1478/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12. 01. 2001

 

Bundesministerium für Inneres

 

 

Die Abgeordneten Egghart und Kollegen haben am 20. November 2000 unter der

Nr. 1505/J-NR/00 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„verbotener Informationsweitergabe im Einflußbereich des Innenministeriums“

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

 

 

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich aufgrund der Nichtöffentlichkeit des

Vorverfahrens über den Inhalt eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens

keine Auskünfte erteilen kann.

 

Bei allen einschlägigen Dienstbesprechungen wird von der Generaldirektion für die

öffentliche Sicherheit auf die absolute Vertraulichkeit und auf die strikte Verpflichtung

zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit iSd § 46 BDG aufmerksam gemacht.

 

Auch durch bestimmte Sicherheitsmerkmale soll eine unbefugte Weitergabe von

Aktenteilen hintangehalten werden.

 

 

Zu Frage 5:

 

Ob Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden, den Untersuchungsrichter oder

die Bezirksgerichte geführt werden, entscheidet der Staatsanwalt. Grundsätzlich ist

es Untersuchungen dienlich, wenn nicht nur undifferenzierte Verdachtsmomente

geäußert werden.