1470/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.01. 2001

 

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat EGGHARD und Kollegen haben am 24.

November 2000 unter der Nr. 1559 /J an den Bundesminister für Inneres eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Vorankündigung einer

Menschenkette um das Parlament am 05. Dezember 2000‘ „ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Ja.

 

Zu Frage 2:

 

Bei Missachtung der Bannmeile ist der Leiter einer Versammlung gemäß §§ 7, 11

Abs. 1 (i.V.m. § 19 Versammlungsgesetz) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Zu Frage 3:

 

Wird eine Versammlung an einem Ort angezeigt, der im Umkreis von 300 m vom

Sitze des Nationalrates, Bundesrates oder Landtages liegt, und tagt dieses Gremium

zum Zeitpunkt der Versammlung, so ist die Versammlung entsprechend der Be -

stimmungen des § 7 Versammlungsgesetz nicht erlaubt und von der Behörde zu

untersagen. Wird jedoch die Versammlung trotz Untersagung durchgeführt, ist sie

gemäss § 13 Abs. 1 Versammlungsgesetz von der Behörde aufzulösen. Sollten die

Versammlungsteilnehmer nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort

nicht sogleich verlassen, sind sie gemäss § 14 Abs. 1 i.V.m. § 19 Versammlungs -

gesetz verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Im Zuge der Kundgebung am 20.09.2000 kam es bei der ÖVP - Zentrale, beim

Justizministerium und beim Parlament zu Sachbeschädigungen durch Werfen von

Eiern und Farbbeuteln.

 

Es wurde ein Sachschaden in der Gesamthöhe von ATS 110.500,-- ermittelt.

 

Zu Frage 6:

 

Im Zusammenhang mit der „Menschenkette“ vom 05.12.2000 wurden im direkten

Gespräch der Behörde mit dem Veranstalter konkrete organisatorische Fragen

erörtert und Maßnahmen vereinbart, sodass die Veranstaltung ohne Vorfälle verlief

und es zu keiner Verletzung der Bannmeile kam.

 

Zu Frage 7:

 

Die Bundespolizeidirektion Wien ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben

angehalten, um die Einhaltung der Bannmeile und den geordneten Ablauf von

Versammlungen durch ordnungspolizeiliche Maßnahmen zu gewährleisten.