1478/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12. 01. 2001
Bundesministerium für Inneres
Die Abgeordneten Egghart und Kollegen haben am 20. November 2000 unter der
Nr. 1505/J-NR/00 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„verbotener Informationsweitergabe im Einflußbereich des Innenministeriums“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich aufgrund der Nichtöffentlichkeit des
Vorverfahrens über den Inhalt eines bei einem Strafgericht anhängigen Verfahrens
keine Auskünfte erteilen kann.
Bei allen einschlägigen Dienstbesprechungen wird von der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit auf die absolute Vertraulichkeit und auf die strikte Verpflichtung
zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit iSd § 46 BDG aufmerksam gemacht.
Auch durch bestimmte Sicherheitsmerkmale soll eine unbefugte Weitergabe von
Aktenteilen hintangehalten werden.
Zu Frage 5:
Ob Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden, den Untersuchungsrichter oder
die Bezirksgerichte geführt werden, entscheidet der Staatsanwalt. Grundsätzlich ist
es Untersuchungen dienlich, wenn nicht nur undifferenzierte Verdachtsmomente
geäußert werden.