1439/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.01.2001
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Moser, Freundinnen und Freunde
vom 30. Oktober 2000, Nr. 1446/J, betreffend Verkauf des Attersees an die Österreichische
Bundesforste AG, beehre ich mich nach Befassung der Österreichischen Bundesforste AG
Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Eine parzellenscharfe Abgrenzung der betroffenen Seegrundstücke ist anhand des Katasters
und des Grundbuches möglich. Dabei handelt es sich um öffentliche Bücher, die jedermann
zugänglich sind (Öffentlichkeitsprinzip). Wann eine umfassende Auflistung der betroffenen
Flächen vorliegen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.
Ergänzend darf angemerkt werden, dass Nutzungen nicht einzelnen Einlagezahlen im
Grundbuch zugeordnet sind. In einer Grundbuchseinlage finden sich für gewöhnlich
Grundstücke verschiedener Benützungsarten.
Die Erlöse aus Benützungsentgelten am Attersee beliefen sich in den vergangenen Jahren
auf durchschnittlich rund 6 Mio. ATS im Jahr.
Das Öffentliche Wassergut (ÖWG) im Land Oberösterreich wird vom Landeshauptmann
verwaltet. Sondernutzungen am ÖWG werden von diesem als Verwalter des ÖWG privat -
rechtlich geregelt.
Der Landeshauptmann hat mit den Atterseegemeinden Benützungsverträge über einzelne
Sondernutzungen abgeschlossen. Werden von den Gemeinden Einrichtungen auf ÖWG be -
trieben, die der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Prome -
naden, Anlagen zur Erleichterung des Gemeingebrauches, Stege für Surfsportler, öffentliche
Stege für Segler (vgl. die Anlage in Nußdorf) udgl., wird den Gemeinden die Benützung un -
entgeltlich eingeräumt. Sie haben aber für die Pflege und Instandhaltung der Anlagen zu
sorgen.
Tätigen Gemeinden über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen, werden entgelt -
liche Verträge abgeschlossen. Für öffentliche Bäder werden in der Regel Bestand -
zinsermäßigungen gewährt.
Eintrittsgebühren werden vom Verwalter des ÖWG nicht eingehoben. Öffentliche Badeplätze
sind im Rahmen des Gemeingebrauches (§ 8 Wasserrechtsgesetz 1959) öffentlich zugäng -
lich.
Zu den Fragen 5 und 6:
Der Vorstand der ÖBf AG hat gemäß § 4 Abs. 5 Bundesforstegesetz 1996, in der Fassung
der letzten Novelle, bis zum 31. Dezember 2001 ein Konzept über die Grundsätze der See -
uferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Aufgrund der zitierten Regelung hat die Gesellschaft
bei der Verwaltung von Seeuferflächen auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den
freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen.
Auch bei der Gestaltung der bisherigen Seeuferpolitik der Österreichischen Bundesforste
war der freie Zugang zu den Seen ein wesentliches Element. In Kooperation mit Gebietskör -
perschaften wurden Erholungsanlagen und Badeplätze gestaltet und der Öffentlichkeit un -
entgeltlich zur Verfügung gestellt.