1454/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.01.2001

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1548/J - NR/2000, betreffend „Politik

gegen den ländlichen Raum durch Schließung von Postämtern“, die die

Abgeordneten Maier und GenossInnen am 23. November 2000 an mich gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Mit Wirkung vom 1. Mai 1996 ist die Post - und Telegraphenverwaltung aus dem

Bundeshaushalt ausgegliedert worden (PoststrukturG, BGBl. Nr. 201/1996). Seit

diesem Zeitpunkt ist die "Post" daher keine Verwaltungsbehörde mehr und unterliegt

daher auch nicht mehr dem Weisungsrecht der Bundesministerin für Verkehr,

Innovation und Technologie. Die Eigentumsanteile der Republik Österreich am

Unternehmen Österreichische Post AG werden vom Bundesminister für Finanzen

verwaltet.

 

Die gegenständlichen Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung

gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG.

 

Zur Universaldienstverpflichtung der Österreichischen Post AG wird ausgeführt:

 

Um auch in einem wettbewerbsorientierten Umfeld eine Grundversorgung mit

Postdienstleistungen zu garantieren, sieht die EU - Richtlinie über

Postdienstleistungen (97/67/EG) vor, dass jedenfalls ein flächendeckender

Universaldienst, welcher zu allgemein erschwinglichen Preisen erbracht wird,

sicherzustellen ist. Das Postgesetz 1997 (BGBl. I Nr. 18/1998) verpflichtet die

Österreichische Post AG, den bundesweiten Universaldienst zu erbringen. Die

Österreichische Post AG hat sicherzustellen, dass Postdienstleistungen den Kunden

flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen angeboten werden, dass den

Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol - und

Zugangspunkten sowie durch eine entsprechende Abhol - und Zustellfrequenz

entsprochen wird (§ 4 PostG 1997).

Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben hat mein Ministerium den Entwurf

einer Post - Universaldienstverordnung erarbeitet, welcher bereits dem allgemeinen

Begutachtungsverfahren zugeleitet wurde Im Rahmen dieses Begutachtungs -

verfahrens wird allen betroffenen Stellen, insbesondere den Ländern, dem

Städtebund und dem Gemeindebund, die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anregungen

und Wünsche vorzubringen.