1453/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.01.2001

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1452/J - NR/2000, betreffend Politik

gegen den ländlichen Raum durch Schließung von Postämtern in der Region Steyr,

die die Abgeordneten Gartlehner und GenossInnen am 9. November 2000 an

meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Mit Wirkung vom 1. Mai 1996 ist die Post - und Telegraphenverwaltung aus dem

Bundeshaushalt ausgegliedert worden (PoststrukturG, BGBl. Nr. 201/1996). Seit

diesem Zeitpunkt ist die „Post“ daher keine Verwaltungsbehörde mehr und unterliegt

daher auch nicht mehr dem Weisungsrecht der Bundesministerin für Verkehr,

Innovation und Technologie. Die Eigentumsanteile der Republik Österreich am

Unternehmen Österreichische Post AG werden vom Bundesminister für Finanzen

verwaltet.

 

Die gegenständlichen Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung

gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG.

 

Zur Universaldienstverpflichtung der Österreichischen Post AG darf ausgeführt

werden:

 

Um auch in einem wettbewerbsorientierten Umfeld eine Grundversorgung mit

Postdienstleistungen zu garantieren, sieht die EU - Richtlinie über Postdienst -

leistungen (97/67/EG) vor, dass jedenfalls ein flächendeckender Universaldienst,

welcher zu allgemein erschwinglichen Preisen erbracht wird, sicherzustellen ist. Das

Postgesetz 1997 (BGBl. I Nr. 18/1998) verpflichtet die Österreichische Post AG, den

bundesweiten Universaldienst zu erbringen. Die Österreichische Post AG hat

sicherzustellen, dass Postdienstleistungen den Kunden flächendeckend zu allgemein

erschwinglichen Preisen angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Kunden

durch eine entsprechende Dichte an Abhol - und Zugangspunkten sowie durch eine

entsprechende Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird (§ 4 PostG 1997).

Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben hat mein Ministerium den Entwurf

einer Post - Universaldienstverordnung erarbeitet, welcher bereits dem allgemeinen

Begutachtungsverfahren zugeleitet wurde. Im Rahmen dieses Begutachtungs -

verfahrens wird allen betroffenen Stellen, insbesondere den Ländern, dem

Städtebund und dem Gemeindebund, die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anregungen

und Wünsche vorzubringen.