1508/AB XXI.GP

Eingelangt am:15.01.2001

 

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Gabriele Moser betreffend

„Konsequenzen aus den aktuellen BSE - Fällen, 1571/J, wie folgt:

 

zu Frage 1:

 

Die „Großmutter“ des in Spanien erkrankten Tieres - es handelt sich um Fleckvieh - ist zuerst aus

Oberösterreich nach Osttirol und von dort - im trächtigen Zustand - nach Spanien verkauft wor -

den.

 

zu Frage 2:

 

Von einer Schmalspurvariante der BSE - Überwachung mit den Schnelltests kann derzeit keine

Rede mehr sein, da gemäß Entscheidung der Kommission (EdK) 2000/764/EG vom 29. Novem -

ber 2000 zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG ab 1. Januar 2001 Folgendes gilt:

1. Alle mehr als 30 Monate alten Rinder, die not - und krankgeschlachtet werden, sind mit einem

   der in Anhang IV, Teil A der EdK 98/272/EG aufgeführten zugelassenen Schnelltests zu un -

   tersuchen.

2. Von allen mehr als 30 Monate alten Tieren, die im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf dem

   Transport verenden, d.h. von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern, ist

   eine Stichprobengröße, etwa 1590 Tiere, gemäß den in Anhang I Teil A der EdK 98/272/EG

   aufgeführten zugelassenen Schnelltest zu untersuchen.

3. Spätestens ab dem 1. Juli 2001 sind alle mehr als 30 Monate alten Rinder bei normaler

   Schlachtung für den menschlichen Verzehr spätestens ab dem 1. Juli 2001 mit einem der in

   Anhang IV, Teil A der EdK 98/272/EG aufgeführten zugelassenen Schnelltests zu untersu -

   chen. Österreich untersucht zusätzlich weiterhin wie bisher alle Tiere, die aus Ländern mit

   TSE stammen, alle Tiere, die potentiell kontaminiertes Futter erhalten haben könnten, sowie

   alle Tiere, die von infizierten Muttertieren abstammen könnten.

 

zu Frage 3:

 

Die Nachweisgrenze zur Entdeckung positiver Tiere liegt derzeit bei frühestens 30 Monaten, was

sich aus der langen Inkubationszeit, d.h. der Zeit von der Infektion bis zum Auftreten erster klini -

scher Erscheinungen am Tier ergibt. Aufgrund des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstan -

des ist auch die mit den Schnelltests detektierbare Menge an pathologischen Prionen im Gehirn

von Tieren erst ab diesem Alter gegeben. Wichtiger jedoch als die Untersuchung aller gesunden

Tiere dieses Alters ist jedoch nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen die unbe -

dingte Entdeckung von allen zentralnervalen Krankheitserscheinungen bei Rindern sowie die

strikte Einhaltung des Verfütterungsverbotes. Nur die strikte Einhaltung der Kombination dieser

drei Massnahmen wird langfristig zum Erfolg führen.

 

zu den Fragen 4 und 5:

 

Die Verfütterung von tierischem Eiweiß an Schweine und Geflügel erfolgte zur Abdeckung des

Bedarfs an essentiellen Aminosäuren, die im pflanzlichen Eiweiß nur in ungenügender Menge

vorhanden sind. Bei Schwein und Geflügel wurde bis dato BSE nicht festgestellt.

 

zu Frage 6:

 

Österreich verfügte Sperren für den Import von Rindfleisch aus Ländern, in denen BSE gehäuft

auftritt. Die Kontrolle erfolgt durch die Grenztierärzte an den EU - Außengrenzen und die

Amtstierärzte direkt bei den Importfirmen vor Ort. Bei diesen Firmen sind tägliche Kontrollen

angeordnet.

 

zu Frage 7:

 

Eine ähnliche Situation, wie sie vermutlich in Großbritannien aufgetreten ist, dass BSE durch

Verfüttern von Scrapieerregerhältigem Tiermehl übertragen wurde, kann in Österreich schon al -

lein auf Grund des Verfütterungsverbotes für Tiermehl an Wiederkäuer seit dem Jahre 1990 aus -

geschlossen werden. Die seit dem Jahre 1991 bei zentralnervösen Störungen durchgeführten dif -

ferentialdiagnostischen Untersuchungen (zwischen 1991 und 1998 wurden insgesamt 562

Gehirne von Schafen und 84 Gehirne von Ziegen mit negativem Ergebnis untersucht) auf Scrapie

lassen vermuten, dass Scrapie in Österreich im Jahre 2000 erstmalig aufgetreten ist. Der Besitzer

des betroffenen Bestandes hat nach Ausmerzung aller Tiere auf Grund eines freiwilligen Tierge -

sundheitsprogrammes im Jahre 1992 in den folgenden Jahren Schafe aus EU - Mitgliedstaaten, in

denen Scrapie bereits bekannt war, gekauft.

 

Alle Tiere des ursprünglichen Seuchenbetriebes und jener Betriebe, in die während der letzten

Jahre Schafe aus dem Seuchenbetrieb verbracht worden sind, wurden gekeult. Die Tierkörper

wurden in der Tierkörperverwertungsanstalt durch Verbrennen unschädlich beseitigt und die Be -

triebe gereinigt und desinfiziert. Den Besitzern wurde nahe gelegt, die Weiden nicht mehr als

solche zu verwenden, um eine Reinfektion des Bestandes zu vermeiden.

