1434/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.01.2001

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1434/J - NR/2000, betreffend Terminal

Graz - Süd, die die Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde am 27.10.2000 an

meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Gemäß Einreichung der HL - AG als Projektwerber ist das Eisenbahnrecht

anzuwenden, weil es sich beim Terminal Graz - Süd / Werndorf um eine öffentliche

Eisenbahnanlage handelt, die von der HL - AG nach Fertigstellung an die

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesellschaft m.b.H. übergeben wird, die ihrerseits

die Anlage einem konzessionierten Eisenbahnunternehmen überträgt. Somit erfolgt

die Anwendung des Eisenbahnrechtes nicht für die Interessen privater Dritter,

sondern für ein Eisenbahnunternehmen, das die erforderlichen Konzessionen für

den Betrieb haben muß.

 

Zu Frage 2:

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverhandlung und die forstrechtliche

Rodungsbewilligungsverhandlung wurden von der Abteilung II/C/12 des

Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie am 4. und 5. Juli 2000

in Werndorf abgehalten. In der Verhandlung wurde unter anderem auch vorgebracht,

dass nicht alle im Projekt ausgewiesenen Anlagen auch Eisenbahnanlagen im Sinne

des § 10 EisbG sind. Von der Eisenbahn - Hochleistungsstrecken AG wurde in der

mündlichen Verhandlung dazu geäußert, daß Gegenstand des Antrages

ausschließlich Eisenbahnanlagen sind, die projektsgegenständlichen Anlagen seien

als öffentliche Anlagen für den öffentlichen Verkehr in ihrer Gesamtheit bestimmt.

Die Eisenbahnbehörde wird über diese Frage gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen entscheiden. Nach Behandlung von weiteren Parteianträgen und der

Durchführung ergänzender Ermittlungen wird derzeit an der Ausarbeitung des

eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides und der forstrechtlichen

Rodungsbewilligung gearbeitet. Mit einer Entscheidung ist in Kürze zu rechnen.

 

Zu Frage 3:

Laut Einreichprojekt der HL - AG ist die im Projekt ausgewiesene Freilandfläche im

Ausmaß von ca. 7,1 ha als Fläche für den Fahrzeugumschlag im Rahmen des Be -

und Entladevorganges der einschließlich des erforderlichen Zwischenlagers zum

Eisenbahnbetrieb zuzurechnen ist, gedacht und trägt als solche, dem im

Ballungsraum von Graz vorhandenen Eisenbahnverkehr für den Automobilcluster

Rechnung. Sie ist gemäß eisenbahnrechtlichen Einreichoperat keiner bestimmten

bzw. näher bezeichneten Firma zugeordnet. Die Freilandfläche ist als Pufferfläche

derart dimensioniert, dass ein optimierter logistischer Ablauf im Zuge der Verladung

der Automobile auf die Schiene gewährleistet ist.

 

Zu Frage 4:

Zu den in der Anfrage angeführten „Restaurants“ wird grundsätzlich auf § 50 EisbG

verwiesen, wonach sich auf Bahngrund auch entsprechende Betriebe befinden

können, die zur Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sind (sog.

Eisenbahnnebenbetriebe). Die erforderlichen Genehmigungen für die

Eisenbahnnebenbetriebe, insbesondere gewerberechtliche Bewilligungen, sind bei

den dafür zuständigen Behörden zu erwirken.

 

In der Stellungnahme der HL - AG weist diese darauf hin, dass das

eisenbahnrechtliche Einreichoperat keine Servicebetriebe enthalte, die nicht

unmittelbar zum Eisenbahnbetrieb gehören. Die Errichtung eines Restaurantes, so

die HL - AG weiter, sei nicht verfahrensgegenständlich.

 

Als die dem Eisenbahnverkehr dienende Servicebetriebe sind ferner laut

Projektunterlagen enthalten: Werkstätten für Eisenbahnfahrzeuge, sowie die einem

Terminal zugehörigen Abfertigungsanlagen.

