1453/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.01.2001
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1452/J - NR/2000, betreffend Politik
gegen den ländlichen Raum durch Schließung von Postämtern in der Region Steyr,
die die Abgeordneten Gartlehner und GenossInnen am 9. November 2000 an
meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Mit Wirkung vom 1. Mai 1996 ist die Post - und Telegraphenverwaltung aus dem
Bundeshaushalt ausgegliedert worden (PoststrukturG, BGBl. Nr. 201/1996). Seit
diesem Zeitpunkt ist die „Post“ daher keine Verwaltungsbehörde mehr und unterliegt
daher auch nicht mehr dem Weisungsrecht der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie. Die Eigentumsanteile der Republik Österreich am
Unternehmen Österreichische Post AG werden vom Bundesminister für Finanzen
verwaltet.
Die gegenständlichen Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung
gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG.
Zur Universaldienstverpflichtung der Österreichischen Post AG darf ausgeführt
werden:
Um auch in einem wettbewerbsorientierten Umfeld eine Grundversorgung mit
Postdienstleistungen zu garantieren, sieht die EU - Richtlinie über Postdienst -
leistungen (97/67/EG) vor, dass jedenfalls ein flächendeckender Universaldienst,
welcher zu allgemein erschwinglichen Preisen erbracht wird, sicherzustellen ist. Das
Postgesetz 1997 (BGBl. I Nr. 18/1998) verpflichtet die Österreichische Post AG, den
bundesweiten Universaldienst zu erbringen. Die Österreichische Post AG hat
sicherzustellen, dass Postdienstleistungen den Kunden flächendeckend zu allgemein
erschwinglichen Preisen angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Kunden
durch eine entsprechende Dichte an Abhol - und Zugangspunkten sowie durch eine
entsprechende Abhol- und Zustellfrequenz
entsprochen wird (§ 4 PostG 1997).
Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben hat mein Ministerium den Entwurf
einer Post - Universaldienstverordnung erarbeitet, welcher bereits dem allgemeinen
Begutachtungsverfahren zugeleitet wurde. Im Rahmen dieses Begutachtungs -
verfahrens wird allen betroffenen Stellen, insbesondere den Ländern, dem
Städtebund und dem Gemeindebund, die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anregungen
und Wünsche vorzubringen.