1460/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10. 01. 2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Hans MÜLLER und Kollegen haben am 10.

November 2000 unter der Nr. 1454/J, an mich eine schriftliche parlamentaische

Anfrage betreffend „Datenmissbrauch beim Gendarmerieposten Neunkirchen“

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Dieser Sachverhalt wurde mir erst durch diese Anfrage bekannt.

 

Zu Frage 2:

 

Der Dienststellenleiter hat den Genannten als Bürgermeister der Stadtgemeinde

Neunkirchen in Missinterpretation eines Erlasses des BMI über dessen Ersuchen

informiert, da es sich bei Krankenhaus - Angestellten um Gemeindebedienstete handelt.

 

Zu Frage 3:

 

In Beantwortung dieser Frage darf ich darauf hinweisen, dass von der StA Wr.

Neustadt das Verfahren wegen § 310 StGB und § 48 DSG gemäß § 90 StPO

zurückgelegt wurde.

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

 

Mir wurde berichtet, dass ein arbeitsrechtliches Verfahren zur Beendigung des

Dienstverhältnisses geführt wurde. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat jene

Stelle zu vertreten, die arbeitsrechtliche Schritte einleitet.

 

Zu Frage 7:

 

Ja.

 

Zu Frage 8:

 

Ja.

Zu Frage 9:

 

Ja. Im Erlass betreffend Strafanzeigen gegen Bundesbedienstete wird unter anderem

angeordnet, dass „im Falle der Erstattung einer Strafanzeige gegen einen sonstigen

Bundesbediensteten (Beamten oder Vertragsbediensteten) an ein Gericht die

Dienstbehörde des betreffenden Bediensteten jedenfalls zu verständigen ist“. Im Erlass

des BMI betreffend Auskunftserteilung wird die Bekanntgabe der Beteiligtendaten bei

Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz geregelt.

 

Zu Frage 10:

 

Die genannten Richtlinien werden den Bediensteten meines Ressorts im Rahmen von

Schulungen erneut in Erinnerung gebracht werden.