Enteignungen
betroffen ist, erscheint daher eine getrennte Durchführung der betreffenden
Verfahren als zweckmäßiger.
Zu den Fragen 6 und 8:
Die HL - AG hält dazu folgendes fest:
Sämtliche Gutachten zur Ermittlung von angemessenen bzw. ortsüblichen
Quadratmeterpreisen für jene Flächen, die für die Projektrealisierung erforderlich
sind, werden im Auftrag der HL - AG durch gerichtliche beeidete Sachverständige
erstellt. Die Bewertung wurde auf der Basis des Liegenschaftsbewertungsgesetzes,
unter Berücksichtigung der Judikatur zum Enteignungsrecht vorgenommen. Die
Basis für die Ermittlung der Quadratmeterpreise bildet im Regelfall die
Flächenwidmung unter Mitberücksichtigung allfällig darüber hinausgehender
Nutzungsmöglichkeiten, im Zusammenhang mit dem, in den letzten Jahren
durchgeführten, aus dem Grundbuch nachgewiesenen, vergleichbaren
Grundverkehr. Hiebei ist es zutreffend, dass der forstliche Sachverständige den
Waldbodenpreis mit ATS 15,-/m² und den Bestandswert mit ATS 30,-/m² geschätzt
hat, wodurch sich ein Gesamtpreis für forstliche Grundstücke für Boden und Bestand
von ATS 45,-/m² ergibt.
Aufgrund der im weiteren vorgenommenen Untersuchungen, hat sich jedoch
herausgestellt, dass nicht sämtliche Flächen, die Wald sind, ausschließlich auf der
Basis ihrer Widmung als Wald zu bewerten sind. Vielmehr wurden einzelne Flächen
vom Sachverständigen als „Bauerwartungsland“ eingestuft. Grundlage für die
Bewertung des Sachverständigen war hiebei die Darstellung der Bewertung von
Grundstücken als Bauerwartungsland im einschlägigen Kommentar „Brunner:
Enteignung für Bundesstraßen" Seite 190/191. Die dort genannten Kriterien für die
Berücksichtigung von Bauerwartungsland waren im gegenständlichen Bereich
vollständig erfüllt.
Die solcherart ermittelten Quadratmeterpreise haben darüber hinausgehend sehr gut
mit den tatsächlich, aus dem Grundbuch nachgewiesenen Preisen im
gegenständlichen Erlösbereich übereingestimmt. In diesem Zusammenhang war von
Bedeutung, daß im Projektsgebiet in den letzten Jahren von den ca. 35 ha
betroffenen Wald laut Grundbuch bereits 11 ha zu einem Preis von ca. ATS 300,00
veräußert worden sind. Diese Verkäufe haben zum wesentlichen Teil vor Erlassung
der Trassenverordnung stattgefunden. Ein einzelner spekulativer Verkauf erfolgte
hiebei bereits zu einem Quadratmeterpreis von ATS 600,00, wobei dieser
Spekulationskauf jedoch nicht berücksichtigt worden ist. Des weiteren wurde bei der
Schätzung berücksichtigt, dass bei der Nutzung von Wald als Bauerwartungsland
von seiten des Grundeigentümers ein Rodungsverfahren im Sinne des
Forstgesetzes durchzuführen ist. Vorraussetzung für die Erlangung einer
Rodungsbewilligung ist jedenfalls die Durchführung eines Rodungsverfahrens und ist
im Zuge eines solchen Rodungsverfahrens von seiten des Rodungswerbers eine
Ersatzaufforstungsfläche nachzuweisen. Es wurden daher die Kosten einer solchen
Ersatzaufforstung bei der Bewertung der Waldflächen als Abzugsposten
mitberücksichtigt.
Des weiteren war zu berücksichtigen, dass im Projektsgebiet bereits teilweise
Widmungen vorhanden waren, und dass in der Vergangenheit auch bereits
Umwidmungen für Industrieflächen
stattgefunden haben
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die HL - AG für die Grundeinlöse nur ein Gutachten
im gegenständlichen Bereich eingeholt hat. Auf der Basis dieses generellen
Gutachtens wurde die Einlöse angeboten. Zu einer Erhöhung des Angebotes der
HL - AG ist es bislang nicht gekommen. Die Feststellung in der Anfrage, dass es zu
einer Erhöhung des Angebotes der HL - AG auf das 8 - fache gekommen sei, ist
deshalb nicht zutreffend.
Zu Frage 7:
Dazu stellt die HL - AG fest:
Für landwirtschaftliche Flächen werden ATS 120,-- bis ATS 140,--/m² bezahlt.
Diese Preise entsprechen den im Grundbuch nachgewiesenen Vergleichspreisen,
den ortsüblichen Preisen für landwirtschaftliche Flächen, die keiner höherwertigen
Nutzung zugeführt werden können.
