1467/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11. 01. 2001
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1469/J - NR/2000 betreffend Privatstiftung Leopold,
die die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Freundinnen und Freunde am 14. November 2000 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Seit ihrer Gründung sind, inklusive des Jahres 2000, in die Stiftung rund 662 Mio. S geflossen.
Davon sind 474 Mio. S Zahlungen an den Stifter Dr. Leopold im Zusammenhang mit dem Erwerb
der Sammlung Leopold.
Ad 2. - 4.:
Im Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung betreffend das Bundesgesetz zur
Finanzierung des Erwerbs der „Sammlung Leopold“ findet sich eine Kostenschätzung nach dem
Stand vom April 1994, die von jährlichen Ausgaben in Höhe von 81,75 Mio. S und bei
angenommenen 600.000 Besuchern pro Jahr von Einnahmen in Höhe von 68 Mio. S ausgeht.
Daraus errechnet sich ein jährlicher Abgang von 13,75 Mio. S.
Die Stiftung hat, unterstützt von einem Unternehmensberater berichtet, dass diese
Besucherannahmen unrealistisch und weder museologisch noch von den künftigen baulichen
Gegebenheiten her verkraftbar wären.
Dementsprechend können die seinerzeit angenommenen Einnahmenerwartungen nicht gehalten
werden.
Der Bund hat nach Maßgabe eines von der Stiftung zu erstellenden und vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu
genehmigenden jährlichen Budgetplanes die durch sonstige Einnahmen der Stiftung nichtgedeckten
Ausgaben zu tragen. Im laufenden Geschäftsjahr (1.4.2000 bis 31.3.2001) stellt der Bund der
Stiftung - abgesehen von den an den Stifter im Zusammenhang mit dem Erwerb der Sammlung zu
leistenden Zahlungen einen Betrag von 34,6 Mio. S zur Verfügung. Für das nächste Geschäftsjahr
sind die Verhandlungen zwischen Bund und Stiftung noch nicht abgeschlossen.
Ad 5. und 8.:
Die Stiftung betreibt regelmäßige Provenienzforschung und beabsichtigt, ihre diesbezüglichen
Aktivitäten in Zukunft noch zu intensivieren.
Derzeit werden konkrete Forderungen in Bezug auf drei Gemälde gestellt. In einem Fall (,,Wally“)
ist ein Gerichtsverfahren in dieser Sache anhängig. In weiteren Fällen ist die Stiftung in Kontakt
mit einem Rechtsvertreter und der israelitischen Kultusgemeinde.
Ad 6. - 7.:
Es gibt keine im Eigentum der Republik befindlichen Bilder; sämtliche Objekte sind im Eigentum
der Privatstiftung.
Das Rückgabegesetz ist laut § 1 nur auf Kunstgegenstände aus den österreichischen Bundesmuseen
und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, nicht jedoch
auf die Leopold Museum - Privatstiftung anwendbar.
Ad 9. und 10.:
Nach § 7 der Stiftungsurkunde besteht der Stiftungsvorstand zunächst aus acht Mitgliedern, vier
werden vom Stifter bestellt, je zwei vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur. Der Stifter und seine Ehegattin sind auf Lebenszeit bestellt, die
Funktionsperiode der anderen Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich fünf Jahre.
Nach dem Ableben des Stifters bleibt seine Ehegattin, wenn sie ihn überlebt, auf Lebenszeit im
Amt; die anderen von ihm bestellten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer
Funktionsperiode im Amt. Nach Ausscheiden aller vom Stifter bestellten Vorstandsmitglieder
werden die Vorstandsmitglieder je zur Hälfte vom Bundesminister für Finanzen und vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur bestellt.
Der Stiftungsvorstand kann nach Ausscheiden aller vom Stifter bestellten Vorstandsmitglieder auch
beschließen, die Zahl der Vorstandsmitglieder zu ändern.
Eine Änderung der Stiftungserklärung kann nur vom Stiftungsvorstand unter Wahrung des
Stiftungszwecks - („Die Stiftung hat den Zweck, die vom Stifter gegründete Sammlung auf Dauer
zu erhalten, der Öffentlichkeit durch den Betrieb eines Museums zugänglich zu machen, zu
dokumentieren und wissenschaftlich aufzuarbeiten. Dadurch soll insbesondere die in Wien zu
Beginn des 20. Jahrhunderts entstandene „Moderne“ in ihrer Bedeutung für die kulturelle
Entwicklung Österreichs dargestellt werden.“) - zur Anpassung an geänderte Verhältnisse
vorgenommen werden; insbesondere soll der Stiftungsvorstand Änderungen beschließen, wenn
diese aus musealen, kaufmännischen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig bzw. zweckmäßig
sind. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
darunter die Stimme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erforderlich. Die Änderung bedarf
weiters der Genehmigung des Firmenbuchgerichtes.