147/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 117/J betreffend

Auslandsdienstreisen im Jahr 1999, welche die Abgeordneten Dr. Kurzmann und

Kollegen am 9.12.1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 und 8 bis 10 der Anfrage:

 

Die im Jahr 1999 von mir getätigten und in der Beilage A detailliert angeführten

Auslandsdienstreisen dienen der Durchsetzung und Verfolgung der wirtschafts -  und

außenwirtschaftspolitischen Ziele Österreichs.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Im Jahr 1999 habe ich ca. 47,3 Tage im Ausland verbracht.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Nein, da auf wichtige Termine bei der Planung von Dienstreisen Rücksicht genommen

wurde. In wenigen Einzelfällen konnten Terminkollisionen nicht verhindert werden.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Ja.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 12 der Anfrage:

 

Keine dieser Dienstreisen diente einem privaten oder parteipolitischen Zweck.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die Kosten für Auslandsdienstreisen betrugen im Jahr 1999 für meine Person

öS 597.000,--, für die Beamten meines Ressorts öS 877.000,-- und für andere Personen

(1 Dolmetsch) öS 4.170,--. Für die unter Punkt 9 und 10 angeführten Personen sind keine

Kosten angefallen.

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Für zwei Dienstreisen musste ich ein Privatflugzeug benutzen, da die Inanspruchnahme

eines Linienfluges in diesen Fällen aus Termingründen nicht möglich bzw. zu

zeitaufwendig war. Bei den hiezu beauftragten Unternehmen handelt es sich um die Lauda

Air Luftfahrt AG und die Firma Grossmann Air Service.


 

Betreffend die Buchung allfälliger Flüge mit Privatflugzeugen weise ich auf den 1998

abgeschlossenen Rahmenvertrag zwischen der Republik Österreich und der Lauda Air

Luftfahrt AG hin, welcher, bei Abnahme eines gewissen jährlichen Stundenvolumens, im

wesentlichen die Gewährung von die Bundesdienststellen begünstigenden Buchungs -  und

Preisbedingungen zum Inhalt hat. Die Bundesdienststellen sind angehalten, jedoch nicht

verpflichtet, Buchungen von Privatflügen bei dem kontrahierten Unternehmen

vorzunehmen. Das kontrahierte Unternehmen ist zu einer äußerst kurzfristigen (zwei

Stunden nach Bestellung in Wien) und flexiblen Bereitstellung der Flugzeuge verpflichtet.

Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass Flüge dieser Art, umgelegt auf die Anzahl der

Mitreisenden, in zumindest derselben oder günstigeren Preisrelation zu Einzeltickets

stehen.

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Die Bekanntgabe des bezahlten Entgelts würde das Geschäftsgeheimnis der zuvor

genannten Unternehmen verletzen, weshalb ich von der Beantwortung gegenständlicher

Frage absehen muss.

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Es wurden mehrere Anbote eingeholt und das Billigstangebot ausgewählt.
Beilage A konnte nicht gescannt werden!!