1437/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.01.2001
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1443/J - NR/2000 betreffend Ausgliederung der
Kustodiats - und Klassenvorstandstätigkeit aus den Lehrverpflichtungen, die die Abgeordneten
Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 30. Oktober 2000 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
Ad 1.:
Im Schuljahr 1999/2000 wurden an Bundesschulen für die Ordinariatstätigkeit
16.041,29 Werteinheiten aufgewendet. Die Klassenvorstandstätigkeit an Volksschulen belief sich
im gleichen Schuljahr auf 9.922 Abschlagstunden, bei den übrigen Pflichtschulen auf
17.126 Abschlagstunden.
Bei Kustodiaten und Nebenleistungen (exklusive IT und Bibliothek) werden pro Schuljahr an
Bundesschulen rund 11.000 Werteinheiten für diese Tätigkeiten aufgewendet. An den
Pflichtschulen werden Kustodiate im Ausmaß von rund 19.750 Stunden eingerechnet.
Ad 2.+3.:
a) und b) Inwieweit die nicht mehr einzurechnenden Werteinheiten bzw. Abschlagstunden
durch Mehrdienstleistungen oder Reduktion von Beschäftigung ausgeglichen
werden, hängt von der spezifischen Situation jeder einzelnen Schule ab. Erst nach
der Erstellung der Lehrfächerverteilungen für das kommende Schuljahr werden
darüber exakte Daten vorliegen.
Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass durch Änderungen in der
Organisationsstruktur sowie durch die Möglichkeit der "Quasi - Vollbeschäftigung“
(Vollbeschäftigung schon ab 19,51 Werteinheiten) es zu keiner Reduktion der
Beschäftigung kommen wird.
c) Durch diese Maßnahme werden keine Personen ihre Beschäftigung verlieren.
Ad 4.:
a) § 211 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 und § 31 Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984 sehen
vor, dass der Lehrer neben der regelmäßigen Unterrichtserteilung und Einhaltung der
Unterrichtszeit auch zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung
ergebenden Aufgaben verpflichtet ist.
Diese Aufgaben der Lehrer werden in den §§ 17 und 51 Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
ausgeführt. Gemäß § 51 Abs. 2 SchUG ist der Lehrer zur Wahrnehmung eines Ordinariates und
Kustodiates verpflichtet.
b) Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen pragmatischen Lehrern und Vertragslehrern zu
unterscheiden, wobei in beiden Fällen die Weigerung eines Lehrers zur Wahrnehmung eines
Ordinariates oder Kustodiates als Dienstpflichtverletzung zu werten ist.
Ein pragmatischer Lehrer, der schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, ist disziplinarrechtlich zur
Verantwortung ziehen, wobei als Disziplinarstrafe neben dem Verweis, der Geldbuße und der
Geldstrafe auch die Entlassung ausgesprochen werden kann.
Eine entsprechende Weigerung eines Vertragslehrers berechtigt den Dienstgeber gegebenenfalls
zum Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung.
c) Bezüglich der rechtlichen Folgen für Direktor/innen darf auf die Ausführungen unter Punkt b)
verwiesen werden, welche auch für Direktor/innen gelten. Die Betrauung der Lehrer mit einem
Kustodiat ist in § 52 SchUG geregelt.
Ad 5.+6.:
Sowohl die Klassenvorstands - als auch die Kustodiatstätigkeiten haben administrative und
pädagogische Aufgaben zum Inhalt. Eine Quantifizierung nach prozentuellen Anteilen ist nicht
möglich oder zielführend, da beide Aspekte oft voneinander abhängen (der pädagogische Teil kann
erst nach Erfüllung des administrativen Teils erfolgen oder umgekehrt). Jedenfalls sehen die §§ 52
und 54 Schulunterrichtsgesetz die Erfüllung der jeweiligen pädagogischen Grundsätze vor.