 

Zu Frage 5:

Dazu stellt die HL - AG als Projektwerber fest, dass die Antragstellung zur

Durchführung von Enteignungen für Grundstücke die zur Errichtung von

Eisenbahnanlagen unbedingt erforderlich sind, von seiten der HL - AG nur dann

erfolgen würde, wenn eine gütliche Einigung mit den Eigentümern nicht möglich ist.

Ein allfälliger Enteignungsantrag, würde hiebei nur für solche Grundflächen ergehen,

auf denen seitens der Eisenbahnbehörde Eisenbahnanlagen bewilligt worden seien.

 

Grundsätzlich ist aus Sicht der Behörde folgendes anzumerken:

 

Enteignungen wurden von der Eisenbahn - Hochleistungsstrecken AG nicht

beantragt, diese hat als Eisenbahnunternehmen jedoch das Recht, im Bedarfsfall

auch die Enteignung von für das Vorhaben erforderlichen Grundstücken zu

beantragen.

 

Eine Trennung des Enteignungsverfahrens vom Bauverfahren aus Gründen der

Verfahrensökonomie ist rechtlich zulässig; diese Meinung wird auch vom

Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes vertreten.

 

Eine Verfahrenskonzentration, also Enteignungs - und Bauverfahren in einem

Verfahren, wird nur dann in Betracht kommen, wenn es im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gerade

bei Großprojekten mit einer Vielzahl von Parteien im Baugenehmigungsverfahren,

von welchen jedoch erfahrungsgemäß nur ein geringer Teil von Enteignungen

betroffen ist, erscheint daher eine getrennte Durchführung der betreffenden

Verfahren als zweckmäßiger.

Zu den Fragen 6 und 8:

Die HL - AG hält dazu folgendes fest:

 

Sämtliche Gutachten zur Ermittlung von angemessenen bzw. ortsüblichen

Quadratmeterpreisen für jene Flächen, die für die Projektrealisierung erforderlich

sind, werden im Auftrag der HL - AG durch gerichtliche beeidete Sachverständige

erstellt. Die Bewertung wurde auf der Basis des Liegenschaftsbewertungsgesetzes,

unter Berücksichtigung der Judikatur zum Enteignungsrecht vorgenommen. Die

Basis für die Ermittlung der Quadratmeterpreise bildet im Regelfall die

Flächenwidmung unter Mitberücksichtigung allfällig darüber hinausgehender

Nutzungsmöglichkeiten, im Zusammenhang mit dem, in den letzten Jahren

durchgeführten, aus dem Grundbuch nachgewiesenen, vergleichbaren

Grundverkehr. Hiebei ist es zutreffend, dass der forstliche Sachverständige den

Waldbodenpreis mit ATS 15,-/m² und den Bestandswert mit ATS 30,-/m² geschätzt

hat, wodurch sich ein Gesamtpreis für forstliche Grundstücke für Boden und Bestand

von ATS 45,-/m² ergibt.

 

Aufgrund der im weiteren vorgenommenen Untersuchungen, hat sich jedoch

herausgestellt, dass nicht sämtliche Flächen, die Wald sind, ausschließlich auf der

Basis ihrer Widmung als Wald zu bewerten sind. Vielmehr wurden einzelne Flächen

vom Sachverständigen als „Bauerwartungsland“ eingestuft. Grundlage für die

Bewertung des Sachverständigen war hiebei die Darstellung der Bewertung von

Grundstücken als Bauerwartungsland im einschlägigen Kommentar „Brunner:

Enteignung für Bundesstraßen" Seite 190/191. Die dort genannten Kriterien für die

Berücksichtigung von Bauerwartungsland waren im gegenständlichen Bereich

vollständig erfüllt.