Zu Frage 9:
Zu dem in der Anfrage angeführten Bedarfsnachweis für den gegenständlichen
Terminal ist von seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie auf die Ergebnisse des Trassenverordnungsverfahrens zu verweisen:
Der Erlassung dieser Trassenverordnung vorangegangen ist ein
Anhörungsverfahren, in das das Land Steiermark, die Gemeinden Kalsdorf,
Werndorf und Wundschuh sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen
(Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und Landwirtschaftskammer) einbezogen
waren. Weiters erfolgte auch im Hinblick auf die umfangreichen Rodungen eine
Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft.
Wesentlich für die Erlassung der Verordnung war insbesondere auch die
Stellungnahme des Landes:
Das Projekt wurde vom Land Steiermark befürwortet, wobei darauf verwiesen wurde,
dass dieser Standort im Vergleich zu anderen Standorten eine Kompromisslösung
darstellt, bei welcher die wenigsten Nachteile zu erwarten sind. Negative
Auswirkungen seien kompensierbar, die öffentlichen Interessen des Landes an der
Errichtung des Terminals überwiegen. Die Errichtung des Güterterminals entspreche
aus verkehrs - , umwelt - , raum - und wirtschaftspolitischer Sicht auch den
Zielsetzungen des Landes.
Anzumerken ist, dass der Stellungnahme des Landes das ÖBB - Projekt, das
Gutachten der Umweltanwaltschaft („freiwillige UVP“), sowie Stellungnahmen der
Fachabteilungen des Landes zugrunde gelegen sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 HIG wurde in der Folge mit der Verordnung des Bundesministers
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 733/1994, kundgemacht am 6.
September 1994, für die Errichtung des Terminals Graz ein Geländestreifen
bestimmt, der das Hochleistungsstreckenbaugebiet mit den im § 5 HIG angeführten
Auswirkungen (insbesondere Bauverbot) ausweist. Anzumerken ist, dass der
Umfang des gegenständlichen Projektes über die in der Trassenverordnung
vorgelegten Unterlagen nicht hinausgeht
Weiters kann auch auf die vom Land Steiermark in der eisenbahnrechtlichen
Bauverhandlung abgegebene positive Stellungnahme verwiesen werden.
Als Begründung stellt die HL - AG fest:
Die Größe des Terminals und der daraus resultierende Flächenbedarf ergibt sich
aus den beabsichtigten Funktionen, die ihren Niederschlag im Bau - und
Betriebsprogramm gefunden haben, für die der Terminal gebaut werden soll. Diese
sind insbesondere: kombinierter Ladungsverkehr, Rollende Landstraße,
konventioneller Wagenladungsverkehr sowie Fahrzeugumschlag. Ferner wurde als
Bemessungsgrundlage der zu erwartende Waggonumsatz für die genannten
Funktionen ermittelt und dem Projekt zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich der im
Projekt näher nachgewiesene, konkrete Flächenbedarf.
Der Flächenbedarf eines Terminals steht nicht im direkten Verhältnis zur Anzahl der
Einwohner einer umliegenden Stadt. Diesbezüglich ist z. B. auf den Terminal Wels
zu verweisen, der einen viel größeren Flächenbedarf, bei einer Stadt mit einer viel
kleineren Einwohnerzahl aufweist. Grundlage für die Bemessung des
Waggonumsatzes ist tatsächlich das gesamte Einzugsgebiet sowie die in der
jeweiligen Region bestehenden, verlagerbaren Güterverkehrsströme.
Zu Frage 10:
Die ÖBB messen dem Ausbau bzw. der Modernisierung der Südbahnachse in den
diesbezüglichen Investitionsprogrammen primäre Bedeutung bei.
Die ÖBB sind am Güterterminal Graz Süd in keiner Form beteiligt. Eine eventuelle in
der Zukunft gelegenen Nutzung des Terminals Graz Süd wird sich nach dem vom
Betreiber angebotenen Preis/Leistungsverhältnis richten. Eine Beteiligung der ÖBB
am Terminal Graz Süd wird derzeit nicht ins Auge gefaßt.
Zu Frage 11:
Vor Erlassung der Trassenverordnung wurde unter anderem auch das Land
Steiermark im Sinne des § 4 HLG angehört. Das Land Steiermark erstattete gemäß
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung unter anderem folgende
Stellungnahme.
„Die Überprüfung der Einreichunterlagen der ÖBB ergab, dass die Errichtung des
Güterterminals aus verkehrs - umwelt - , raum - und wirtschaftspolitischer Sicht den
Zielsetzungen des Landes Steiermark entspricht.
