1484/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12. 01. 2001
Bundesministerium für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 15. November 2000, Nr. 1490/J, betreffend Sonderstatus für
Bundeswohnungsgesellschaften, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.,3. und 4.:
Hinsichtlich der angesprochenen Überlegungen zur einer Änderung des Wohnungsgemein -
nützigkeitsgesetzes (WGG) verweise ich auf die im Nationalrat im Rahmen des Budget -
begleitgesetzes am 23. November 2000 beschlossene Novellierung.
Zu 2.:
Die Gutachter Prof. Novak und Prof. Aicher kommen ausgehend von der Frage der Heraus -
nahme im gebietskörperschaftlichen Alleineigentum stehender Bauvereinigungen aus dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, wie sie in der vorerwähnten Novellierung des WGG
umgesetzt worden ist, zum selben Ergebnis.
Prof. Novak stellt unter dem Aspekt gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben die Erfüllung der
Maastricht - Ziele, weiters der Sanierung der Staatsfinanzen und schließlich des Rückflusses
der öffentlichen Gelder der Wohnbauförderung an die öffentliche Hand, zusammenfassend
fest, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Reform des Wohnungsgemein -
nützigkeitsgesetzes mit dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung im Einklang steht.
Prof. Aicher bestätigt diese Feststellung und führt ergänzend zur Frage der Auswirkungen
auf bestehende Mietverträge aus, dass
diese vom Verlust der Gemeinnützigkeit der Bau -
vereinigung unberührt sind, weil die wohnzivilrechtlichen Bestimmungen gemäß
§ 20 (1) 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz weiter gelten.
Zu 5. und 6.:
Im Sinne der Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes werden die Bundesge -
sellschaften angewiesen, die Mieter zur Ausnützung des ihnen nunmehr gesetzlich einge -
räumten Vorkaufsrechtes einzuladen.
Konkrete Angebote von Liegenschaftsinvestoren an mein Ressort liegen nicht vor.
Ein gesonderter Verkauf der Anteile des Bundes an den Wohnungsgesellschaften ist derzeit
nicht beabsichtigt.
Zu 7.:
Die Frage betrifft keinen in die Zuständigkeit des Bundesministerium für Finanzen fallenden
Gegenstand der Vollziehung.