1501/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.01.2001
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 15. November 2000 unter der
Zahl 1491/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „illegale
Einwanderer" gerichtet. Diese beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie
folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die erst seit dem Jahre 1999 nach EU - Vorgaben geführte Statistik weist mit den in der
Anfrage angeführten Aufgriffszahlen nicht nur die Fremden auf, die illegal in das
Bundesgebiet eingereist sind, sondern auch die aufgegriffenen Schlepper und jene Fremden,
deren Aufenthalt nach anfänglich legalem Aufenthalt illegal geworden ist. Von den im Jahre
1999 insgesamt 42.812 Aufgriffen erfolgten 14.076 bei der Einreise, 18.767 im Hinterland
und 9.969 bei der Ausreise.
Auf Grund des vorhandenen Datenmaterials kann ich nur Auskunft darüber geben, wie viele
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (z.B. Aufenthaltsverbot, Ausweisung) während eines
bestimmten Zeitraumes gesetzt wurden, es ist mir aber nicht möglich auszuführen, welche
dieser Maßnahmen gegen Fremde gesetzt wurden, die in einem bestimmten Zeitraum nach
Österreich gelangt sind.
In den Jahren 1998 und 1999 sowie im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Oktober 2000 wurden
folgende fremdenpolizeilichen Maßnahmen
gesetzt:
|
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1998 |
1999 |
1.1.bis 31.10.2000 |
|
Zurückweisungen |
25.532 |
24.732 |
16.776 |
|
Ausweisungen |
5.610 |
9.475 |
8.280 |
|
Aufenthaltsverbote |
11.985 |
12.615 |
10.599 |
|
Schubhaft |
15.092 |
15.027 |
11.909 |
|
Zurückschiebungen |
6.570 |
10.004 |
7.255 |
|
Abschiebungen |
10.422 |
10.203 |
8.023 |
Zur Frage 4:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass nicht jeder Aufgriff automatisch zu
fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen führen muss. So wird unmittelbar nach illegalem
Grenzübertritt auch von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 FrG Gebrauch gemacht, wonach
eine Festnahme zu unterbleiben hat, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das
Bundesgebiet unverzüglich verlässt.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass eine Abschiebung nur
unter den in § 56 FrG genannten Bedingungen geboten ist. Das Gesetz geht bei den Fällen der
Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) zunächst davon aus, dass die
Betroffenen ihrer Ausreiseverpflichtung ohne unmittelbare Zwangsgewalt nachkommen.
Dementsprechend wurde im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Oktober 2000 2.244 Fremden
zunächst Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise im Sinne des Artikels 23 SDÜ gegeben.
Nach der geltenden Verfassungs - und Völkerrechtslage (Artikel 3 EMRK, Genfer Flüchtlings -
konvention) gibt es allerdings Fälle, in denen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung unzulässig ist.
Darüber hinaus können in der Praxis auch faktische Schwierigkeiten, etwa bei der Erlangung
von Passersatzpapieren, eine Abschiebung erschweren oder verhindern.
Die oben angeführten Zahlen zeigen jedoch, dass die Außerlandesschaffung Fremder ohne
rechtmäßigen Aufenthalt sich in der
Dimension der Aufgriffe bewegt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 6 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1329/J.
Zur Frage 7:
Ich verstehe den Begriff „Gemischte Streifen" als Arbeitsbegriff unter den verschiedene
Formen der Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten subsumiert werden können.
Es kann sich dabei um „gemeinsame Aktionen" handeln, die von den Behörden eines Staates
in einem bestimmten Teil seines Staatsgebietes durchgeführt werden und an denen Exekutiv -
organe des Nachbarstaates in Form von Hospitationen teilnehmen. Gedacht ist aber auch an
gemeinsame Einsätze, für die Exekutivbeamte des Gaststaates und des Nachbarstaates ein
gemeinsames Einsatzteam bilden.
Beide Möglichkeiten sind Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der
illegalen Migration und der Schleusungskriminalität und stellen eine neue Form der
bilateralen Kooperation entlang der Schengener Binnen - und der Schengener Außengrenze
dar. Sie bedürfen daher auch einer intensiven Vorbereitung, um nicht mit dem Grundsatz der
Personenfreizügigkeit oder den Verpflichtungen zur Außengrenzsicherung in Konflikt zu
kommen.
Der Schwerpunkt im abgelaufenen Jahr lag daher vor allem bei der Etablierung ent -
sprechender Arbeitsstrukturen. So wurden der Informationsaustausch mit allen Nachbar -
staaten, insbesondere im Wege der jeweiligen Grenzbeauftragten, intensiviert und die Vor -
arbeiten für die Aufnahme sowie die Entsendung von Verbindungsbeamten abgeschlossen.
Mit Deutschland und Ungarn werden bereits periodisch gemeinsame Grenzlagebilder über
aktuelle Entwicklungen von grenzüberschreitender Migration und Kriminalität erarbeitet.
Im neuen Jahr sind erste „gemeinsame Aktionen“ geplant. Für die Durchführung von
„gemeinsamen Einsätzen“ mangelt es derzeit noch an entsprechenden Rechtsgrundlagen. Ich
habe daher meine Mitarbeiter angewiesen, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, damit
die erforderlichen Verhandlungen für Staatsverträge mit den Nachbarstaaten über die
grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit raschest durchgeführt und
ehestmöglich abgeschlossen werden.
Für die Zukunft ist daran gedacht die bilaterale Zusammenarbeit durch weitere gemeinsame
Vorhaben zu ergänzen und zu vertiefen. So wurde bei dem im Oktober in Pressburg statt -
gefundenen „Quintolateralen Innerministertreffen" eine eigene Arbeitsgruppe unter dem Vor -
sitz von Österreich geschaffen, die auch das Projekt der „gemeinsamen Kontaktbüros“ in
einer für alle Teile fruchtbaren Weise weiterentwickeln soll. Die diesbezüglichen Ver -
handlungen mit Ungarn sind praktisch abgeschlossen. Als nächste Schritte sind die Ein -
richtung von gemeinsamen Kontaktbüros mit Slowenien, der Slowakei und Tschechien ge -
plant.