 

Die solcherart ermittelten Quadratmeterpreise haben darüber hinausgehend sehr gut

mit den tatsächlich, aus dem Grundbuch nachgewiesenen Preisen im

gegenständlichen Erlösbereich übereingestimmt. In diesem Zusammenhang war von

Bedeutung, daß im Projektsgebiet in den letzten Jahren von den ca. 35 ha

betroffenen Wald laut Grundbuch bereits 11 ha zu einem Preis von ca. ATS 300,00

veräußert worden sind. Diese Verkäufe haben zum wesentlichen Teil vor Erlassung

der Trassenverordnung stattgefunden. Ein einzelner spekulativer Verkauf erfolgte

hiebei bereits zu einem Quadratmeterpreis von ATS 600,00, wobei dieser

Spekulationskauf jedoch nicht berücksichtigt worden ist. Des weiteren wurde bei der

Schätzung berücksichtigt, dass bei der Nutzung von Wald als Bauerwartungsland

von seiten des Grundeigentümers ein Rodungsverfahren im Sinne des

Forstgesetzes durchzuführen ist. Vorraussetzung für die Erlangung einer

Rodungsbewilligung ist jedenfalls die Durchführung eines Rodungsverfahrens und ist

im Zuge eines solchen Rodungsverfahrens von seiten des Rodungswerbers eine

Ersatzaufforstungsfläche nachzuweisen. Es wurden daher die Kosten einer solchen

Ersatzaufforstung bei der Bewertung der Waldflächen als Abzugsposten

mitberücksichtigt.

 

Des weiteren war zu berücksichtigen, dass im Projektsgebiet bereits teilweise

Widmungen vorhanden waren, und dass in der Vergangenheit auch bereits

Umwidmungen für Industrieflächen stattgefunden haben

Im Weiteren ist festzuhalten, dass die HL - AG für die Grundeinlöse nur ein Gutachten

im gegenständlichen Bereich eingeholt hat. Auf der Basis dieses generellen

Gutachtens wurde die Einlöse angeboten. Zu einer Erhöhung des Angebotes der

HL - AG ist es bislang nicht gekommen. Die Feststellung in der Anfrage, dass es zu

einer Erhöhung des Angebotes der HL - AG auf das 8 - fache gekommen sei, ist

deshalb nicht zutreffend.

 

Zu Frage 7:

Dazu stellt die HL - AG fest:

 

Für landwirtschaftliche Flächen werden ATS 120,-- bis ATS 140,--/m² bezahlt.

 

Diese Preise entsprechen den im Grundbuch nachgewiesenen Vergleichspreisen,

den ortsüblichen Preisen für landwirtschaftliche Flächen, die keiner höherwertigen

Nutzung zugeführt werden können.

 

Zu Frage 9:

Zu dem in der Anfrage angeführten Bedarfsnachweis für den gegenständlichen

Terminal ist von seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und

Technologie auf die Ergebnisse des Trassenverordnungsverfahrens zu verweisen:

 

Der Erlassung dieser Trassenverordnung vorangegangen ist ein

Anhörungsverfahren, in das das Land Steiermark, die Gemeinden Kalsdorf,

Werndorf und Wundschuh sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen

(Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und Landwirtschaftskammer) einbezogen

waren. Weiters erfolgte auch im Hinblick auf die umfangreichen Rodungen eine

Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft.

Wesentlich für die Erlassung der Verordnung war insbesondere auch die

Stellungnahme des Landes:

 

Das Projekt wurde vom Land Steiermark befürwortet, wobei darauf verwiesen wurde,

dass dieser Standort im Vergleich zu anderen Standorten eine Kompromisslösung

darstellt, bei welcher die wenigsten Nachteile zu erwarten sind. Negative

Auswirkungen seien kompensierbar, die öffentlichen Interessen des Landes an der

Errichtung des Terminals überwiegen. Die Errichtung des Güterterminals entspreche

aus verkehrs - , umwelt - , raum - und wirtschaftspolitischer Sicht auch den

Zielsetzungen des Landes.

 

Anzumerken ist, dass der Stellungnahme des Landes das ÖBB - Projekt, das

Gutachten der Umweltanwaltschaft („freiwillige UVP“), sowie Stellungnahmen der

Fachabteilungen des Landes zugrunde gelegen sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 HIG wurde in der Folge mit der Verordnung des Bundesministers

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 733/1994, kundgemacht am 6.

