1491/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.01.2000

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1513/J-NR/2000, betreffend die

Behandlung Behinderter im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

Leistungen des Schienenverkehrs, die die Abgeordneten Plank und Genossen am

22. November 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Vorweg erlaube ich mir mitzuteilen, dass ich die gegenständliche parlamentarische

Anfrage auch dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen vorgelegt habe.

 

Zum Motiventeil der Anfrage wird seitens der ÖBB folgendes ausgeführt:

Familie N. hat sich am 3.9.2000 bei den ÖBB über den Ausfall eines im Fahrplan

vorgesehenen Behindertenwaggons telefonisch beschwert.

 

Die ÖBB (Personenverkehr Land Salzburg/Servicestelle Vertrieb/Beschwerden)

haben am 27.9.2000 schriftlich auf diese Beschwerde reagiert. Im diesbezüglichen

Antwortbrief erklärten die ÖBB die näheren Hintergründe für den Entfall des

behindertengerechten Waggons (Grund war ein technischer Ausfall). Dem Schreiben

wurden ÖBB - Reisegutscheine beigelegt. Der betroffene Fahrgast Günther N.

bedankte sich am 3.10.2000 schriftlich bei den ÖBB für das schnelle Reagieren

sowie für die Gutscheine.

 

Erst am 23.10.2000 erschien in der Kronen Zeitung Tirol der Artikel „Behinderter im

Gepäckwagen“.

 

Angemerkt wird, dass sich die Familie N. mit Schreiben vom 9.10.2000 an den

Vorstandsdirektor Personenverkehr der ÖBB mit dem Ersuchen um finanzielle

Unterstützung gewandt hat. Dieser Bitte wurde am 10.11.2000 im Rahmen eines

nochmaligen, persönlichen Entschuldigungsschreibens mit Reisegutscheinen

entsprochen (siehe Beilagen der ÖBB).

Zu den Fragen 1 und 3:

Ja, der Medienartikel ist meinem Ressort bekannt.

 

Wie mir die Österreichischen Bundesbahnen mitteilen, handelt es sich im

gegenständlichen Fall um die (angeblich mehrmalige) Beförderung eines behinderten

Reisenden (Rollstuhlfahrer) im Gepäckwagen des EuroCity - Zuges 161 „Maria

Theresia“ (Zürich - Buchs SG - Innsbruck/ab 17.30 Uhr - Kufstein - Salzburg/an

19.29 Uhr - Wien Westbahnhof). Der Zug (die komplette Garnitur wird von den ÖBB

gestellt) ist planmäßig mit einem behindertengerechten Reisezugwagen ausgestattet.

 

Die ÖBB besitzen derzeit insgesamt 32 dieser behindertengerechten

Spezialwaggons, von denen sich 27 im ständigen Einsatz befinden. 5 Wagen sind

als Reserve in größeren Bahnhöfen abgestellt und werden als Ersatz für nicht

funktionstüchtige Waggons verwendet. Bedauerlicherweise kann es - wie im

vorliegenden Fall - vereinzelt vorkommen, dass infolge eines Wagengebrechens

kurzfristig ein Zug, der zwar im Österreichischen Kursbuch als behindertengerecht

dargestellt ist, ohne diesen Spezialwaggon verkehrt.

 

Desweiteren teilen die ÖBB mit, dass bei Zügen, die planmäßig keinen

behindertengerechten Reisezugwagen (zu geringe Türbreite) mitführen, die

Möglichkeit des Ein - und Ausstieges mit Hilfe eines eisenbahngerechten Fahr - und

Tragsessels besteht. Dieser spezielle Rollstuhl wurde für schwerstkörperbehinderte

Menschen entwickelt, um das Heben in den Einstieg, die Durchfahrt durch enge

Türen und Gänge im Zug bis zum Sitzplatz zu ermöglichen. Der Rollstuhl wird für

Fahrten auf ÖBB - Strecken von und zu besetzten Bahnhöfen kostenlos zur Verfügung

gestellt, und muss spätestens 3 Tage vor Antritt der Reise telefonisch beim

Abfahrtsbahnhof bestellt werden.

 

Zu Frage 2:

Es ist nicht richtig, dass die ÖBB Behinderte wie Menschen 2. Klasse behandeln.

In diesem Zusammenhang darf ich beispielhaft auf diverse Maßnahmen verweisen,

die darauf abzielen, die Situation Behinderter entscheidend zu verbessern.

