1483/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12. 01. 2001

 

Bundesministerium für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und

Genossen, Nr. 1478/J, vom 14. November 2000, betreffend die Beschaffung von fair

gehandelten Produkten in staatlichen Einrichtungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu 1.:

Grundsätzlich wäre die Förderung von ökologisch und fair gehandelten Produkten durch das

öffentliche Beschaffungswesen nur insoweit gerechtfertigt und auch sinnvoll, als diese

Produkte bestimmten qualitativen und wirtschaftlichen Vergleichsmaßstäben standhalten

können. In Bezug auf die Änderung der Rechtslage ist auch auf entsprechende europäische

oder andere relevante internationale Normen bedacht zu nehmen.

 

Zu 2. Und 3.:

In Hinblick auf die geltenden beschaffungsrechtlichen Regelungen ist es nur dann möglich,

bei der Beschaffung von Repräsentations - und Bewirtungsmitteln ökologisch und fair

gehandelte Produkte in größeren Mengen zu favorisieren, falls das Bestbieterprinzip erfüllt

wird.

 

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung zur Frage 1.

 

Zu 4.:

Wie mir berichtet wird, sind im Bundesministerium für Finanzen fair gehandelte Produkte in

kleineren Mengen beschafft worden.

Eine nähere Aufschlüsselung des Ankaufs von Kaffee, Tee und Orangensaft im

Bundesministerium für Finanzen seit 1997 ist im Hinblick auf eine nicht nach Warenarten

und - mengen ausgerichtete Verbuchung nicht möglich. Ich ersuche hiefür um Verständnis.

 

 

Zu 5. und 6.:

Ich werde die für die Beschaffung zuständigen Amtswirtschaftsstellen bei den

Finanzlandesdirektionen im Sinne der vorliegenden Anfrage informieren. Im Falle der

Annahme des Entschließungsantrages Nr. 310/A(E) durch den Nationalrat und der daraus

resultierenden Notwendigkeit einer Novellierung des Bundes - Vergabegesetzes wäre eine

entsprechende Verpflichtung zum Kauf von fair gehandelten Produkten gegeben.