1460/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10. 01. 2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Hans MÜLLER und Kollegen haben am 10.
November 2000 unter der Nr. 1454/J, an mich eine schriftliche parlamentaische
Anfrage betreffend „Datenmissbrauch beim Gendarmerieposten Neunkirchen“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Dieser Sachverhalt wurde mir erst durch diese Anfrage bekannt.
Zu Frage 2:
Der Dienststellenleiter hat den Genannten als Bürgermeister der Stadtgemeinde
Neunkirchen in Missinterpretation eines Erlasses des BMI über dessen Ersuchen
informiert, da es sich bei Krankenhaus - Angestellten um Gemeindebedienstete handelt.
Zu Frage 3:
In Beantwortung dieser Frage darf ich darauf hinweisen, dass von der StA Wr.
Neustadt das Verfahren wegen § 310 StGB und § 48 DSG gemäß § 90 StPO
zurückgelegt wurde.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Mir wurde berichtet, dass ein arbeitsrechtliches Verfahren zur Beendigung des
Dienstverhältnisses geführt wurde. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat jene
Stelle zu vertreten, die arbeitsrechtliche Schritte einleitet.
Zu Frage 7:
Ja.
Zu Frage 8:
Ja.
Zu Frage 9:
Ja. Im Erlass betreffend Strafanzeigen gegen Bundesbedienstete wird unter anderem
angeordnet, dass „im Falle der Erstattung einer Strafanzeige gegen einen sonstigen
Bundesbediensteten (Beamten oder Vertragsbediensteten) an ein Gericht die
Dienstbehörde des betreffenden Bediensteten jedenfalls zu verständigen ist“. Im Erlass
des BMI betreffend Auskunftserteilung wird die Bekanntgabe der Beteiligtendaten bei
Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz geregelt.
Zu Frage 10:
Die genannten Richtlinien werden den Bediensteten meines Ressorts im Rahmen von
Schulungen erneut in Erinnerung gebracht werden.