150/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt und Kollegen vom 15. Dezember
1999, Nr. 197/J, betreffend direkte Förderungen im Jahr 1998, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 6:
In den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft fallen eine
Vielzahl von nationalen und europarechtlichen Regelungen (z.B.: Landwirtschaftsgesetz
1992, Forstgesetz 1975, Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Förderungs - Sonderrichtli -
nien, EG - Verordnungen und Programme etc.), die als Rechtsgrundlage für die Gewährung
von Förderungen dienen. Auf Grund der Eigenart und Vielzahl der Förderungen im Bereich
der Land - , Forst - und Wasserwirtschaft kann eine detaillierte Beantwortung der Fragestel -
lungen nicht erfolgen, da dies den Rahmen der Anfragebeantwortung übersteigen würde.
Aus Gründen des Datenschutzes ist es darüber hinaus nicht möglich, personenbezogene
Daten über die
Förderungsempfänger bekanntzugeben.
Die Förderungsabwicklung erfolgt in den meisten Fällen nicht durch das Bundesministerium
für Land - und Forstwirtschaft direkt, sondern (je nach Sparte) durch eigene Förderungsab -
wicklungsstellen. Förderungsabwicklungsstellen sind:
- der Landeshauptmann
- die Landes - Landwirtschaftskammern
- derERP - Fonds
- die Agrarmarkt - Austria
- das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft
Bei diesen Förderungsabwicklungsstellen hat der Förderungswerber sein Förderungsansu -
chen einzubringen. Bei Entsprechung aller Voraussetzungen (einschließlich der budgetären
Bedeckung) erfolgt die Genehmigung des Ansuchens. Die Förderungsabwicklungsstellen
melden dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft lediglich den voraussichtlichen
Bedarf an Bundesmitteln.
Die Betragsgrenzen für eine förderbare Maßnahme ergeben sich aus den jeweiligen Förde -
rungsrichtlinien. Diese verfolgen unterschiedliche land - , forst - und wasserwirtschaftliche Ziel -
setzungen, wobei vom Zusammenwirken einer Vielzahl von Parametern (z.B. Ausmaß der
landwirtschaftlichen Nutzfläche, Lage der Fläche, Anzahl der GVE) auszugehen ist. Zur Er -
reichung der festgelegten Ziele kann ein Förderungswerber daher auch an mehreren Maß -
nahmen teilnehmen. Weiters erfordern bestimmte Maßnahmen, den einschlägigen Rechts -
vorschriften entsprechend, auch mehrere Förderungsansuchen innerhalb eines Jahres. Eine
Untersuchung über die Anzahl der Förderungsfälle bezogen auf einzelne Förderungswerber
ist daher nicht zielführend und wäre darüber hinaus mit einem unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand verbunden.
Zu Frage 4:
Der Förderungsbericht ist ein Erfolgsbericht, was bedingt, dass auch alle Förderungen tat -
sächlich ausbezahlt wurden.
Zu Frage 5:
Die Überprüfung der Förderungsgelder auf widmungsgemäße Verwendung obliegt in erster
Linie sowohl in fachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht den zuständigen Organen der
förderungsausführenden Stellen.
Im Bereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft ist mit der Überprüfung
des zu legenden Verwendungsnachweises, welchen die Förderungsabwicklungsstellen über
die ausbezahlten Bundesmittel mit Stichtag 31.12. des Förderungsjahres zu erstellen und bis
spätestens 31.3. dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft zur Genehmigung
vorzulegen haben, eine spezielle Prüfungsstelle der Buchhaltung beauftragt. Weiters ist es
Aufgabe dieser Stelle, Einschau bei den förderungsausführenden Stellen im Sinne der gel -
tenden Förderungsrichtlinien bzw. sonstigen Rechtsvorschriften vorzunehmen und Gegen -
kontrollen bei Förderungsempfängern im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung der
Förderungsmittel durchzuführen. Da diese Prüfungsstelle ihre Überprüfungsaufgaben als
sogenannte ,,nachprüfende Instanz“ wahrnimmt, ist das Jahr 1998 prüfungstechnisch noch
nicht abgeschlossen und es können hierüber keine Aussagen gemacht werden.