1467/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11. 01. 2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1469/J - NR/2000 betreffend Privatstiftung Leopold,

die die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Freundinnen und Freunde am 14. November 2000 an

mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Seit ihrer Gründung sind, inklusive des Jahres 2000, in die Stiftung rund 662 Mio. S geflossen.

Davon sind 474 Mio. S Zahlungen an den Stifter Dr. Leopold im Zusammenhang mit dem Erwerb

der Sammlung Leopold.

 

Ad 2. - 4.:

 

Im Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung betreffend das Bundesgesetz zur

Finanzierung des Erwerbs der „Sammlung Leopold“ findet sich eine Kostenschätzung nach dem

Stand vom April 1994, die von jährlichen Ausgaben in Höhe von 81,75 Mio. S und bei

angenommenen 600.000 Besuchern pro Jahr von Einnahmen in Höhe von 68 Mio. S ausgeht.

Daraus errechnet sich ein jährlicher Abgang von 13,75 Mio. S.

 

Die Stiftung hat, unterstützt von einem Unternehmensberater berichtet, dass diese

Besucherannahmen unrealistisch und weder museologisch noch von den künftigen baulichen

Gegebenheiten her verkraftbar wären.

 

Dementsprechend können die seinerzeit angenommenen Einnahmenerwartungen nicht gehalten

werden.

Der Bund hat nach Maßgabe eines von der Stiftung zu erstellenden und vom Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu

genehmigenden jährlichen Budgetplanes die durch sonstige Einnahmen der Stiftung nichtgedeckten

Ausgaben zu tragen. Im laufenden Geschäftsjahr (1.4.2000 bis 31.3.2001) stellt der Bund der

Stiftung - abgesehen von den an den Stifter im Zusammenhang mit dem Erwerb der Sammlung zu

leistenden Zahlungen einen Betrag von 34,6 Mio. S zur Verfügung. Für das nächste Geschäftsjahr

sind die Verhandlungen zwischen Bund und Stiftung noch nicht abgeschlossen.

 

Ad 5. und 8.:

 

Die Stiftung betreibt regelmäßige Provenienzforschung und beabsichtigt, ihre diesbezüglichen

Aktivitäten in Zukunft noch zu intensivieren.

Derzeit werden konkrete Forderungen in Bezug auf drei Gemälde gestellt. In einem Fall (,,Wally“)

ist ein Gerichtsverfahren in dieser Sache anhängig. In weiteren Fällen ist die Stiftung in Kontakt

mit einem Rechtsvertreter und der israelitischen Kultusgemeinde.

 

Ad 6. - 7.:

 

Es gibt keine im Eigentum der Republik befindlichen Bilder; sämtliche Objekte sind im Eigentum

der Privatstiftung.

Das Rückgabegesetz ist laut § 1 nur auf Kunstgegenstände aus den österreichischen Bundesmuseen

und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, nicht jedoch

auf die Leopold Museum - Privatstiftung anwendbar.

 

Ad 9. und 10.:

 

Nach § 7 der Stiftungsurkunde besteht der Stiftungsvorstand zunächst aus acht Mitgliedern, vier

werden vom Stifter bestellt, je zwei vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur. Der Stifter und seine Ehegattin sind auf Lebenszeit bestellt, die

Funktionsperiode der anderen Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich fünf Jahre.

 

Nach dem Ableben des Stifters bleibt seine Ehegattin, wenn sie ihn überlebt, auf Lebenszeit im

Amt; die anderen von ihm bestellten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf ihrer

Funktionsperiode im Amt. Nach Ausscheiden aller vom Stifter bestellten Vorstandsmitglieder

werden die Vorstandsmitglieder je zur Hälfte vom Bundesminister für Finanzen und vom

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt.

Der Stiftungsvorstand kann nach Ausscheiden aller vom Stifter bestellten Vorstandsmitglieder auch

beschließen, die Zahl der Vorstandsmitglieder zu ändern.

 

Eine Änderung der Stiftungserklärung kann nur vom Stiftungsvorstand unter Wahrung des

Stiftungszwecks - („Die Stiftung hat den Zweck, die vom Stifter gegründete Sammlung auf Dauer

zu erhalten, der Öffentlichkeit durch den Betrieb eines Museums zugänglich zu machen, zu

dokumentieren und wissenschaftlich aufzuarbeiten. Dadurch soll insbesondere die in Wien zu

Beginn des 20. Jahrhunderts entstandene „Moderne“ in ihrer Bedeutung für die kulturelle

Entwicklung Österreichs dargestellt werden.“) - zur Anpassung an geänderte Verhältnisse

vorgenommen werden; insbesondere soll der Stiftungsvorstand Änderungen beschließen, wenn

diese aus musealen, kaufmännischen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig bzw. zweckmäßig

sind. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes,

darunter die Stimme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erforderlich. Die Änderung bedarf

weiters der Genehmigung des Firmenbuchgerichtes.