1459/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10. 01.2001
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1572/J betreffend
die EU - Regierungskonferenz und die WTO, welche die Abgeordneten Kubitschek
und Genossen am 24. November 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Durch den Übergang vom Einstimmigkeitsprinzip auf die qualifizierte Mehrheit beim
Handel mit Dienstleistungen sowie bei den geistigen Eigentumsrechten ist zwar mit
einer Einschränkung des nationalen Handlungsspielraumes zu rechnen, die aber
nicht überbewertet werden sollte. Schon in der Vergangenheit hat sich nämlich
gezeigt, dass bei kritischen Fragen im Zusammenhang mit dem
Dienstleistungshandel oder den geistigen Eigentumsrechten ein Mitgliedstaat in der
Regel nicht vollständig isoliert bleibt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat sich im Hinblick auf seine
Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik gemäß Art. 133 EG grundsätzlich
für eine Beibehaltung der Einstimmigkeit in für Österreich sensiblen Bereichen
ausgesprochen, ohne dabei jedoch die Handlungsfähigkeit einer erweiterten
Gemeinschaft in diesem so wichtigen
Politikbereich aus den Augen zu verlieren.
Der in Nizza erzielte Kompromiss kann als dieser Zielsetzung entsprechend
angesehen werden.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Das in dieser Sache federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
teilte dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem
Bundeskanzleramt die im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des BMWA
innerösterreichisch akkordierte Haltung in Form von Ressortstellungnahmen mit.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die österreichische Haltung zu dieser Frage ist jenen Weisungstexten des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundeskanzleramtes
zu entnehmen, die zur Vorbereitung der Tagungen der Beauftragtengruppe zur
Regierungskonferenz erstellt worden sind.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Im Rahmen eines Ministerratsvortrages wurden die österreichischen
Grundsatzpositionen zur Regierungskonferenz und den institutionellen Fragen
beschlossen. Neben der österreichischen Haltung über Größe und
Zusammensetzung der Europäischen Kommission, Stimmgewichtung im Rat etc.
wurde auch die grundsätzliche österreichische Haltung bei der Ausweitung der
Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat, in dessen Rahmen die
Verhandlungen zum Artikel 133 EG während der Regierungskonferenz stattfanden,
festgeschrieben.
Antwort zu Punkt 6a der Anfrage:
Diesbezüglich liegen im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keine
Informationen vor.
Antwort zu Punkt 6b der Anfrage:
Dem Verhandlungsverlauf entsprechend teilte das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit dem mit der Außenvertretung zur Regierungskonferenz befassten
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundeskanzleramt in
mehr als 20 Ressortstellungnahmen die jeweilige im Rahmen des
Zuständigkeitsbereiches des BMWA innerösterreichisch akkordierte Haltung zu
Artikel 133 EG mit.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Zur Wahrung und Vertretung der österreichischen Interessen auf EU - Ebene ist eine
ausreichende Koordinierung und enge Zusammenarbeit zwischen allen an der
Entscheidungsfindung beteiligten nationalen Stellen unabdingbar. Dabei trägt das
gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 federführende Fachressort für die
Erstellung der akkordierten österreichischen Position die Gesamtverantwortung. Das
mit der Außenvertretung befasste Ressort bringt dann diese Positionen in die auf
europäischer oder internationaler Ebene stattfindenden Verhandlungen ein.
Traditionell kann das mit der Außenvertretung befasste Ressort nur dann von der
österreichischen Haltung abgehen, wenn schwerwiegende Beweggründe vorliegen
und gleichzeitig die Dynamik des Verhandlungsverlaufes es dringend erforderlich
macht.