 

Entschließungen des Nationalrates zufolge, wurde es bereits in Angriff genommen,

stark frequentierte Bahnhöfe behindertengerecht auszurüsten, diverse Bahnhöfe

mit Rollstuhlhebeliften auszustatten und Vorkehrungen zur Mitführung von

rollstuhlgerechten Wagen in Intercity - Zügen und in allen internationalen Zügen sowie

die Herstellung eines barrierefreien öffentlichen Personen - und Nahverkehr zu

treffen.

 

Das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah - und

Regionalverkehrs ( ÖPNRV - G 1999) stellt einen wichtigen Akzent für die

Realisierung der im Behindertenkonzept der Österreichischen Bundesregierung

beabsichtigten Ziele insoweit dar, als die Vergabe öffentlicher Zuschüsse vermehrt

von der Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität beeinträchtigten

Bürger/Innen abhängig gemacht wird (siehe auch Antwort zu Fragepunkt 4.)

Im Zusammenhang mit der Bahnhofsoffensive, in der eine Modernisierung der

Bahnhöfe nach ihrer Frequenz vorgesehen ist, wurde von den ÖBB die

Ausarbeitung eines umfassenden Behindertenkonzeptes gefordert, das allgemeine

Richtlinien über den Umfang der behindertengerechten Ausstattung von Bahnhöfen

enthalten sollte.

 

Zu Frage 4:

Grundsätzlich wurde der Budgetansatz für das Jahr 2000 gegenüber den Vorjahren

um ca. 15% reduziert. Nachdem es sich hiebei um eine einmalige Reduktion handelt,

ist ein Zusammenhang zwischen der Mittelkürzung und dem von den Abgeordneten

angeführten mangelnden Angebot des Schienenverkehrs für Menschen mit

besonderen Bedürfnissen nicht schlüssig herzustellen.

 

Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen

Personennah - und Regionalverkehrs (ÖPNRV - G) besteht die Möglichkeit, für ab

1.1.2000 zusätzlich erbrachte Verkehrsdienste (Schienenverkehre, Kraftfahrlinien -

verkehre) Fördermittel des Bundes für die bestellenden Gebietskörperschaften zu

gewähren (nur für Betriebskosten). Voraussetzung für derartige Bundesmittel ist der

Nachweis der im zitierten Gesetz enthaltenen Qualitätskriterien, z.B. auch die

behindertengerechte Ausgestaltung des Verkehrsdienstes.

 

Zu Frage 5:

Grundsätzlich ist es eine Entscheidung der Leitung eines Unternehmens

entsprechende Vorkehrungen für in der Mobilität beeinträchtigten Personen zu

treffen. Eine wirtschaftliche Unterstützung seitens des Verkehrsressorts kann -

soweit es die Schienenbahnen betrifft - im Rahmen der Vereinbarung über die

Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen erfolgen. Eine Aufnahme eines

derartigen Kriteriums wird aus gegebenem Anlass für den nächstfolgenden

Leistungsvertrag mit den ÖBB erwogen.

 

Auch das Wagenbeschaffungsprogramm der ÖBB sieht mittelfristig (nach Maßgabe

der verfügbaren Finanzmittel) sukzessive den Ankauf weiterer behindertengerechter

Reisezugwagen vor.

 

Zu Frage 6:

Stellplätze für Behinderte mit direktem Zugang zum Aufnahmsgebäude stehen in der

Tiefgarage zur Verfügung. Die Tiefgarage befindet sich auf Bahngrund, Betreiber ist

die Salzburger Parkgaragen Ges.m.b.H.. Des weiteren können Behinderten -

transporte zum Bahnhofsvorplatz zufahren, um mobilitätseingeschränkten Personen

das Aus - bzw. Einsteigen zu ermöglichen.

 

Eine Entscheidung über die Errichtung von Behindertenparkplätzen am Bahnhofs -

vorplatz kann nicht von den ÖBB getroffen werden, da die Verkehrsplanung im

Zuständigkeitsbereich der Stadt Salzburg liegt.

 

Zu Frage 7:

Das Eisenbahngesetz sieht lediglich vor, im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften

das Verhalten einschließlich der Ausbildung des Personals, das Tätigkeiten zur

Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs

ausführt, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung

des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu regeln.

Die Eisenbahnbehörde nimmt diese Anfrage zum Anlass, die Schienenbahn -

unternehmen anzuweisen, die Mitarbeiter verstärkt auf einen sensiblen Umgang

mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch entsprechende Maßnahmen zu

unterweisen (z.B. im Rahmen von Schulungen).

 

 

 

Anlagen konnten nicht gescannt werden!