1438/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.01.2001

 

Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom

30. Oktober 2000, Nr. 1445/J, betreffend Verkäufe von Flächen der Bundesforste im

Kobernaußerwald, beehre ich mich nach Befassung der Österreichischen Bundesforste AG

(ÖBf AG) Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Ein detailliertes Konzept für den Verkauf von Bundesforsteflächen liegt noch nicht vor.

Bekanntlich ist der Kobernaußerwald das größte geschlossene Waldgebiet Mitteleuropas,

weshalb ein Flächenverkauf aus einem arrondierten Waldbesitz nicht als primäres Ziel

angesehen werden kann.

 

Zu Frage 4:

 

Aus der in Rede stehenden Schottergrube wird seit Jahrzehnten von den Bundesforsten für

den Eigenbedarf Schotter gewonnen. Sie liegt nicht mitten im Kobernaußerwald, sondern in

Randlage an einer Bundesstraße. Die Immobilienentwicklung zählt zu den wichtigen

unternehmerischen Aufgaben der Bundesforste mit dem Ziel der langfristigen Absicherung

der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Der gewerbliche Betrieb dieser Schottergrube

durch einen Pächter dient dieser Immobilienentwicklung, wobei auch eine Rekultivierung der

abgebauten Flächen erfolgt. Die Fragen des Wasserhaushalts werden in den behördlichen

Verfahren geprüft.

 

Nach der Grundverkehrsstrategie der Österreichischen Bundesforste AG hat die Erzielung

laufender Einnahmen aus Flächen mit Ressourcennutzung Vorrang vor einem Verkauf

solcher Flächen. Für den Eigenbedarf der Bundesforste bestehen im Kobernaußerwald

bereits Schottergruben, die weiter betrieben werden sollen.

 

Zu Frage 5:

 

Dem unter dem Kobernaußerwald liegenden ausgedehnten Grundwasserkörper ist auch

nach Auffassung der ÖBf AG eine strategische Bedeutung beizumessen.

 

Der größte Teil des Kobernaußerwaldes steht im Eigentum des Bundes. Gemäß § 1 Abs. 3a

Bundesforstegesetz 1996, in der Fassung der letzten Novelle, dürfen strategisch wichtige

Wasserressourcen - ausgenommen an Gebietskörperschaften - nicht verkauft werden.