148/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 206/J betreffend
Vertragschaos um Geschäftsführung der Österreich - Werbung, welche die Abgeordneten
Parnigoni und Genossen am 15.12.1999 an mich richteten, halte ich grundsätzlich fest:
Zu Beginn des Jahres 1999 ging der damalige Geschäftsführer Dkfm. Kübler nach fast
30 Dienstjahren in Pension. Es wurde daher eine Nachbesetzung gesucht. Hierzu wurde
eine Ausschreibung mit einem Hearing durchgeführt.
Die im Hearing anwesenden Eigentümervertreter der ÖW (Bund, Bundesländer und
Wirtschaftskammer) beauftragten mich, mit dem bestgereihten Kandidaten einen
Vertragstext zu erstellen. Gleichfalls im Frühjahr 1999 wurden die Statuten dahingehend
geändert, dass nach einer Änderung der Statuten, die dem 1. Geschäftsführer das
Dirimierungsrecht eingeräumt hatten, die Gleichwertigkeit der beiden Geschäftsführer
wieder hergestellt wurde. Daher bin ich grundsätzlich der Ansicht, dass die beiden
Geschäftsführer in ihren Verträgen auch gleich zu behandeln sind. Der in Frage stehende
Vertragstext orientiert sich an dem Vertrag,
den der derzeitige Geschäftsführer hat, sowie
an den Verträgen, die in der Österreich Werbung für die Geschäftsführer - Position bisher
üblich waren.
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Ein Pensionsanspruch besteht ab 10 Jahren Dienstzugehörigkeit in der Höhe von 50 % des
Letztbezuges mit jährlicher Steigerung von 2 % p.a. bis zu maximal 70 %. Aufgrund
anrechenbaren Vordienstzeiten beträgt der Pensionsanspruch also 54 % nach Ablauf der
ersten Vertragsperiode von 5 Jahren.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Ja.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Der Vertragstext sieht eine Erhöhung des Gehalts für den Fall einer Verlängerung vor,
weil die von mir für korrekt gehaltene Gleichwertigkeit der Bezüge derzeit in diesem
Vertragstext noch nicht vorhanden ist, bei der Verlängerung aber dadurch gewährleistet
würde.
Antwort zu den Punkten 4, 10 und 11 der Anfrage:
Da die im Präsidium mitstimmenden Bundesländer und die WKÖ sich vor allem gegen die
Pensionsregelung im Vertragstext ausgesprochen haben, bot das Präsidium Herrn Macho
einen neuen Vertrag an. Die hierzu notwendigen Gespräche führte ich selbstverständlich
auch auf politischer Ebene. Laut Vertragstext vom Juli 1999 steht Herrn Macho ein
monatliches Gehalt von rund öS 140.000,--
zu. Dazu kommen noch
Versicherungsleistungen. im Herrn Macho angebotenen neuen Vertragstext wäre die
Pensionsregelung auf das der Vertragsschablonenverordnung entsprechende
Pensionskassenmodell reduziert, die Versicherungsleistungen bis auf die
Krankenversicherung gestrichen, dafür allerdings der Monatsbezug auf öS 180.000,--
erhöht. Ich teile aber hierzu mit, dass Herr Macho diesen neuen Vertragstext abgelehnt
hat. Das Präsidium hat daher am 25.1.2000 beschlossen, Herrn Macho nicht zum Mitglied
des Vorstandes der ÖW zu bestellen. Herr Macho hat mit Datum vom 26.1.2000 brieflich
seinen vorzeitigen Austritt aus der ÖW erklärt.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Den Vertragstext von Herrn Franz Josef Macho habe ich am 16.7.1999 unterschrieben.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Ich habe das Präsidium in der ersten darauffolgenden Sitzung des Präsidiums am 9.9.1999
informiert.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Ich weise daraufhin, dass Herr Univ.Prof. Dr. Christian Nowotny, Institut für bürgerliches
Recht, Handels - und Wertpapierrecht, Wirtschaftsuniversität Wien, bereits mit Datum
vom 13.10.1999 ein Gutachten erstellt hat, in dem er die Meinung vertritt, dass die
Vertragsschablonenverordnung des Stellenbesetzungsgesetzes für die Österreich Werbung
keine Anwendung findet. Außerdem wurde Univ. Prof. Dr. Karl Korinek gefragt, ob er
diese Rechtsmeinung teile. Dies war der Fall.
Eine Kostennote legte er nicht.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die Zustimmung des Präsidiums zu diesem Vertragstext liegt nicht vor. Daher stellt sich
diese Frage nicht.