1450/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.01.2001

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Silhavy und GenossInnen betreffend Heizkostenzuschuss für

Haushalte mit einem geringen Einkommen, Nr. 1512/J, wie folgt:

 

Frage 1 und 2:

Durch die Raumheizungszuschüsse sollen sozial Bedürftige eine Unterstützung für

erhöhte Heizölpreise zur Minderung der Auswirkung der Preissteigerungen am

Heizölmarkt erhalten. Von der im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001

vorgenommenen Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 hinsichtlich der

Gewährung eines Zweckzuschusses des Bundes werden alle Länder in gleicher

Weise erfasst. Die Gewährung von Heizkostenzuschüssen an sozial Bedürftige als

Beitrag zur Sicherung des Lebensbedarfes fällt in den Zuständigkeitsbereich der

Länder. Auf Grund der geltenden Bestimmungen kommt es zu keinen

Doppelleistungen von Land und Bund.

 

Die einzelnen Bundesländer sehen weitgehend gleichartige Regelungen für die

Gewährung von Heizkostenzuschüssen vor, wobei sich beispielsweise die

Einkommensgrenzen für die Bezieher an den Ausgleichszulagen - Richtsätzen in der

Sozialversicherung orientieren.

 

Frage 3:

Im Bundesfinanzgesetz 2000 (i.d.F. der 2. BFG - Novelle 2000, BGBl. I Nr.123/2000)

ist ein Betrag von bis zu 600 Millionen Schilling für Raumheizungszuschüsse auf

Grund einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 im Rahmen des

Budgetbegleitgesetzes 2001 vorgesehen.

Frage 4:

Soweit Berechnungen in meinem Kompetenzbereich zum Heizkostenzuschuss

vorliegen, beziehen sich diese auf die Sozialversicherung und das soziale

Entschädigungsrecht. Was den Bereich der Sozialversicherung betrifft, ist

anzumerken, dass es derzeit rund 250.000 Haushalte mit einem

Pensionseinkommen von unter 12.000,- S gibt. Bei diesen Haushalten handelt es

sich im Wesentlichen um die Bezieher einer Ausgleichszulage. Für diese

Personengruppe würde die Gewährung einer 7 - monatigen Heizkostenpauschale von

monatlich je 500,- S Kosten von 875 Mio. S verursachen. Für den Bereich des

sozialen Entschädigungsrechtes (Kriegsopferversorgungsgesetz,

Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz und Impfschadengesetz) wäre mit

Aufwendungen von rund 8 Mio. S zu rechnen. Darüber hinausgehende

Berechnungen liegen mangels entsprechender Daten derzeit nicht vor.

 

Frage 5:

Mit dem Raumheizungszuschuss werden sozial Bedürftige unterstützt, die durch die

Preissteigerungen am Heizölmarkt besonders betroffen sind. Diese gezielte

Maßnahme ist ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung der Armutsgefährdung.