1484/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12. 01. 2001

 

Bundesministerium für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und

Genossen vom 15. November 2000, Nr. 1490/J, betreffend Sonderstatus für

Bundeswohnungsgesellschaften, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu 1.,3. und 4.:

Hinsichtlich der angesprochenen Überlegungen zur einer Änderung des Wohnungsgemein -

nützigkeitsgesetzes (WGG) verweise ich auf die im Nationalrat im Rahmen des Budget -

begleitgesetzes am 23. November 2000 beschlossene Novellierung.

 

 

Zu 2.:

Die Gutachter Prof. Novak und Prof. Aicher kommen ausgehend von der Frage der Heraus -

nahme im gebietskörperschaftlichen Alleineigentum stehender Bauvereinigungen aus dem

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, wie sie in der vorerwähnten Novellierung des WGG

umgesetzt worden ist, zum selben Ergebnis.

 

Prof. Novak stellt unter dem Aspekt gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben die Erfüllung der

Maastricht - Ziele, weiters der Sanierung der Staatsfinanzen und schließlich des Rückflusses

der öffentlichen Gelder der Wohnbauförderung an die öffentliche Hand, zusammenfassend

fest, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Reform des Wohnungsgemein -

nützigkeitsgesetzes mit dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung im Einklang steht.

 

Prof. Aicher bestätigt diese Feststellung und führt ergänzend zur Frage der Auswirkungen

auf bestehende Mietverträge aus, dass diese vom Verlust der Gemeinnützigkeit der Bau -

vereinigung unberührt sind, weil die wohnzivilrechtlichen Bestimmungen gemäß

§ 20 (1) 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz weiter gelten.

 

Zu 5. und 6.:

Im Sinne der Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes werden die Bundesge -

sellschaften angewiesen, die Mieter zur Ausnützung des ihnen nunmehr gesetzlich einge -

räumten Vorkaufsrechtes einzuladen.

Konkrete Angebote von Liegenschaftsinvestoren an mein Ressort liegen nicht vor.

Ein gesonderter Verkauf der Anteile des Bundes an den Wohnungsgesellschaften ist derzeit

nicht beabsichtigt.

 

Zu 7.:

 

Die Frage betrifft keinen in die Zuständigkeit des Bundesministerium für Finanzen fallenden

Gegenstand der Vollziehung.