1440/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.01.2001

 

Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Lichtenberger, Freundinnen und

Freunde vom 14. November 2000, Nr. 1468/J, betreffend wasserrechtliche Genehmigungs -

verfahren für das Bundesstraßenprojekt B 301, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

 

Laut Auskunft des Landeshauptmannes von Niederösterreich ist ein auf wasserrechtliche

Bewilligung gerichteter Antrag noch nicht gestellt worden. Nach Information des Projektanten

soll jedoch bereits im Jänner 2001 die Einreichung eines wasserrechtlichen Projektes für

einen Teil der B 301 erfolgen.

 

Der Behörde liegt somit noch kein Einreichprojekt vor, sodass die von Ihnen gestellten

Fragen derzeit nur allgemein beantwortet werden können.

 

Bei derartigen Vorhaben sind grundsätzlich die wasserrechtlichen Genehmigungstatbe -

stände der §§ 32, 38 ff Wasserrechtsgesetz 1959 zu prüfen. Dies sind z.B. Maßnahmen zur

Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer sowie bauliche Maßnahmen im

Hochwasserabflussbereich.

Für genauere Aussagen bedarf es wie bereits oben erwähnt der Einreichung eines konkreten

Projektes durch den Projektanten und deren genauen Prüfung. Auch sind bei allen

wasserrechtlichen Verfahren die öffentlichen Interessen gem. § 105 WRG 1959 sowie

fremde Rechte gem. § 12 Abs.2 WRG 1959 zu beachten.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Sobald Anträge gem. § 103 WRG 1959 gestellt wurden, wird die Behörde entsprechend den

Ergebnissen der fachlichen und rechtlichen Vorbegutachtung voraussichtlich alle wasser -

rechtlich relevanten Tatbestände im Zuge einer mündlichen Verhandlung behandeln, sofern

dies nicht schon vom Antragsteller beantragt wird (§ 39 AVG 1991).

Der Zeitpunkt der Verhandlung hängt nicht zuletzt von der Qualität der vorgelegten Unterla -

gen, sowie des Umfanges der zu behandelnden Rechts - und Sachfragen ab.

Die Ladung der Parteien und sonstigen Beteiligten sowie die Möglichkeit zur Erhebung von

Einwendungen richtet sich nach den §§ 40 ff AVG 1991. Das heißt, dass die Parteien des

Verfahrens nach Möglichkeit persönlich vom Verhandlungstermin verständigt werden,

darüber hinaus ist die Verlautbarung auf den Amtstafeln der örtlich betroffenen Gemeinden

sowie in den zur Verlautbarung vorgesehenen Kundmachungsorganen der örtlich

betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Bundeshauptstadt Wien vorgesehen.