Bei der Gegenüberstellung der zu erwartenden Auswirkungen durch den Bau und
den Betrieb dieser Eisenbahnanlage können die negativen Auswirkungen durch
entsprechende Kompensationsmaßnahmen (siehe Forderungspunkte 1 und 2) soweit
reduziert werden, dass die öffentlichen Interessen des Landes an der Errichtung
dieser Verkehrsinfrastrukturanlage überwiegen...“
Zu Frage 12:
Dazu stellt die HL - AG fest.
Für die Standortwahl des Terminals wurden seinerzeit insgesamt 11 Varianten
untersucht. Darüber hinaus hat die HL - AG später zusätzlich ein zweites Mal eine
Parallellage des Terminals zur zukünftigen Koralmbahn geprüft.
Die Lage des Terminals in der projektierten Form ergibt sich daraus, dass der
Terminal sowohl an die bestehende Südbahn, als auch an die zukünftige
Koralmbahn angeschlossen werden soll. Damit scheidet eine Parallellage zur
Autobahn oder zur Koralmbahn aus verkehrspolitischen Interessen gänzlich aus. Die
90° Drehung würde den Anschluss des Terminals an die Südbahn unmöglich
machen. Bei der von den Bürgerinitiativen geforderten Lösung handelt es sich sohin
nicht um die beste Lösung.
Die HL - AG nutzt den Vorteil der Bündelung der Verkehrswege in optimaler Form.
Die zukünftige Trasse der Koralmbahn wird mit der A9 - Autobahn gebündelt geführt
werden. Der Terminal richtet sich an der bestehenden Südbahn, einer querenden
Landstraße, der zukünftigen Autobahnanschlussstelle Werndorf der A9 und der
zukünftigen Trasse der Koralmbahn aus. Darüber hinaus wurden die beabsichtigten
Flächenwidmungen und bereits gegebene Flächenwidmungen in diesem Raum bei
der Standortfestlegung mitberücksichtigt.
Zu Frage 13:
Dazu stellt die HL - AG fest:
Abgeschlossene Verträge für Ersatzaufforstungen gibt es derzeit im Ausmaß von ca.
4 ha. Die weiteren fehlenden Flächen sollen durch entsprechende Angebote an die
Grundeigentümer sichergestellt werden. Es ist hiebei seitens der HL - AG
beabsichtigt, den Grundeigentümern Ersatzaufforstungen im Ausmaß der
Rodungsfläche im jeweiligen Gemeindegebiet anzubieten, wie dies dem Ergebnis
der Stellungnahme des Landes Steiermark im Trassenverordnungsverfahren
entspricht.
Zu Frage 14:
Dazu stellt die HL - AG fest:
Die Sicherstellung, dass die Ersatzaufforstungsflächen langfristig Wald bleiben,
ergibt sich aus dem Forstgesetz. Aus dem Forstgesetz ergibt sich keine
Bestimmung, dass ein Grundeigentümer nach einer bestimmten Anzahl von Jahren
nicht mehr an die Waldeigenschaft gebunden sei. Eine Rodung der
Ersatzaufforstungsfläche kann nur auf der Basis eines Rodungsverfahrens nach
dem Forstgesetz erfolgen.
Zu Frage 15:
Dazu stellt die HL - AG fest:
Eine Ablöse der gesamten Amselwegsiedlung ist aufgrund der Stellungnahme der
ÖBB zum Ergebnis der Anhörung zur Erlassung der Trassenverordnung nicht
projektsgegenständlich. Daran hat sich in der weiteren Aufbereitung des Projektes
nur insoweit eine Änderung ergeben, als in diesem Bereich für die Errichtung des
erforderlichen Lärmschutzdammes ein Grundbedarf von ca. 250 m² gegeben ist.
Dieser Grundbedarf wird im Rahmen der Projekte
Südbahn und Realisierung des
Projektes Terminal finanziert werden. Die Ablöse von Wohnhäusern ist im Projekt
nicht vorgesehen.
Zu Frage 16:
Dazu stellt die HL - AG fest:
Die Verlegung der bestehenden Fernwärmeleitung von der bestehenden Querung
der A2 Südautobahn mit der Südbahn bis in den Bereich Terminal wird ca. ATS 120
Mio. kosten. Nachdem die Leitung teilweise auf Bahngrund und teilweise auf
Grundstücken, die nicht im Eigentum der Bahn sind, errichtet ist, hat eine Aufteilung
der Kosten nach Maßgabe der bestehenden Grundbenützungsverträgen zu erfolgen.
Da sich die Frage auf den Gesamtabschnitt richtet, liegen noch keine endgültigen
Kostenschätzungen und Kostenzuordnungen vor. Für den Teilbereich, für den die
Verlegung der Fernwärmeleitung bereits erfolgt ist, ist die Frage des Kostenersatzes
gerichtsanhängig.