1459/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10. 01.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1572/J betreffend

die EU - Regierungskonferenz und die WTO, welche die Abgeordneten Kubitschek

und Genossen am 24. November 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Durch den Übergang vom Einstimmigkeitsprinzip auf die qualifizierte Mehrheit beim

Handel mit Dienstleistungen sowie bei den geistigen Eigentumsrechten ist zwar mit

einer Einschränkung des nationalen Handlungsspielraumes zu rechnen, die aber

nicht überbewertet werden sollte. Schon in der Vergangenheit hat sich nämlich

gezeigt, dass bei kritischen Fragen im Zusammenhang mit dem

Dienstleistungshandel oder den geistigen Eigentumsrechten ein Mitgliedstaat in der

Regel nicht vollständig isoliert bleibt.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat sich im Hinblick auf seine

Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik gemäß Art. 133 EG grundsätzlich

für eine Beibehaltung der Einstimmigkeit in für Österreich sensiblen Bereichen

ausgesprochen, ohne dabei jedoch die Handlungsfähigkeit einer erweiterten

Gemeinschaft in diesem so wichtigen Politikbereich aus den Augen zu verlieren.

Der in Nizza erzielte Kompromiss kann als dieser Zielsetzung entsprechend

angesehen werden.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Das in dieser Sache federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

teilte dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem

Bundeskanzleramt die im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des BMWA

innerösterreichisch akkordierte Haltung in Form von Ressortstellungnahmen mit.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die österreichische Haltung zu dieser Frage ist jenen Weisungstexten des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundeskanzleramtes

zu entnehmen, die zur Vorbereitung der Tagungen der Beauftragtengruppe zur

Regierungskonferenz erstellt worden sind.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Im Rahmen eines Ministerratsvortrages wurden die österreichischen

Grundsatzpositionen zur Regierungskonferenz und den institutionellen Fragen

beschlossen. Neben der österreichischen Haltung über Größe und

Zusammensetzung der Europäischen Kommission, Stimmgewichtung im Rat etc.

wurde auch die grundsätzliche österreichische Haltung bei der Ausweitung der

Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat, in dessen Rahmen die

Verhandlungen zum Artikel 133 EG während der Regierungskonferenz stattfanden,

festgeschrieben.

 

Antwort zu Punkt 6a der Anfrage:

 

Diesbezüglich liegen im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keine

Informationen vor.

Antwort zu Punkt 6b der Anfrage:

 

Dem Verhandlungsverlauf entsprechend teilte das Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit dem mit der Außenvertretung zur Regierungskonferenz befassten

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundeskanzleramt in

mehr als 20 Ressortstellungnahmen die jeweilige im Rahmen des

Zuständigkeitsbereiches des BMWA innerösterreichisch akkordierte Haltung zu

Artikel 133 EG mit.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Zur Wahrung und Vertretung der österreichischen Interessen auf EU - Ebene ist eine

ausreichende Koordinierung und enge Zusammenarbeit zwischen allen an der

Entscheidungsfindung beteiligten nationalen Stellen unabdingbar. Dabei trägt das

gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 federführende Fachressort für die

Erstellung der akkordierten österreichischen Position die Gesamtverantwortung. Das

mit der Außenvertretung befasste Ressort bringt dann diese Positionen in die auf

europäischer oder internationaler Ebene stattfindenden Verhandlungen ein.

Traditionell kann das mit der Außenvertretung befasste Ressort nur dann von der

österreichischen Haltung abgehen, wenn schwerwiegende Beweggründe vorliegen

und gleichzeitig die Dynamik des Verhandlungsverlaufes es dringend erforderlich

macht.