147/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 117/J betreffend
Auslandsdienstreisen im Jahr 1999, welche die Abgeordneten Dr. Kurzmann und
Kollegen am 9.12.1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 und 8 bis 10 der Anfrage:
Die im Jahr 1999 von mir getätigten und in der Beilage A detailliert angeführten
Auslandsdienstreisen dienen der Durchsetzung und Verfolgung der wirtschafts - und
außenwirtschaftspolitischen Ziele Österreichs.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Im Jahr 1999 habe ich ca. 47,3 Tage im Ausland
verbracht.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Nein, da auf wichtige Termine bei der Planung von Dienstreisen Rücksicht genommen
wurde. In wenigen Einzelfällen konnten Terminkollisionen nicht verhindert werden.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Ja.
Antwort zu den Punkten 7 und 12 der Anfrage:
Keine dieser Dienstreisen diente einem privaten oder parteipolitischen Zweck.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Die Kosten für Auslandsdienstreisen betrugen im Jahr 1999 für meine Person
öS 597.000,--, für die Beamten meines Ressorts öS 877.000,-- und für andere Personen
(1 Dolmetsch) öS 4.170,--. Für die unter Punkt 9 und 10 angeführten Personen sind keine
Kosten angefallen.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Für zwei Dienstreisen musste ich ein Privatflugzeug benutzen, da die Inanspruchnahme
eines Linienfluges in diesen Fällen aus Termingründen nicht möglich bzw. zu
zeitaufwendig war. Bei den hiezu beauftragten Unternehmen handelt es sich um die Lauda
Air Luftfahrt AG und die Firma Grossmann Air Service.
Betreffend die Buchung allfälliger Flüge mit Privatflugzeugen weise ich auf den 1998
abgeschlossenen Rahmenvertrag zwischen der Republik Österreich und der Lauda Air
Luftfahrt AG hin, welcher, bei Abnahme eines gewissen jährlichen Stundenvolumens, im
wesentlichen die Gewährung von die Bundesdienststellen begünstigenden Buchungs - und
Preisbedingungen zum Inhalt hat. Die Bundesdienststellen sind angehalten, jedoch nicht
verpflichtet, Buchungen von Privatflügen bei dem kontrahierten Unternehmen
vorzunehmen. Das kontrahierte Unternehmen ist zu einer äußerst kurzfristigen (zwei
Stunden nach Bestellung in Wien) und flexiblen Bereitstellung der Flugzeuge verpflichtet.
Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass Flüge dieser Art, umgelegt auf die Anzahl der
Mitreisenden, in zumindest derselben oder günstigeren Preisrelation zu Einzeltickets
stehen.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Die Bekanntgabe des bezahlten Entgelts würde das Geschäftsgeheimnis der zuvor
genannten Unternehmen verletzen, weshalb ich von der Beantwortung gegenständlicher
Frage absehen muss.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Es wurden mehrere Anbote eingeholt und das
Billigstangebot ausgewählt.
Beilage A konnte nicht gescannt werden!!