September 1994, für die Errichtung des Terminals Graz ein Geländestreifen

bestimmt, der das Hochleistungsstreckenbaugebiet mit den im § 5 HIG angeführten

Auswirkungen (insbesondere Bauverbot) ausweist. Anzumerken ist, dass der

Umfang des gegenständlichen Projektes über die in der Trassenverordnung

vorgelegten Unterlagen nicht hinausgeht

Weiters kann auch auf die vom Land Steiermark in der eisenbahnrechtlichen

Bauverhandlung abgegebene positive Stellungnahme verwiesen werden.

 

Als Begründung stellt die HL - AG fest:

 

Die Größe des Terminals und der daraus resultierende Flächenbedarf ergibt sich

aus den beabsichtigten Funktionen, die ihren Niederschlag im Bau - und

Betriebsprogramm gefunden haben, für die der Terminal gebaut werden soll. Diese

sind insbesondere: kombinierter Ladungsverkehr, Rollende Landstraße,

konventioneller Wagenladungsverkehr sowie Fahrzeugumschlag. Ferner wurde als

Bemessungsgrundlage der zu erwartende Waggonumsatz für die genannten

Funktionen ermittelt und dem Projekt zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich der im

Projekt näher nachgewiesene, konkrete Flächenbedarf.

 

Der Flächenbedarf eines Terminals steht nicht im direkten Verhältnis zur Anzahl der

Einwohner einer umliegenden Stadt. Diesbezüglich ist z. B. auf den Terminal Wels

zu verweisen, der einen viel größeren Flächenbedarf, bei einer Stadt mit einer viel

kleineren Einwohnerzahl aufweist. Grundlage für die Bemessung des

Waggonumsatzes ist tatsächlich das gesamte Einzugsgebiet sowie die in der

jeweiligen Region bestehenden, verlagerbaren Güterverkehrsströme.

 

Zu Frage 10:

Die ÖBB messen dem Ausbau bzw. der Modernisierung der Südbahnachse in den

diesbezüglichen Investitionsprogrammen primäre Bedeutung bei.

 

Die ÖBB sind am Güterterminal Graz Süd in keiner Form beteiligt. Eine eventuelle in

der Zukunft gelegenen Nutzung des Terminals Graz Süd wird sich nach dem vom

Betreiber angebotenen Preis/Leistungsverhältnis richten. Eine Beteiligung der ÖBB

am Terminal Graz Süd wird derzeit nicht ins Auge gefaßt.

 

Zu Frage 11:

Vor Erlassung der Trassenverordnung wurde unter anderem auch das Land

Steiermark im Sinne des § 4 HLG angehört. Das Land Steiermark erstattete gemäß

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung unter anderem folgende

Stellungnahme.

 

„Die Überprüfung der Einreichunterlagen der ÖBB ergab, dass die Errichtung des

Güterterminals aus verkehrs - umwelt - , raum - und wirtschaftspolitischer Sicht den

Zielsetzungen des Landes Steiermark entspricht.

 

Bei der Gegenüberstellung der zu erwartenden Auswirkungen durch den Bau und

den Betrieb dieser Eisenbahnanlage können die negativen Auswirkungen durch

entsprechende Kompensationsmaßnahmen (siehe Forderungspunkte 1 und 2) soweit

reduziert werden, dass die öffentlichen Interessen des Landes an der Errichtung

dieser Verkehrsinfrastrukturanlage überwiegen...“

 

Zu Frage 12:

Dazu stellt die HL - AG fest.

Für die Standortwahl des Terminals wurden seinerzeit insgesamt 11 Varianten

untersucht. Darüber hinaus hat die HL - AG später zusätzlich ein zweites Mal eine

Parallellage des Terminals zur zukünftigen Koralmbahn geprüft.

