148/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 206/J betreffend

Vertragschaos um Geschäftsführung der Österreich - Werbung, welche die Abgeordneten

Parnigoni und Genossen am 15.12.1999 an mich richteten, halte ich grundsätzlich fest:

 

Zu Beginn des Jahres 1999 ging der damalige Geschäftsführer Dkfm. Kübler nach fast

30 Dienstjahren in Pension. Es wurde daher eine Nachbesetzung gesucht. Hierzu wurde

eine Ausschreibung mit einem Hearing durchgeführt.

Die im Hearing anwesenden Eigentümervertreter der ÖW (Bund, Bundesländer und

Wirtschaftskammer) beauftragten mich, mit dem bestgereihten Kandidaten einen

Vertragstext zu erstellen. Gleichfalls im Frühjahr 1999 wurden die Statuten dahingehend

geändert, dass nach einer Änderung der Statuten, die dem 1. Geschäftsführer das

Dirimierungsrecht eingeräumt hatten, die Gleichwertigkeit der beiden Geschäftsführer

wieder hergestellt wurde. Daher bin ich grundsätzlich der Ansicht, dass die beiden

Geschäftsführer in ihren Verträgen auch gleich zu behandeln sind. Der in Frage stehende

Vertragstext orientiert sich an dem Vertrag, den der derzeitige Geschäftsführer hat, sowie

an den Verträgen, die in der Österreich Werbung für die Geschäftsführer - Position bisher

üblich waren.

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Ein Pensionsanspruch besteht ab 10 Jahren Dienstzugehörigkeit in der Höhe von 50 % des

Letztbezuges mit jährlicher Steigerung von 2 % p.a. bis zu maximal 70 %. Aufgrund

anrechenbaren Vordienstzeiten beträgt der Pensionsanspruch also 54 % nach Ablauf der

ersten Vertragsperiode von 5 Jahren.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Ja.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Der Vertragstext sieht eine Erhöhung des Gehalts für den Fall einer Verlängerung vor,

weil die von mir für korrekt gehaltene Gleichwertigkeit der Bezüge derzeit in diesem

Vertragstext noch nicht vorhanden ist, bei der Verlängerung aber dadurch gewährleistet

würde.

 

Antwort zu den Punkten 4, 10 und 11 der Anfrage:

 

Da die im Präsidium mitstimmenden Bundesländer und die WKÖ sich vor allem gegen die

Pensionsregelung im Vertragstext ausgesprochen haben, bot das Präsidium Herrn Macho

einen neuen Vertrag an. Die hierzu notwendigen Gespräche führte ich selbstverständlich

auch auf politischer Ebene. Laut Vertragstext vom Juli 1999 steht Herrn Macho ein

monatliches Gehalt von rund öS 140.000,-- zu. Dazu kommen noch

Versicherungsleistungen. im Herrn Macho angebotenen neuen Vertragstext wäre die

Pensionsregelung auf das der Vertragsschablonenverordnung entsprechende

Pensionskassenmodell reduziert, die Versicherungsleistungen bis auf die

Krankenversicherung gestrichen, dafür allerdings der Monatsbezug auf öS 180.000,--

erhöht. Ich teile aber hierzu mit, dass Herr Macho diesen neuen Vertragstext abgelehnt

hat. Das Präsidium hat daher am 25.1.2000 beschlossen, Herrn Macho nicht zum Mitglied

des Vorstandes der ÖW zu bestellen. Herr Macho hat mit Datum vom 26.1.2000 brieflich

seinen vorzeitigen Austritt aus der ÖW erklärt.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Den Vertragstext von Herrn Franz Josef Macho habe ich am 16.7.1999 unterschrieben.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Ich habe das Präsidium in der ersten darauffolgenden Sitzung des Präsidiums am 9.9.1999

informiert.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Ich weise daraufhin, dass Herr Univ.Prof. Dr. Christian Nowotny, Institut für bürgerliches

Recht, Handels -  und Wertpapierrecht, Wirtschaftsuniversität Wien, bereits mit Datum

vom 13.10.1999 ein Gutachten erstellt hat, in dem er die Meinung vertritt, dass die

Vertragsschablonenverordnung des Stellenbesetzungsgesetzes für die Österreich Werbung

keine Anwendung findet. Außerdem wurde Univ. Prof. Dr. Karl Korinek gefragt, ob er

diese Rechtsmeinung teile. Dies war der Fall. Eine Kostennote legte er nicht.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die Zustimmung des Präsidiums zu diesem Vertragstext liegt nicht vor. Daher stellt sich

diese Frage nicht.