1470/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.01. 2001
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat EGGHARD und Kollegen haben am 24.
November 2000 unter der Nr. 1559 /J an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Vorankündigung einer
Menschenkette um das Parlament am 05. Dezember 2000‘ „ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Frage 2:
Bei Missachtung der Bannmeile ist der Leiter einer Versammlung gemäß §§ 7, 11
Abs. 1 (i.V.m. § 19 Versammlungsgesetz) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Zu Frage 3:
Wird eine Versammlung an einem Ort angezeigt, der im Umkreis von 300 m vom
Sitze des Nationalrates, Bundesrates oder Landtages liegt, und tagt dieses Gremium
zum Zeitpunkt der Versammlung, so ist die Versammlung entsprechend der Be -
stimmungen des § 7 Versammlungsgesetz nicht erlaubt und von der Behörde zu
untersagen. Wird jedoch die Versammlung trotz Untersagung durchgeführt, ist sie
gemäss § 13 Abs. 1 Versammlungsgesetz von der Behörde aufzulösen. Sollten die
Versammlungsteilnehmer nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort
nicht sogleich verlassen, sind sie gemäss § 14 Abs. 1 i.V.m. § 19 Versammlungs -
gesetz verwaltungsstrafrechtlich zur
Verantwortung zu ziehen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Im Zuge der Kundgebung am 20.09.2000 kam es bei der ÖVP - Zentrale, beim
Justizministerium und beim Parlament zu Sachbeschädigungen durch Werfen von
Eiern und Farbbeuteln.
Es wurde ein Sachschaden in der Gesamthöhe von ATS 110.500,-- ermittelt.
Zu Frage 6:
Im Zusammenhang mit der „Menschenkette“ vom 05.12.2000 wurden im direkten
Gespräch der Behörde mit dem Veranstalter konkrete organisatorische Fragen
erörtert und Maßnahmen vereinbart, sodass die Veranstaltung ohne Vorfälle verlief
und es zu keiner Verletzung der Bannmeile kam.
Zu Frage 7:
Die Bundespolizeidirektion Wien ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
angehalten, um die Einhaltung der Bannmeile und den geordneten Ablauf von
Versammlungen durch ordnungspolizeiliche Maßnahmen zu gewährleisten.