1483/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12. 01. 2001
Bundesministerium für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und
Genossen, Nr. 1478/J, vom 14. November 2000, betreffend die Beschaffung von fair
gehandelten Produkten in staatlichen Einrichtungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Grundsätzlich wäre die Förderung von ökologisch und fair gehandelten Produkten durch das
öffentliche Beschaffungswesen nur insoweit gerechtfertigt und auch sinnvoll, als diese
Produkte bestimmten qualitativen und wirtschaftlichen Vergleichsmaßstäben standhalten
können. In Bezug auf die Änderung der Rechtslage ist auch auf entsprechende europäische
oder andere relevante internationale Normen bedacht zu nehmen.
Zu 2. Und 3.:
In Hinblick auf die geltenden beschaffungsrechtlichen Regelungen ist es nur dann möglich,
bei der Beschaffung von Repräsentations - und Bewirtungsmitteln ökologisch und fair
gehandelte Produkte in größeren Mengen zu favorisieren, falls das Bestbieterprinzip erfüllt
wird.
Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung zur Frage 1.
Zu 4.:
Wie mir berichtet wird, sind im Bundesministerium für Finanzen fair gehandelte Produkte in
kleineren Mengen beschafft worden.
Eine nähere Aufschlüsselung des Ankaufs von Kaffee, Tee und Orangensaft im
Bundesministerium für Finanzen seit 1997 ist im Hinblick auf eine nicht nach Warenarten
und - mengen ausgerichtete Verbuchung nicht möglich. Ich ersuche hiefür um Verständnis.
Zu 5. und 6.:
Ich werde die für die Beschaffung zuständigen Amtswirtschaftsstellen bei den
Finanzlandesdirektionen im Sinne der vorliegenden Anfrage informieren. Im Falle der
Annahme des Entschließungsantrages Nr. 310/A(E) durch den Nationalrat und der daraus
resultierenden Notwendigkeit einer Novellierung des Bundes - Vergabegesetzes wäre eine
entsprechende Verpflichtung zum Kauf von fair gehandelten Produkten gegeben.