 

Das Ressort hat ein weitläufiges Überwachungsprogramm, in das alle jene Betriebe miteinbe -

zogen wurden, die Tiere in den Scrapie - Bestand verbracht haben, erstellt und den zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt. In Zusammenarbeit mit dem österreichischen Schaf -

zuchtverband wurden sämtliche Schafe in Betrieben, die an den Seuchenbetrieb seit dem Jahre

1995 Schafe geliefert haben, ausfindig gemacht.

 

Die Bezirksverwaltungsbehörden wurden angewiesen, sämtliche Betriebe evident zu halten und

in drei - monatigen Abständen auf klinische Symptome hinischtlich Scrapie zu kontrollieren. Alle

Zu - und Abgänge von Schafen sowie Meldungen von Schlachtungen und verendeten Tieren wer -

den quartalsmäßig meinem Ressort gemeldet.

 

zu Frage 8:

 

Die von Österreich seit 1990 ergriffenen Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass in Österreich

bisher kein BSE - Fall verzeichnet wurde. Folgende Maßnahmen wurden getroffen:

• Sperrmassnahmen gegen Länder mit einheimischen BSE - Fällen:

   22. März 1996: Vereinigtes Königreich

   03. April 1996: Vereinigtes Königreich

   25. März 1996: Schweiz

   04. Dezember 1998: Portugal

   13. November 2000: Frankreich

   21. Dezember 2000: Deutschland

 

• 1991: Überwachung von Rindern mit zentralnervalen Symptomen im Rahmen der Bekämp -

   fung der Tollwut. Da jedem Landwirt eine 100% Entschädigung gewährt wird, kann davon

   ausgegangen werden, dass alle Fälle zur Untersuchung gelangt sind.

 

• 1991: BSE - Anzeigepflicht, BGBl. Nr. 389/1991

 

• 1997: Überwachung von allen Rinder aus Ländern mit BSE und Untersuchung bei der

   Schlachtung

 

• 1998: Erlass 39.605/28 - IV/A/8/98 vom 6. Juli 1998 (TSE - Überwachung Österreich, Labor -

   untersuchung gemäß EU - Stichprobenplan, EdK 98/272/EG)

 

• 1999: TSE - Verordnung BGBl. II Nr.72/1999: diese umfasst die Anzeigepflicht für alle spon -

   giformen Encephalopathien bei allen Tieren

 

• Verordnung der Bundesministerin für Konsumentenangelegenheiten und Verbraucherschutz,

   mit der die Verordnung über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen

   Abfällen (Tierkörperbeseitigungs - Hygiene - Verordnung) geändert wird

 

• 2000: TSE - Tiermaterialbeseitigungsverordnung BGBl. II Nr.330/2000 (Vernichtung des spe -

   zifischen Risikomaterials durch Verbrennen)

 

• ab 1. Januar 2001: Umsetzung der entsprechenden EU - Entscheidung zur Überwachung der

   TSE mittels Schnelltest

 

zu Frage 9:

 

Durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit meines Ressorts gegenüber den Medien sind die Kon -

sumentInnen über die in Österreich gegen BSE ergriffenen Maßnahmen informiert. Da nur

Fleisch von Rindern auf den Markt kommen darf, die entweder mit einem Alter unter 30 Mona -

ten geschlachtet worden sind, oder die bei einem höheren Schlachtalter getestet worden sind, hat

der Konsument eine entsprechende Sicherheit. Aus diesen Gründen ist auch ein gesonderter

Hinweis am Etikett entbehrlich.

 

zu Frage 10:

 

Die Kennzeichnung des Herkunftslandes wird bereits mit der Verordnung des Rates

1760/2000/EG festgelegt. Im Rahmen eines Zwei - Stufen - Planes wird eine Herkunftskennzeich -

nung eingeführt. Angaben über das Schlachtland und Land der Zerlegung sind

bereits jetzt verpflichtend. Die Kennzeichnung der „Herkunft“, also die Kennzeichnung des Lan -

des der Geburt, des Landes bzw. der Länder der Aufzucht oder Mast und das Land der Schlach -

tung ist mit 1. Jänner 2002 verpflichtend.

 

zu Frage 11:

 

Für die Kontrolle der sachgemäßen Kennzeichnung ist eine Änderung des Rindfleischetikettie -

rungsgesetzes, BGBl. I Nr.80/1998, (Novelle derzeit in parlamentarischer Behandlung) und eine

Verordnung nach dem Lebensmittelgesetz 1975 erforderlich. Nach deren Inkrafttreten wird der

Landeshauptmann im Rahmen des Lebensmittelgesetzes für die Kontrolle der verpflichtenden

Rindfleischkennzeichnung und für die freiwillige Rindfleischkennzeichnung die Agrarmarkt

Austria zuständig sein.

 

zu Frage 12:

 

Die betroffenen Ministerien koordinieren laufend ihre Tätigkeiten im Hinblick auf die BSE -

Maßnahmen.