1440/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.01.2001
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Lichtenberger, Freundinnen und
Freunde vom 14. November 2000, Nr. 1468/J, betreffend wasserrechtliche Genehmigungs -
verfahren für das Bundesstraßenprojekt B 301, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1, 2 und 3:
Laut Auskunft des Landeshauptmannes von Niederösterreich ist ein auf wasserrechtliche
Bewilligung gerichteter Antrag noch nicht gestellt worden. Nach Information des Projektanten
soll jedoch bereits im Jänner 2001 die Einreichung eines wasserrechtlichen Projektes für
einen Teil der B 301 erfolgen.
Der Behörde liegt somit noch kein Einreichprojekt vor, sodass die von Ihnen gestellten
Fragen derzeit nur allgemein beantwortet werden können.
Bei derartigen Vorhaben sind grundsätzlich die wasserrechtlichen Genehmigungstatbe -
stände der §§ 32, 38 ff Wasserrechtsgesetz 1959 zu prüfen. Dies sind z.B. Maßnahmen zur
Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer sowie bauliche Maßnahmen im
Hochwasserabflussbereich.
Für genauere Aussagen bedarf es wie bereits oben erwähnt der Einreichung eines konkreten
Projektes durch den Projektanten und deren genauen Prüfung. Auch sind bei allen
wasserrechtlichen Verfahren die öffentlichen Interessen gem. § 105 WRG 1959 sowie
fremde Rechte gem. § 12 Abs.2 WRG 1959 zu beachten.
Zu den Fragen 4 und 5:
Sobald Anträge gem. § 103 WRG 1959 gestellt wurden, wird die Behörde entsprechend den
Ergebnissen der fachlichen und rechtlichen Vorbegutachtung voraussichtlich alle wasser -
rechtlich relevanten Tatbestände im Zuge einer mündlichen Verhandlung behandeln, sofern
dies nicht schon vom Antragsteller beantragt wird (§ 39 AVG 1991).
Der Zeitpunkt der Verhandlung hängt nicht zuletzt von der Qualität der vorgelegten Unterla -
gen, sowie des Umfanges der zu behandelnden Rechts - und Sachfragen ab.
Die Ladung der Parteien und sonstigen Beteiligten sowie die Möglichkeit zur Erhebung von
Einwendungen richtet sich nach den §§ 40 ff AVG 1991. Das heißt, dass die Parteien des
Verfahrens nach Möglichkeit persönlich vom Verhandlungstermin verständigt werden,
darüber hinaus ist die Verlautbarung auf den Amtstafeln der örtlich betroffenen Gemeinden
sowie in den zur Verlautbarung vorgesehenen Kundmachungsorganen der örtlich
betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Bundeshauptstadt Wien vorgesehen.