 

Die Lage des Terminals in der projektierten Form ergibt sich daraus, dass der

Terminal sowohl an die bestehende Südbahn, als auch an die zukünftige

Koralmbahn angeschlossen werden soll. Damit scheidet eine Parallellage zur

Autobahn oder zur Koralmbahn aus verkehrspolitischen Interessen gänzlich aus. Die

90° Drehung würde den Anschluss des Terminals an die Südbahn unmöglich

machen. Bei der von den Bürgerinitiativen geforderten Lösung handelt es sich sohin

nicht um die beste Lösung.

 

Die HL - AG nutzt den Vorteil der Bündelung der Verkehrswege in optimaler Form.

Die zukünftige Trasse der Koralmbahn wird mit der A9 - Autobahn gebündelt geführt

werden. Der Terminal richtet sich an der bestehenden Südbahn, einer querenden

Landstraße, der zukünftigen Autobahnanschlussstelle Werndorf der A9 und der

zukünftigen Trasse der Koralmbahn aus. Darüber hinaus wurden die beabsichtigten

Flächenwidmungen und bereits gegebene Flächenwidmungen in diesem Raum bei

der Standortfestlegung mitberücksichtigt.

 

Zu Frage 13:

Dazu stellt die HL - AG fest:

 

Abgeschlossene Verträge für Ersatzaufforstungen gibt es derzeit im Ausmaß von ca.

4 ha. Die weiteren fehlenden Flächen sollen durch entsprechende Angebote an die

Grundeigentümer sichergestellt werden. Es ist hiebei seitens der HL - AG

beabsichtigt, den Grundeigentümern Ersatzaufforstungen im Ausmaß der

Rodungsfläche im jeweiligen Gemeindegebiet anzubieten, wie dies dem Ergebnis

der Stellungnahme des Landes Steiermark im Trassenverordnungsverfahren

entspricht.

 

Zu Frage 14:

Dazu stellt die HL - AG fest:

 

Die Sicherstellung, dass die Ersatzaufforstungsflächen langfristig Wald bleiben,

ergibt sich aus dem Forstgesetz. Aus dem Forstgesetz ergibt sich keine

Bestimmung, dass ein Grundeigentümer nach einer bestimmten Anzahl von Jahren

nicht mehr an die Waldeigenschaft gebunden sei. Eine Rodung der

Ersatzaufforstungsfläche kann nur auf der Basis eines Rodungsverfahrens nach

dem Forstgesetz erfolgen.

 

Zu Frage 15:

Dazu stellt die HL - AG fest:

Eine Ablöse der gesamten Amselwegsiedlung ist aufgrund der Stellungnahme der

ÖBB zum Ergebnis der Anhörung zur Erlassung der Trassenverordnung nicht

projektsgegenständlich. Daran hat sich in der weiteren Aufbereitung des Projektes

nur insoweit eine Änderung ergeben, als in diesem Bereich für die Errichtung des

erforderlichen Lärmschutzdammes ein Grundbedarf von ca. 250 m² gegeben ist.

Dieser Grundbedarf wird im Rahmen der Projekte Südbahn und Realisierung des

Projektes Terminal finanziert werden. Die Ablöse von Wohnhäusern ist im Projekt

nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 16:

Dazu stellt die HL - AG fest:

 

Die Verlegung der bestehenden Fernwärmeleitung von der bestehenden Querung

der A2 Südautobahn mit der Südbahn bis in den Bereich Terminal wird ca. ATS 120

Mio. kosten. Nachdem die Leitung teilweise auf Bahngrund und teilweise auf

Grundstücken, die nicht im Eigentum der Bahn sind, errichtet ist, hat eine Aufteilung

der Kosten nach Maßgabe der bestehenden Grundbenützungsverträgen zu erfolgen.

Da sich die Frage auf den Gesamtabschnitt richtet, liegen noch keine endgültigen

Kostenschätzungen und Kostenzuordnungen vor. Für den Teilbereich, für den die

Verlegung der Fernwärmeleitung bereits erfolgt ist, ist die Frage des Kostenersatzes

gerichtsanhängig.