150/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt und Kollegen vom 15. Dezember

1999, Nr. 197/J, betreffend direkte Förderungen im Jahr 1998, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3 und 6:

 

In den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land -  und Forstwirtschaft fallen eine

Vielzahl von nationalen und europarechtlichen Regelungen (z.B.: Landwirtschaftsgesetz

1992, Forstgesetz 1975, Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Förderungs - Sonderrichtli -

nien, EG - Verordnungen und Programme etc.), die als Rechtsgrundlage für die Gewährung

von Förderungen dienen. Auf Grund der Eigenart und Vielzahl der Förderungen im Bereich

der Land - , Forst -  und Wasserwirtschaft kann eine detaillierte Beantwortung der Fragestel -

lungen nicht erfolgen, da dies den Rahmen der Anfragebeantwortung übersteigen würde.

Aus Gründen des Datenschutzes ist es darüber hinaus nicht möglich, personenbezogene

Daten über die Förderungsempfänger bekanntzugeben.

Die Förderungsabwicklung erfolgt in den meisten Fällen nicht durch das Bundesministerium

für Land -  und Forstwirtschaft direkt, sondern (je nach Sparte) durch eigene Förderungsab -

wicklungsstellen. Förderungsabwicklungsstellen sind:

- der Landeshauptmann

- die Landes - Landwirtschaftskammern

- derERP - Fonds

- die Agrarmarkt - Austria

- das Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft

 

Bei diesen Förderungsabwicklungsstellen hat der Förderungswerber sein Förderungsansu -

chen einzubringen. Bei Entsprechung aller Voraussetzungen (einschließlich der budgetären

Bedeckung) erfolgt die Genehmigung des Ansuchens. Die Förderungsabwicklungsstellen

melden dem Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft lediglich den voraussichtlichen

Bedarf an Bundesmitteln.

 

Die Betragsgrenzen für eine förderbare Maßnahme ergeben sich aus den jeweiligen Förde -

rungsrichtlinien. Diese verfolgen unterschiedliche land - , forst -  und wasserwirtschaftliche Ziel -

setzungen, wobei vom Zusammenwirken einer Vielzahl von Parametern (z.B. Ausmaß der

landwirtschaftlichen Nutzfläche, Lage der Fläche, Anzahl der GVE) auszugehen ist. Zur Er -

reichung der festgelegten Ziele kann ein Förderungswerber daher auch an mehreren Maß -

nahmen teilnehmen. Weiters erfordern bestimmte Maßnahmen, den einschlägigen Rechts -

vorschriften entsprechend, auch mehrere Förderungsansuchen innerhalb eines Jahres. Eine

Untersuchung über die Anzahl der Förderungsfälle bezogen auf einzelne Förderungswerber

ist daher nicht zielführend und wäre darüber hinaus mit einem unverhältnismäßig hohen

Verwaltungsaufwand verbunden.

 

Zu Frage 4:

 

Der Förderungsbericht ist ein Erfolgsbericht, was bedingt, dass auch alle Förderungen tat -

sächlich ausbezahlt wurden.

Zu Frage 5:

 

Die Überprüfung der Förderungsgelder auf widmungsgemäße Verwendung obliegt in erster

Linie sowohl in fachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht den zuständigen Organen der

förderungsausführenden Stellen.

 

Im Bereich des Bundesministeriums für Land -  und Forstwirtschaft ist mit der Überprüfung

des zu legenden Verwendungsnachweises, welchen die Förderungsabwicklungsstellen über

die ausbezahlten Bundesmittel mit Stichtag 31.12. des Förderungsjahres zu erstellen und bis

spätestens 31.3. dem Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft zur Genehmigung

vorzulegen haben, eine spezielle Prüfungsstelle der Buchhaltung beauftragt. Weiters ist es

Aufgabe dieser Stelle, Einschau bei den förderungsausführenden Stellen im Sinne der gel -

tenden Förderungsrichtlinien bzw. sonstigen Rechtsvorschriften vorzunehmen und Gegen -

kontrollen bei Förderungsempfängern im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung der

Förderungsmittel durchzuführen. Da diese Prüfungsstelle ihre Überprüfungsaufgaben als

sogenannte ,,nachprüfende Instanz“ wahrnimmt, ist das Jahr 1998 prüfungstechnisch noch

nicht abgeschlossen und es können hierüber keine Aussagen gemacht werden.